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Rechtsfolge der Buttonlösung – Kaufvertrag trotz mangelhaften Bestellbuttons wirksam?

Eine Tesla Fahrerin widerrief den Kaufvertrag knapp ein Jahr nach der Bestellung. Sie stützte sich insbesondere auf den fehlenden Hinweis einer Zahlungspflicht beim Bestellbutton. Das OLG Braunschweig sah das anders und reduzierte § 312j Abs. 3 S. 2 BGB teleologisch. Du solltest nicht erst auf die Entscheidung des BGH warten, denn dieser Fall wird schon jetzt als heißer Kandidat für alle Kaufrechtsklausuren gehandelt.

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Maklervertrag per E-Mail: Ist die Textform nach § 656a BGB gewahrt?

Eine Maklerin vermittelt erfolgreich den Verkauf eines Einfamilienhauses und erhält ihre Provision. Später verlangen die Verkäufer das Geld zurück: Der Maklervertrag sei wegen Verstoßes gegen die Textform unwirksam. Der BGH musste klären, wann ein Maklervertrag nach § 656a BGB formwirksam zustande kommt und ob ein Provisionshinweis in der E-Mail-Kommunikation genügt.

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Klausurbeispiel: Rückzahlung von Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel

Ein Online-Casino sitzt in Malta, bietet Glücksspiele über eine deutschsprachige Website an und hat keine deutsche Erlaubnis. Anhand eines von uns erstellten Klausursachverhalts zeigen wir, ob Spieler ihre Verluste zurückverlangen können. Der Fall führt mitten ins Bereicherungsrecht und macht deutlich, warum § 812 BGB, § 817 S. 2 BGB und der Glücksspielstaatsvertrag in der Klausur spannend werden können.

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Jobangebot auf Kleinanzeigen führt zu Streit um AGG-Entschädigung

Der Kläger will einen Anspruch auf Diskriminierungsentschädigung geltend machen, da er davon ausging, bei seiner Bewerbung aufgrund seines Geschlechts abgelehnt worden zu sein. Vor dem LAG Schleswig-Holstein ging es schließlich jedoch um die Frage, ob seine Bewerbung überhaupt formell zugegangen ist, da er sich über den klar kommunizierten Wunsch der schriftlichen Bewerbung hinweggesetzt und sich per E-Mail beworben hat.

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BGH zum sittenwidrigen Kauf eines Faksimiles

Erklärt ein Rechtsanwalt ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies eine Auslegung, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus. Außerdem stellt der BGH klar, dass bei einem auffälligen Missverhältnis auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie auf die vertraglich geschuldete Leistung abzustellen ist.

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