Urteilsticker

OLG BB zur Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich

Sofern die im Einzelfall konkret zu bestimmende Verkehrssicherungspflicht für einen Gartenteich von dem Eigentümer und Vermieter verletzt wurde, stellt sich bei schwerster Verletzung eines Kleinkindes von 2 Jahren und 1 Monat aufgrund eines Sturzes in den Teich die Frage, ob und wie hoch seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens seiner Eltern herabzusetzen sind.

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VG Minden zum Allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch

Bevor es losgeht noch einmal zur Erinnerung die Terminologie: 1. Vom „Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch“ sprechen wir, wenn der Abwehranspruch die zurechenbaren Folgen eines Verwaltungsaktes betrifft – z.B. Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung mit Verpflichtungsklage auf Erlass einer Bauordnungsverfügung bezogen auf das zwischenzeitlich realisierte Bauwerk (§ 212a BauGB i.V.m. § 113 I 2 VwGO). 2. Geht es um einen Abwehranspruch gegen die Folgen eines sonstigen (idR „schlichten“) Verwaltungshandelns, geht es um den „allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch“ – und damit befasst sich der folgende Fall.

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BGH zu den Voraussetzungen eines freiverantwortlichen Suizids

Führt ein zur Selbsttötung entschlossenes Opfer die zum Tode führende Handlung selbst aus, dann ist der diese Handlung veranlassende Dritte nur dann Täter, wenn ihm über § 25 I Alt. 2 StGB die Handlung als mittelbarer Täter zugerechnet werden kann. Diese Zurechnung ist nicht möglich, wenn das Opfer einen freiverantwortlichen Suizid begeht. Die Abgrenzungskriterien hat der BGH erneut ausführlich dargestellt.

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OVG NRW und Sächs. OVG zur Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Die Anfertigung von Lichtbildern, Fingerabdrücken und ähnlicher Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung können bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen (Beschuldigten) gegen deren Willen vorgenommen werden (§ 81b I StPO). Die die aus strafprozessual veranlassten Gründen (§ 81b I StPO, 1. Alternative: „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“) erhobenen Daten können für Zwecke des „Erkennungsdienstes“ aufbewahrt werden. Erkennungsdienst soll sicherstellen, dass der Beschuldigte nicht erneut eine strafbare Tat begeht. In dieser 2. Alternative geht es somit in § 81b I StPO um Gefahrenabwehr mit der Folge, dass die Vorschrift als Bundesrecht lex specialis zu den in den Polizeigesetzen der Länder geregelten vergleichbaren Ermächtigungsgrundlagen ist. Nicht nur diese Besonderheit, sondern auch die Auswirkungen der beiden Alternativen des § 81b I StPO mit ihren Zuordnungen zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr erschweren die Arbeit mit der klausurrelevanten Vorschrift, zumal sich daraus unterschiedliche Rechtswegzuweisungen ergeben.

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BGH zur Zueignungsabsicht bei Diebstahl und Raub

Nimmt ein Täter nach vorheriger Gewaltanwendung einem Opfer dessen Handy weg, dann liegt die Bejahung des Raubes gem. § 249 StGB nahe. Lässt sich allerdings nicht mit der erforderlichen Gewissheit aufklären, was der Täter nach Ergreifen des Handys mit diesem vorhatte, dann muss die Zueignungsabsicht verneint werden. Mit einem solchen Fall musste sich erneut der BGH befassen.

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BGH zur Schenkung eines Miteigentumsanteils an einen Minderjährigen

Der Erwerb eines Grundstücks ist für einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, wenn er nur dinglich haftet. Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist dies jedoch, wenn er auch persönlich haftet. Sofern das Grundstück weder vermietet noch verpachtet ist, ist dann der Erwerb eines Miteigentumsanteils daran lediglich rechtlich vorteilhaft?

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