Diese spannende Entscheidung des BGH befasst sich mit einer ganzen Reihe von praxis- und prüfungsrelevanten Fragen. Neben den für eine Prüfung gut geeigneten Tatbeständen der § 211 StGB und § 224 StGB führt dieser Fall in die Voraussetzungen des Rücktritts, insbesondere die Anforderungen an einen fehlgeschlagenen Versuch und die Auswirkungen einer außertatbestandlichen Zielerreichung auf einen solchen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts haben wir den Fall in zwei Prüfungsabschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil widmen wir uns des Tatgeschehens um U (Ehefrau), in der nächsten Woche beleuchten wir dann das Tatgeschehen um M (Freundin).
WeiterlesenNachdem wir in der vergangenen Woche den ersten Teil besprochen und bereits das Tatgeschehen rund um den D geprüft haben, widmen wir uns nunmehr im zweiten Teil dem Tatgeschehen rund um den G. Falls Du den Sachverhalt nicht mehr im Kopf hast, haben wir ihn hier nochmal für Dich dargestellt:
WeiterlesenDie aktuelle Entscheidung des BGH befasst sich mit einer ganzen Reihe von praxis- und prüfungsrelevanten Fragen. Neben den näher zu erörternden Voraussetzungen der §§ 223, 224 StGB gibt der Sachverhalt Anlass zur Prüfung eines versuchten Totschlages nebst strafbefreiendem Rücktritt, der Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) und des Notwehrexzesses (§ 33 StGB), nicht zuletzt verknüpft mit den Anforderungen an einen sog. Erlaubnistatbestandsirrtum. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts haben wir den Fall in zwei Prüfungsabschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil widmen wir uns des Tatgeschehens um D, in der nächsten Woche beleuchten wir dann das Tatgeschehen um G.
WeiterlesenDie Entscheidung des OLG Celle befasst sich neben den hier dargestellten Rechtsfragen auch mit zahlreichen Fragen des Beweisrechts. Das Urteil enthält insbesondere Ausführungen zur sekundären Darlegungslast bezüglich der Einsichtnahme in die Fahrzeugpapiere. Diese Ausführungen sind zu Vereinfachungszwecken ausgeklammert und der Tatbestand entsprechend vereinfacht worden.
WeiterlesenBGH zur Vollendung der Wegnahme beim Raub
Der BGH hatte in diesem aktuellen Fall über die Abgrenzung einer lediglich im Versuchsstadium „steckengebliebenen“ Wegnahme von einer vollendeten zu entscheiden. Die Abgrenzung ist nicht nur im Rahmen des § 249 Abs. 1 StGB von Bedeutung, sondern auch beim Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB.
WeiterlesenDer Untermieter ist ein gern gesehener Gast in Examensklausuren. Oft taucht er zwar nur als derjenige auf, der die Untermiete an den Hauptmieter zahlt, die der Vermieter sodann vom Hauptmieter herausverlangt. Hin und wieder wird er aber auch direkt vom Vermieter in Anspruch genommen. Das passiert vor allem dann, wenn er die Wohnung nicht herausgibt – so wie im vorliegenden Fall.
WeiterlesenDie objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Heimtückemordes sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH geklärt und werden auch in diesem aktuellen Fall wieder bestätigt. Die Probleme liegen daher nicht zwingend im rechtlichen Detail, sondern in der sauberen und umfänglichen Ermittlung des Lebenssachverhalts (Tatgeschehens) und dessen Subsumtion unter § 211 StGB.
WeiterlesenBGH zur Beihilfe zum Computerbetrug
Fallkonstellationen, in denen es um die strafrechtliche Bewertung von „Bankgeschäften“ im kriminellen Sinne – etwa auch der Einsatz gestohlener Geldkarten an Bankautomaten – geht, sind sowohl in der Praxis als auch in der juristischen Prüfung des Öfteren anzutreffen. In diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Computerbetrug nach § 263a StGB in den Blick zu nehmen, weil es – in Abgrenzung zum Betrug nach § 263 StGB – etwa bei der Abhebung von Geld am Automaten mittels einer entwendeten Karte nebst PIN am täuschungsbedingten Irrtum einer Person fehlt.
WeiterlesenSchadensersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers nach Weiterveräußerung A. Sachverhalt Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadensersatz aufgrund der Nichtlieferung eines verkauften Traktors. Die Beklagte verkauft u.a. Landmaschinen und Traktoren sowie Baumaschinen und Anhänger. A...
WeiterlesenEine große Herausforderung dieses Falles besteht darin, dass es nicht wie sonst üblich eine ins Auge springende Anspruchsgrundlage gibt. Es geht dabei insbesondere um die Frage nach einer analogen Anwendung des § 255 BGB.
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