#Strafrecht BT 1

BGH zum Betrug durch Unterlassen: Vorstand einer AG ist nicht automatisch Garant der Anleger

Ein Vorstand wird in eine Mantelgesellschaft bestellt, die nach außen wie ein seriöses Unternehmen auftreten soll. Später erfährt er, dass über ein Callcenter wertlose Aktien verkauft werden und hohe Summen auf einem Treuhandkonto eingehen. Trotzdem stoppt er das System nicht. Der BGH musste klären, ob daraus ein Betrug durch Unterlassen folgt und wann ein Vorstand gegenüber Anlegern überhaupt als Garant einstehen muss.

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Der BGH zur Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub

Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung oder Bereicherung wird beim Diebstahl, Raub, Betrug und Erpressung relevant. Sie ist ein objektives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz des Täters beziehen muss. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, wenn der Täter meint, einen Anspruch auf die Sache zu haben. Der BGH hat sich erneut mit dieser Frage beschäftigt.

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BGH zum qualifizierten Nötigungsmittel beim Raub

Der BGH nimmt Dich mit auf eine spannende Gratwanderung zwischen psychischem Zwang, konkludenter Drohung und dem engen Tatbestand des § 249 StGB. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Wegnahme ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt oder zumindest konkludent angedroht wurde. Diese Entscheidung zeigt, wie präzise Tatbestand und Subsumtion im Strafrecht geprüft werden müssen. Ein Muss für Deine nächste Strafrechtsklausur!

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BGH zum Versuchsbeginn einer räuberischen Erpressung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Nimmt der Täter die tatbestandliche Handlung vor, kann das unmittelbare Ansetzen unproblematisch bejaht werden. Bei allen anderen Handlungen muss dieses Ansetzen im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden. Worauf es beim Versuch der räuberischen Erpressung ankommt, hat der BGH näher ausgeführt.

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BGH zu suksessiver Beihilfe und Geldwäsche bei bandenmäßigem EC-Karten-Betrug

Ein Anschlusstäter, dem es um die materielle Besserstellung des Vortäters geht, kann sich wegen Begünstigung, Hehlerei oder Geldwäsche gem. §§ 257, 259 und 261 StGB strafbar machen. Ist die Vortat noch nicht beendet, dann kommt auch eine sukzessive Beihilfe in Betracht. Der BGH musste sich mit einem interessanten Fall befassen, den wir uns einmal näher ansehen wollen.

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