Urteilsticker

OVG NRW zum Niqab-Verbot am Steuer eines Kraftfahrzeugs

Nach § 23 IV 1 StVO ist es Kraftfahrern verboten, das Gesicht so zu verhüllen, dass es nicht mehr erkennbar ist. Die praktizierende Muslima M lebt streng nach dem Koran, der es gläubigen Frauen vorschreibt, „ihre Scham zu hüten und ihre Reize nicht zur Schau zu tragen“. Sie sieht es deshalb als Nötigung an, wenn sie durch die StVO gezwungen wäre, ihren Niqab am Steuer abzulegen. Ihre dagegen gerichtete Klage wirft schwierige materielle und prozessuale Fragen auf, mit denen sich erstmals ein OVG befasst hat. Die examensrelevanten Fragen findest Du in unserem Beitrag gutachterlich dargestellt.

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BGH zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei der Erfolgsqualifikation des § 239a III StGB

§ 239a I StGB muss in Klausuren immer geprüft werden, wenn der Täter einen Raub oder eine räuberische Erpressung beabsichtigt, versucht oder vollendet. Im 2-Personen-Verhältnis stellt sich dann die Frage nach einer tatbestandlichen Restriktion. Dieses Problem sollte allen Studierenden bekannt sein. Der BGH musste sich nun mit der Erfolgsqualifikation des § 239a III StGB in Zusammenhang mit einem Mittäterexzess befassen und die Frage beantworten, ob der gefahrspezifische Zusammenhang auch in einem solchen Fall bejaht werden kann.

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VGH Mannheim zum Verbot von Grillanlagen durch Bebauungsplan

Kann ein Bebauungsplan zur Bewältigung einer städtebaulichen Immissionslage die gewerbliche Nutzung von Grillanlagen verbieten? Die Antwort gibt der VGH. Das Urteil gibt die gesamte Bandbreite der Prüfung wieder und vermittelt Dir spätestens für Dein Examen zwingende Kenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Angreifbarkeit eines Bebauungsplanes.

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BayVGH zur Fahrtenbuchauflage bei Firmenfahrzeugen

Wenn ein Fahrzeughalter nach einem Verkehrsverstoß keine Angaben über den Fahrzeugführer macht, schwebt über ihm das Damoklesschwert einer Fahrtenbuchauflage. Interessant sind Entscheidungen zum Umfang und zur Dauer der auferlegten Verpflichtung. Besonders hart kann es den Geschäftsführer einer Firma treffen, die eine größere Zahl von Fahrzeugen unterhält. Dazu hat der BayVGH Stellung genommen.

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