BVerfG zur Strompreisbremse
Der Strompreis orientiert sich europaweit für alle Stromerzeugungsarten an den Stromgestehungskosten der Kraftwerksart mit den höchsten Grenzkosten („merit-order“) – und damit seit Wegfall der Gaslieferungen aus Russland an den Kosten der Gaskraftwerke. Die dadurch angestiegenen Mehrerlöse der von den Kriegsfolgen nicht betroffenen Erzeugungsarten – wie etwa aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien – wurden durch das StromPBG umverteilt auf die Netzbetreiber, sodass die Netzentgelte ihrerseits deutlich reduziert werden konnten mit der Folge, dass sich die Belastungen der Verbraucher, die sich aus Stromgestehungskosten und Netzentgelten zusammensetzen, trotz der damaligen Ausnahmesituation in tragbaren Grenzen hielten.
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