Urteilsticker

BVerfG zur Gebührenpflicht eines Polizeieinsatzes bei Hochrisikospielen

In den Polizei- und allgemeinen Gefahrenabwehrgesetzen des Bundes (z.B. BPolG, WaStrG) und der Länder (z.B. bayPAG, LStVG, SOG, OBG, PolG) finden sich gegenwärtig für Gefahrenabwehrmaßnahmen Kostenverpflichtungen des Verantwortlichen für den Fall einer Ersatzvornahme, einer Sicherstellung und einer unmittelbaren Ausführung. In allen übrigen Fällen trägt der Staat die Kosten der Gefahrenabwehr. Nur das BremGebBeitrG geht darüber seit 2014 hinaus, indem es den Mehraufwand von Polizeieinsätzen bei sicherheitsrechtlich kritischen gewinnorientierten Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen dem jeweiligen Veranstalter zuweist. Das BVerfG hat mit Urteil vom 14.01.2025 (1 BvR 548/22) die Regelung als verfassungskonform angesehen. Wir geben eine klausurmäßige Darstellung des Falles hier.

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BVerfG zur Strompreisbremse

Der Strompreis orientiert sich europaweit für alle Stromerzeugungsarten an den Stromgestehungskosten der Kraftwerksart mit den höchsten Grenzkosten („merit-order“) – und damit seit Wegfall der Gaslieferungen aus Russland an den Kosten der Gaskraftwerke. Die dadurch angestiegenen Mehrerlöse der von den Kriegsfolgen nicht betroffenen Erzeugungsarten – wie etwa aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien – wurden durch das StromPBG umverteilt auf die Netzbetreiber, sodass die Netzentgelte ihrerseits deutlich reduziert werden konnten mit der Folge, dass sich die Belastungen der Verbraucher, die sich aus Stromgestehungskosten und Netzentgelten zusammensetzen, trotz der damaligen Ausnahmesituation in tragbaren Grenzen hielten.

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OLG Celle zur Rechtmäßigkeit der Verfahrenseröffnung vor niederem Gericht

Die erstinstanzliche Zuständigkeit wird im Zwischenverfahren von dem Gericht überprüft, bei welchem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Die Entscheidung dieses Gerichts kann dann später von dem nächsthöheren Gericht auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Wir nehmen einen Beschluss des OLG Celle zum Anlass, dieses Verfahren einmal näher zu beleuchten.

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Klageerledigung durch Veränderungssperre

Mit einer Veränderungssperre kann eine Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen absichern, noch bevor sie sich in einem wirksamen Bebauungsplan niedergeschlagen haben. Allerdings muss sie den Beschluss zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans gefasst haben (§ 2 I 2 BauGB), bevor sie wirksam eine Veränderungssperre als Satzung verabschieden kann (§ 14 I Nr. 1 BauGB). Für Bauherren, die entsprechend der bisherigen planerischen Situation bauen wollten, aber im Zeitpunkt der Verabschiedung der Veränderungssperre noch keine Bauerlaubnis hatten (vgl. § 14 III BauGB), bedeutet dies das Ende ihrer Vorhaben. Geschieht das während eines verwaltungsgerichtlichen Genehmigungsprozesses, kann der Bauherr dies nutzen und einen haftungsrechtlichen Prozess vorbereiten.

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OLG BB zur Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich

Sofern die im Einzelfall konkret zu bestimmende Verkehrssicherungspflicht für einen Gartenteich von dem Eigentümer und Vermieter verletzt wurde, stellt sich bei schwerster Verletzung eines Kleinkindes von 2 Jahren und 1 Monat aufgrund eines Sturzes in den Teich die Frage, ob und wie hoch seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens seiner Eltern herabzusetzen sind.

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VG Minden zum Allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch

Bevor es losgeht noch einmal zur Erinnerung die Terminologie: 1. Vom „Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch“ sprechen wir, wenn der Abwehranspruch die zurechenbaren Folgen eines Verwaltungsaktes betrifft – z.B. Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung mit Verpflichtungsklage auf Erlass einer Bauordnungsverfügung bezogen auf das zwischenzeitlich realisierte Bauwerk (§ 212a BauGB i.V.m. § 113 I 2 VwGO). 2. Geht es um einen Abwehranspruch gegen die Folgen eines sonstigen (idR „schlichten“) Verwaltungshandelns, geht es um den „allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch“ – und damit befasst sich der folgende Fall.

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