#Strafrecht BT 1

BGH zu suksessiver Beihilfe und Geldwäsche bei bandenmäßigem EC-Karten-Betrug

Ein Anschlusstäter, dem es um die materielle Besserstellung des Vortäters geht, kann sich wegen Begünstigung, Hehlerei oder Geldwäsche gem. §§ 257, 259 und 261 StGB strafbar machen. Ist die Vortat noch nicht beendet, dann kommt auch eine sukzessive Beihilfe in Betracht. Der BGH musste sich mit einem interessanten Fall befassen, den wir uns einmal näher ansehen wollen.

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Enkeltrick: Muss die Bank für auffällige Auszahlung haften?

“Hallo Opa, ich brauche Deine Hilfe”. So oder so ähnlich beginnt der sog. Enkeltrick, der mittlerweile leider eine weitverbreitete Betrugsmasche ist. Die Täter geben sich als Enkel oder nahe Verwandte aus, um älteren Menschen hohe Geldbeträge zu entlocken. Doch wer haftet für den Schaden, wenn die Täter nicht gefasst werden? Trifft die Bank eine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn der Fall zu offensichtlich ist?

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BGH zur heimtückischen Tötung als Unfall im Straßenverkehr

Fährt ein Täter auf einen ahnungslosen Fußgänger zu, um diesen zu töten, dann könnte er eine heimtückische Tötung verwirklichen wollen. Entfernt er sich dann ohne anzuhalten, könnte er sich von einem Unfallort entfernt haben. Der BGH hat sich mit einer entsprechenden Entscheidung des LG Aachen befasst und diese vollständig „auseinandergenommen“.

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BGH zum Aufeinandertreffen von Raub und räuberischer Erpressung

Sowohl beim Raub gem. § 249 StGB als auch bei der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB kann der Täter mittels qualifizierter Gewalt oder Drohung den Gewahrsam an einer fremden Sache erlangen. Lässt er sich eine Sache übergeben und nimmt er gleichzeitig eine andere Sache weg, dann treffen ggfs. Raub und räuberische Erpressung aufeinander. Wie diese Konstellation zu lösen ist, macht der BGH in seiner nachfolgend dargestellten Entscheidung deutlich.

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Die wichtigsten strafrechtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2024

Im Strafrecht ging es äußerst prüfungsrelevant daher. Auch 2024 lässt sich abzeichnen, dass Themen wie der Rücktritt vom Versuch, die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit, die Definition einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 I Nr. 5 StGB sowie die Zueignungsabsicht bei Diebstahl und Raub und der Beendigungszeitpunkt bei Diebstahl weiterhin Dauerbrenner bei den Prüfungsämtern bleiben dürften. BGH und OLG beschäftigten sich 2024 aber auch wieder mit der Strafbarkeit von Blockadeaktionen von Klimaaktivisten. Zum mehraktigen Geschehen beim Heimtückemord gab es im letzten Jahr auch eine neue BGH-Entscheidung. Mit seiner Entscheidung zum Beweisverwertungsverbot bei verdeckten Ermittlern liefern die Richter:innen zudem wieder neuen Prüfungsstoff für eine StPO Zusatzfrage.

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OLG Celle zur Rechtmäßigkeit der Verfahrenseröffnung vor niederem Gericht

Die erstinstanzliche Zuständigkeit wird im Zwischenverfahren von dem Gericht überprüft, bei welchem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Die Entscheidung dieses Gerichts kann dann später von dem nächsthöheren Gericht auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Wir nehmen einen Beschluss des OLG Celle zum Anlass, dieses Verfahren einmal näher zu beleuchten.

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BGH zur Zueignungsabsicht bei Diebstahl und Raub

Nimmt ein Täter nach vorheriger Gewaltanwendung einem Opfer dessen Handy weg, dann liegt die Bejahung des Raubes gem. § 249 StGB nahe. Lässt sich allerdings nicht mit der erforderlichen Gewissheit aufklären, was der Täter nach Ergreifen des Handys mit diesem vorhatte, dann muss die Zueignungsabsicht verneint werden. Mit einem solchen Fall musste sich erneut der BGH befassen.

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BGH zur räuberischen Erpressung gem. § 316a StGB

Der hohe Strafrahmen des § 316a StGB ist dadurch begründet, dass der Täter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs einen Angriff auf einen Fahrzeugführer verübt und dadurch nicht nur Gefahren für ihn, sondern auch für die Sicherheit des Straßenverkehrs herbeiführt. Sowohl die Bestimmung der Tatsituation als auch des Tatopfers können in der Klausur Probleme bereiten. Mit beidem hat der BGH sich in der vorliegenden Entscheidung auseinandergesetzt.

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