Vermietung der Stadthalle
Ein politischer Verein mietet eine Stadthalle für eine Veranstaltung mit ideellem Wert. Er investiert Tausende unter anderem in Werbung und steht nach der kurzfristigen Absage mit nutzlosen Aufwendungen da. Kernfrage für den BGH lautete daher: Sind zu ideellen Zwecken gemachte und durch Nichterfüllung des Vertrages nutzlos gewordene Aufwendungen ein ersatzfähiger Vermögensschaden?
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