Urteilsticker

BGH zu tödlicher Unfallfahrt und Ingerenz als Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB (Teil 2)

Nachdem wir im ersten Teil des Beitrags den I. Tatkomplex (die Unfallfahrt) besprochen haben, gehen wir nunmehr auf den II. Tatkomplex (das Abschleppen) sowie die Strafzumessung ein. Dieser Teil ist deshalb besonders interessant, weil sich der BGH rechtsfortbildend erstmals zu der Frage positioniert, ob die für den Haupttäter aus Ingerenz abgeleitete Garantenstellung auch in Bezug auf den Teilnehmer als besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB aufzufassen ist oder nicht.

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BGH zu tödlicher Unfallfahrt und Ingerenz als Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB (Teil 1)

Diese aktuelle Entscheidung des BGH betrifft eine Vielzahl an praxis- und prüfungsrelevanten Problemen des materiellen Rechts im Strafrecht – sowohl auf Tatbestandsebene als auch im Bereich der Strafzumessung. Der Fall eignet sich hervorragend als (Examens-) Klausur, zumal er sich ebenfalls zur Prüfung prozessualer Kenntnisse anbietet und letztlich auch noch die Voraussetzungen einer Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB behandelt. Darüber hinaus positioniert sich der BGH rechtsfortbildend erstmals zu der Frage, ob die für den Haupttäter aus Ingerenz abgeleitete Garantenstellung auch in Bezug auf den Teilnehmer als besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB aufzufassen ist oder nicht.

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BVerfG:

Das BVerfG hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) für nichtig erklärt. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann, fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

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BGH zu Diebstahl von Geld am Geldautomaten

Vermögensdelikte wie insbesondere der Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB sind einschließlich der Qualifikationstatbestände in § 244 StGB beliebter materiell-rechtlicher Prüfungsstoff im Examen. Dazu gesellt sich der „Strafzumessungstatbestand“ des § 243 StGB sowie die Vorschriften über Antragsvoraussetzungen in den §§ 248a und 247 StGB, die eher dem Prozessrecht zuzuordnen sind.

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BGH zur Zerstörung von „Blitzern“

Der vom 3. Strafsenat des BGH entschiedene Fall enthält eine Vielzahl prüfungsrelevanter Elemente. Selbst wenn der Tatbestand des § 316b Abs. 1 StGB nicht zum Standardrepertoire der juristischen Ausbildung gehören dürfte, erfolgt die Prüfung desselben in Bezug auf die Voraussetzungen der „Anlage“ geradezu schulmäßig unter Heranziehung der bekannten Auslegungsmethoden (grammatische, systematische, subjektiv-historische und objektiv-teleologische Auslegung), die beherrscht werden sollten.

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BGH zum Tötungsvorsatz bei illegalen Autorennen (Teil 2)

Nachdem wir im ersten Teil bereits die Ausführungen des BGH zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit besprochen haben, widmen wir uns in diesem Beitrag der Frage, welche Mordmerkmale hier erfüllt sein könnten und welche Straßenverkehrsdelikte in Betracht kommen. Außerdem besprechen wir die strafrechtliche Beurteilung von sog. illegalen Autorennen („Raser-Fälle“) in der Klausur und klären, was hier besonders prüfungsrelevant ist.

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BGH zu Tötungsvorsatz bei illegalem Autorennen (Teil 1)

Die strafrechtliche Beurteilung von sog. illegalen Autorennen („Raser-Fälle“) hat derzeit eine gewisse Konjunktur erfahren, nicht zuletzt auch durch den im Jahr 2017 in Kraft getretenen 315d StGB sowie der Tendenz der Strafgerichte, diese Rennen an den §§ 211, 212 StGB zu messen. Dabei kommt insbesondere den tatsächlichen Feststellungen zur inneren Tatseite des Täters besondere Bedeutung zu, also der Frage, ob dieser mit bedingtem Tötungsvorsatz oder nur (bewusst) fahrlässig gehandelt hat.

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