„Klassiker"

Fluglärm-Fall

Fluglärm-Fall

Gegen die Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu Flugplätzen gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 LuftVO durch Rechtsverordnung können betroffene Flughafenanwohner Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage erlangen. Die Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn das Interesse eines Klägers am Schutz von unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen willkürlich unberücksichtigt geblieben ist.

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A. Sachverhalt Die Klägerin hatte im März 1920 der Beklagten ein Preisverzeichnis, enthaltend ein freibleibendes Angebot über die von ihr geführten Waren geschickt. Darin war Weinsteinsäure, kristallisiert, mit einem Preise von 68,50 M aufgeführt. Am 20. März telegraphierte die Beklagte der Klägerin...

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Tupfer-Fall

A. Sachverhalt Der Kläger war im Frühjahr 1949 an einem Bandscheibenvorfall erkrankt. Sein behandelnder Arzt, Dr. G. in K., überwies ihn in die Behandlung des Beklagten. Dieser operierte den Kläger am 31. Mai 1949. Bei der Operation wurden kleine und mittlere Wattetupfer verwendet, die mit schwarzen...

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Lotterielos-Fall

Greift § 110 BGB auch bei Verwendung eines Lotteriegewinns wenn das Gewinnerlos mit Taschengeld gekauft wurde? Das Reichsgericht klärt in diesem Klassiker zum Minderjährigenrecht, wie weit die konkludente Einwilligung der Eltern reicht und wo ihre Grenzen verlaufen. Ein Fall, den Du für Deine Klausur sicher beherrschen solltest.

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Lebenslange Freiheitsstrafe

„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“ – so lautet die Anordnung in § 211 I StGB. Mord sieht also keinen Strafrahmen vor, sondern gibt die Rechtsfolge zwingend vor. Eine Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) zur Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Einzelfall gibt es nicht. Im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 GG hatte das BVerfG über folgende Frage zu entscheiden: Ist die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar?

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Salzsäure-Fall

Der Angeklagte wollte seinen Nebenbuhler Klaus J. aus Eifersucht töten. Da J. ihn kannte und der Angeklagte bei einem Fehlschlag mit einer Entdeckung rechnen musste, entschloss er sich, die Tat durch Dritte ausführen zu lassen. Diese sollten über seine Tötungsabsicht im Unklaren bleiben, durch die Aussicht auf hohe Beute für einen Raubüberfall geködert werden und sich bei der Tatausführung unwissentlich eines tödlichen Mittels bedienen.

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