Strafrecht

Der BGH zur Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub

Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung oder Bereicherung wird beim Diebstahl, Raub, Betrug und Erpressung relevant. Sie ist ein objektives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz des Täters beziehen muss. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, wenn der Täter meint, einen Anspruch auf die Sache zu haben. Der BGH hat sich erneut mit dieser Frage beschäftigt.

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