Urteilsticker

BGH zum Beweisverwertungsverbot bei verdeckten Ermittlern

Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln, § 110a I S. 1 StPO. Ihre Befugnisse richten sich nach den allgemeinen Vorschriften § 110c StPO. Macht nun ein Beschuldigter gegenüber einem verdeckten Ermittler eine selbstbelastende Aussage, dann stellt sich die Frage, ob diese später in der Hauptverhandlung verwertet werden darf.

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OVG Münster zur Haltung eines Hahns im Allgemeinen Wohngebiet

Der BauNVO kommt eine doppelte rechtliche Bedeutung zu: Bebauungspläne dürfen nur Festsetzungen enthalten, die in § 9 BauGB aufgeführt sind. Bezogen auf Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche erfährt § 9 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB eine Konkretisierung durch die BauNVO (§§ 1 ff, 16 ff, 22 f). Weicht ein Bebauungsplan von ihren Typisierungen ab, ohne dass dies durch § 1 BauNVO gestattet ist, ist er rechtswidrig und mangels Überwindung eines derartigen Fehlers auch nach Prüfung der §§ 214, 215 BauGB ungültig. Zugleich geben die Begriffe der BauNVO Auskunft über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Grundstücksnutzungen (§ 1 III 2 BauNVO), wichtig für die Anwendung der §§ 30, 31, 34 II BauGB im Rahmen bauordnungsrechtlicher Maßnahmen (Baugenehmigung, Bauordnungsverfügung). Das OVG Münster (29.05.2024 – 10 B 368/24) hat im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Bauordnungsverfügung die Entscheidung der Vorinstanz (VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2024, 4 L 2878/23) bestätigt, wonach die Haltung eines Hahns in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ (§ 4 BauNVO) verboten werden kann.

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BGH zur Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit

Ob dem Täter eine vorsätzliche Verwirklichung der Tat nachgewiesen werden kann oder in dubio pro reo nur eine Fahrlässigkeitstat, hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß. Man denke nur an die §§ 212 und 222 StGB. Bei einer fahrlässigen Tötung beträgt das Höchstmaß 5 Jahre bei einem Totschlag 15 Jahre. Kommen noch Mordmerkmale hinzu, dann droht eine lebenslange Freiheitsstrafe. Insbesondere bei den Tötungsdelikten sind dementsprechend die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes hoch.

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BVerwG zur Anwendbarkeit des Versammlungsgesetz auf eine Verhinderungsblockade

In dem nachfolgenden Fall geht es um Standardmaßnahmen des Polizeirechts, die typischerweise zur Anwendung kommen, wenn Straßenblockaden von der Polizei beendet werden. Wir folgen dem prozessualen Aufbau in den Urteilsdarstellungen des VGH und des BVerwG, zumal bei erledigten Verwaltungsakten und Realakten die Zulässigkeitsdarstellung immer wieder gefragt ist. Die materielle Prüfung bei den einzelnen Standardmaßnahmen („besondere Befugnisse“) wird im Interesse der Übersichtlichkeit vereinfacht dargestellt. Schwerpunkt bildet das Verhältnis zwischen Versammlungsgesetzen und den allgemeinen Polizei- (und Ordnungs-) Gesetzen.

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BGH zum Beendigungszeitpunkt des Diebstahls

Beim Diebstahl gem. § 242 StGB handelt es sich um ein sog. „kupiertes“ Erfolgsdelikt, bei welchem ein möglicher tatbestandlicher Erfolg in die Zueignungsabsicht verlagert wurde. Der Erfolg muss nicht objektiv eintreten, sondern nur subjektiv vom Täter gewollt sein. Das wiederum führt dazu, dass der Zeitpunkt der Vollendung und jener der Beendigung auseinanderfallen. Wann ein Diebstahl beendet ist, hat der BGH in seiner neuen Entscheidung noch einmal ausgeführt.

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Unzulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer

Die Gemeinden sind zur Finanzierung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung dringend auf örtliche Steuern angewiesen. Auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern eingeführt werden, „solange sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind“ (Art. 105 II a S. 1 GG). Die Vermittlung von Renn- und Sportwetten ist im Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) des Bundes seit 2012 mit 5 % des Wetteinsatzes unter gleichzeitiger Befreiung von der Umsatzsteuer steuerpflichtig.

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BGH zum Zueignungsbegriff bei § 246 StGB

Während bei § 242 StGB der Täter nur die Absicht haben muss, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen, ist die Zueignung bei § 246 StGB die Tathandlung. Welche Anforderungen an diese Zueignungshandlung zu stellen sind, ist streitig. Nunmehr hat der BGH in einem obiter dictum eine Änderung seiner Rechtsprechung in Aussicht gestellt. Grund genug, sich mit dem Zueignungsbegriff erneut auseinanderzusetzen.

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