In den Polizei- und allgemeinen Gefahrenabwehrgesetzen des Bundes (z.B. BPolG, WaStrG) und der Länder (z.B. bayPAG, LStVG, SOG, OBG, PolG) finden sich gegenwärtig für Gefahrenabwehrmaßnahmen Kostenverpflichtungen des Verantwortlichen für den Fall einer Ersatzvornahme, einer Sicherstellung und einer unmittelbaren Ausführung. In allen übrigen Fällen trägt der Staat die Kosten der Gefahrenabwehr. Nur das BremGebBeitrG geht darüber seit 2014 hinaus, indem es den Mehraufwand von Polizeieinsätzen bei sicherheitsrechtlich kritischen gewinnorientierten Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen dem jeweiligen Veranstalter zuweist. Das BVerfG hat mit Urteil vom 14.01.2025 (1 BvR 548/22) die Regelung als verfassungskonform angesehen. Wir geben eine klausurmäßige Darstellung des Falles hier.
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