#Schuldrecht BT 2

OLG Brandenburg: Schädiger muss auch Kosten einer erfolglosen Erstreparatur ersetzen

Wie weit reicht das Werkstattrisiko? Wer muss für eine Reparatur zahlen, die zwar kostengünstiger ist, sich aber letztlich als unzureichend erweist? Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht einmal mehr die Reichweite des Werkstattrisikos und bietet zugleich eine Wiederholung der höchst klausurrelevanten Grundsätze des Schadensrechts.

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BGH zum Abschleppen auf Privatparkplätzen: Wer die Parkzeit überschreitet, begeht verbotene Eigenmacht

Eine Autofahrerin löst auf einem privaten Parkplatz ordnungsgemäß einen Parkschein. Als die bezahlte Parkzeit abläuft, steht ihr Fahrzeug jedoch weiterhin dort. Der Parkplatzbetreiber lässt den Wagen abschleppen; zurück bekommt sie ihn erst nach Zahlung von 587,50 Euro. Zu Recht? Der BGH musste klären, ob schon das bloße Überschreiten der Parkzeit eine verbotene Eigenmacht darstellt und ein sofortiges Abschleppen rechtfertigt.

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Makler im Auftrag des Mieters: Eigentümer kann Vermarktung nicht über die GoA stoppen

Der BGH hatte sich in diesem Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Makler eine Wohnung im Auftrag des Mieters vermarkten darf, obwohl der Eigentümer damit nicht einverstanden ist. Für die Klausuren ist die Entscheidung vor allem wegen ihrer Aussagen zum Merkmal des fremden Geschäfts sowie zur Abgrenzung zwischen GoA und Eigentumsschutz interessant.

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AGB-Recht vs. Preisklauselgesetz: BGH zur rückwirkenden Unwirksamkeit von Indexmietklauseln

Führt ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz bei Indexmieten zur Unwirksamkeit ex tunc oder ex nunc? Der BGH hat kürzlich Klarheit geschaffen: Formularmäßige Preisanpassungsklauseln müssen der strengen AGB-Inhaltskontrolle standhalten. Für die Klausur steckt in dieser Entscheidung daher mehr drin als nur Mietrecht.

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Update: BGH zu Schadensersatz bei mangelbedingter Nutzungsbeeinträchtigung

Muss ein Unternehmer für Schäden aufkommen, die dadurch entstehen, dass der Besteller das Werk wegen Mängeln nicht nutzen kann? Der BGH grenzt in seiner Entscheidung den Schadenersatz statt und neben der Leistung ab und setzt sich mit einem Mitverschuldensvorwurf des Bestellers auseinander. Hätte dieser auf die Gefahr eines ungewöhnlich großen Schadens hinweisen müssen?

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