Öffentliches Recht

Fluglärm-Fall

Fluglärm-Fall

Gegen die Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu Flugplätzen gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 LuftVO durch Rechtsverordnung können betroffene Flughafenanwohner Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage erlangen. Die Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn das Interesse eines Klägers am Schutz von unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen willkürlich unberücksichtigt geblieben ist.

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Lebenslange Freiheitsstrafe

„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“ – so lautet die Anordnung in § 211 I StGB. Mord sieht also keinen Strafrahmen vor, sondern gibt die Rechtsfolge zwingend vor. Eine Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) zur Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Einzelfall gibt es nicht. Im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 GG hatte das BVerfG über folgende Frage zu entscheiden: Ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar?

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A. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, ein Presseunternehmen, wendet sich mit den Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs, durch die ihr die Veröffentlichung von Werbeanzeigen der Firma Benetton wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 1 des Gesetzes gegen den unlaute...

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Lebach II

Lebach II

Der Soldatenmord von Lebach ist ein Fall, der das Bundesverfassungsgericht gleich zweimal beschäftigte. Im Beschluss „Lebach II“ (BVerfG, Beschl. v. 25.11.1999 – 1 BvR 348/98 u.a.) präzisiert das Bundesverfassungsgericht die Kriterien für die Abwägung zwischen Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) und Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG).

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Lebach-Urteil

Lebach-Urteil

Das BVerfG setzt Maßstäbe für die Abwägung zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Rundfunkfreiheit. Ein Klassiker zum trainieren der Grundrechtsabwägung, dem Prüfungsmaßstab bei der Verfassungsbeschwerde gegen Zivilurteile und der Kriterien „aktueller Berichterstattung“ vs. „Vergangenheitsaufarbeitung“.

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Zwergenweitwurf

Was harmlos klingt, ist juristisch hochbrisant: Der sogenannte „Zwergenweitwurf“ verstößt laut Verwaltungsgericht gegen die Menschenwürde und damit gegen die guten Sitten i.S.d. § 33a GewO. Eine wichtige Entscheidung zur Reichweite der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 I GG, zur Sittenwidrigkeit und zum Schutzauftrag des Staates aus Art. 1 I GG – absolut klausurrelevant!

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Peep-Show

A. Sachverhalt Der Kläger beantragte, ihm eine Erlaubnis gemäß § 33a der Gewerbeordnung - GewO - zum Betrieb einer sogenannten Peep-Show zu erteilen. Bei dieser Veranstaltung sollte auf einer runden, drehbaren Bühne mit einem Durchmesser von 5 Metern eine weibliche Person bei Musik ihren unbekleidet...

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