Öffentliches Recht

BVerwG zur Rechtswidrigkeit des COMPACT-Verbots

Mit einem auf Art. 9 II GG i.V.m. §§ 3 I, 17 Nr. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 I GG nicht unterlaufen werden. Obwohl sich COMPACT mit dem von ihm verfolgten Remigrationskonzept gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, ist dies nicht für seine Tätigkeit prägend. Deshalb ist ein Verbot wegen der vorrangigen Schutzwirkung der Meinungs- und Pressefreiheit unverhältnismäßig.

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BVerfG zur Verpackungssteuersatzung

Steuern, die von Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Satzung eingeführt werden, sind nur sehr begrenzt zulässig, da sie mit bundesgesetzlichen und landesrechtlichen Steuern nicht gleichartig sein dürfen. Ob danach eine kommunale Verpackungssteuer zulässig ist, haben der VGH Mannheim (Urteil vom 29.03.2022 – 2 S 3814/20), das BVerwG (Urteil vom 24.05.2023 – 9 CN 1/22) und schließlich das BVerfG (Beschluss vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23) unterschiedlich beurteilt.

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EuGH zur Anwendung der DSGVO auf parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Am 09.07.2020 urteilte der EuGH, dass die DSGVO auf den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages anzuwenden sei (EuGH C-272/19). Auf eine Auslegungsvorlage des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs hat der EuGH nun entschieden, dass auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse den Bindungen der DSGVO und damit dem Unionsrecht unterfallen. In Wien hatte ein verdeckter Ermittler beim Datenschutzbeauftragten beantragt, dass die Wiedergabe seiner Identität in einem Zwischenbericht über seine Aussage vor einem Untersuchungsausschuss anonymisiert wird. Der Antrag wurde abgewiesen, in zweiter Instanz wurde der EuGH zur Vorabentscheidung durch den VwGH eingeschaltet (VwGH Ro 2021/04/0006 vom 14.12.2021).

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VG Berlin zum Hausrecht einer öffentlichen Einrichtung

Beim ungeschriebenen Hausrecht gestörter Hoheitsträger ist nicht nur die Ableitung der Ermächtigungsgrundlage für belastende Maßnahmen von Interesse, sondern auch die Ausgestaltung des Rechtsschutzes, zumal es in aller Regel um Eilverfahren geht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 01.11.2024 (1 L 387.24) dies alles systematisch dargestellt, sodass wir den Fall als vollständigen Klausurfall entsprechend wiedergeben.

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