BGH zu räuberischer Erpressung bei BtM-Wechselgeld – Teil 1

BGH zu räuberischer Erpressung bei BtM-Wechselgeld – Teil 1

Ein Drogendeal mit Folgen

In dieser aktuellen Entscheidung des BGH geht es um die (versuchte) räuberische Erpressung, Nötigung, Täterschaft und Teilnahme, Sachbeschädigung sowie Körperverletzungsdelikte. Es handelt sich um eine lesenswerte und für das Examen gut geeignete Entscheidung, die zudem aufzeigt, warum zivilrechtliche Fragen hin und wieder auch im Strafrecht relevant sein können.

A. Sachverhalt

Der F hält sich in Begleitung eines Bekannten spätabends in einem Park auf. Beide beabsichtigten, Marihuana zu konsumieren und fragen deshalb den späteren Geschädigten Z, ob dieser ihnen „Gras“ verkaufen könne. Der Z bietet ihnen ein Gramm zum Preis von zehn Euro an, womit sie einverstanden sind und ihm einen 20-Euro-Schein übergeben. Z gibt dem Bekannten des F daraufhin in der geschlossenen Hand ein Tütchen mit den Drogen und einen Geldschein. Weil dieser beides ungeprüft in seine Hosentasche steckt und alle Beteiligten ihrer Wege gehen, fällt dem F und seinem Bekannten erst später auf, dass es sich nur um einen 5-Euro-Schein handelt, nicht aber um zehn Euro „Wechselgeld“.

Etwa anderthalb Stunden nach dem Drogenkauf sehen sie den Z in dem Park auf einem Treppenabsatz sitzen. Sie fordern ihn lautstark zur Herausgabe von fünf Euro auf; der F war zu diesem Zeitpunkt durch den vorangegangenen Konsum von Alkohol nicht ausschließbar erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert. Nachdem Z mit dem Bemerken, er wisse nicht, was sie von ihm wollten, Zahlungsansprüche zurückgewiesen hat und auch die Wiederholung der Forderung keinen Erfolg gezeitigt hat, kommen der F und sein Bekannter stillschweigend überein, den Z nunmehr mittels Gewalt zur Herausgabe von fünf Euro zu bewegen.

F packt ihn unter erneuter Geltendmachung der Forderung am Kragen, schubst ihn und schlägt ihm sodann mit der Faust mehrfach ins Gesicht; auch der Bekannte des F schlägt dem Z ins Gesicht. Dieser umklammert im Zuge der Auseinandersetzung den F, woraufhin beide zu Boden gehen. Der F, der sich erst aus der Umklammerung befreien kann, als sein Bekannter den Z mit einer leeren Glasflasche gegen die Stirn schlägt, baut sich wiederum vor dem Z auf und fordert in aggressivem Tonfall die Zahlung von fünf Euro. Die Begleiter des Z versuchten mehrfach, die Situation unter Hinweis darauf zu beruhigen, dass es doch nur um fünf Euro gehe. Einer von ihnen wirft sogar einen 5-Euro-Schein in Richtung des F und seines Bekannten; sie stecken das Geld weder ein noch bemerken sie dieses auch nur. Auch der Bekannte des F versucht aber nunmehr, den F zu beschwichtigen, der weiterhin lauthals die Zahlung der fünf Euro fordert. Der Z hat sich inzwischen mit dem abgebrochenen Hals einer Bierflasche bewaffnet und geht auf den F zu, der sich bei einer reflexartigen Bewegung seines linken Arms eine Schnittwunde zwischen Handgelenk und Unterarm zuzieht. Nunmehr ziehen die Begleiter des Z diesen vom Geschehen weg und gehen mit ihm in Richtung einer S-Bahn-Unterführung.

F und sein Bekannter folgen ihnen und bewerfen sie mit kleinen Steinen, weshalb die Begleiter zwei Passanten um Hilfe bitten. Als der F und sein Bekannter kurze Zeit später an der Unterführung ankommen, stehen alle Beteiligten im Kreis zusammen. F hält nunmehr seinen Plan, dem Z mit Gewalt fünf Euro abzunötigen, für gescheitert und wirft ihm vor, dass dieser ihn mit dem abgebrochenen Flaschenhals getroffen habe. Unvermittelt schlägt er daraufhin dem Z erneut mit der Faust kraftvoll ins Gesicht. Diesen letzten Schlag sehen mehrere Polizeibeamte, die durch Passanten alarmiert worden sind, und nehmen F vorläufig fest. Durch die dem Z zugefügten Schläge bricht u.a. eine von ihm getragene Zahnprothese. Später kann nicht festgestellt werden, durch welchen der Schläge dies geschah; es ist möglich, dass der Bruch der Prothese durch den letzten Schlag verursacht wurde.

Wie hat sich F nach dem StGB strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Tatkomplex „Geschehen im Park“

Hinweis: An dieser Stelle wäre an sich auf den „vielleicht prominentesten Streit im materiellen Strafrecht“, also die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, einzugehen. In der hier besprochenen Entscheidung des BGH liest sich dazu allerdings nichts. Nach Auffassung der Rechtsprechung stellt der Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) im Verhältnis zu den §§ 253, 255 StGB das speziellere Delikt dar, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den engeren Tatbestand des Raubes mitumfasst (vgl. BGH, NStZ 2014, 640; NStZ-RR 2018, 140, 141; anders die hL – etwa Sander, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, § 253, Rn. 16; Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, §253, Rn. 8 f. –, wonach sich beide Tatbestände in einem Exklusivitätsverhältnis gegenüber stehen). Für die Abgrenzung beider Tatbestände ist nach der Rechtsprechung auf das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten abzustellen (etwa BGH, NStZ-RR 2010, 46, 48). Soweit ersichtlich wollte der F sich die fünf Euro im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung von Z – wenn auch erzwungen und alternativlos – geben lassen, weswegen eine Wegnahme ausscheidet. Daher kommt auch ein versuchter Raub nach den §§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.

1. Versuchte räuberische Erpressung, §§ 255, 253, 22, 23 Abs. 1 StGB

F könnte sich wegen versuchter räuberischer Erpressung nach §§ 255, 253, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Z – im Zusammenwirken mit seinem Bekannten – mittels Schlägen dazu bringen wollte, ihm das „Wechselgeld“ aus dem vorangegangenen Drogengeschäft auszuhändigen.

a) Vorprüfung

Die Tat ist nicht vollendet. Der Nötigungserfolg der Erpressung ist nicht eingetreten. Z hat dem F (und seinem Begleiter) die herausverlangten fünf Euro nicht übergeben. Der Versuch ist angesichts der Strafandrohung des § 255 StGB (mit Verweis auf § 249 StGB) strafbar, §§ 22 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB.

b) Tatentschluss

F müsste zur Begehung der Tat entschlossen gewesen sein, also Vorsatz hinsichtlich aller Voraussetzungen einer räuberischen Erpressung im Sinne des §§ 255, 253 StGB gehabt haben. Er müsste also zumindest billigend in Kauf genommen haben (dolus eventualis), einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und die Absicht (dolus directus ersten Grades) gehabt haben, dadurch dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zuzufügen, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die für den Tatbestand der (räuberischen) Erpressung erforderliche Absicht des Täters, sich oder einen Dritten aus dem Vermögen des Genötigten zu Unrecht zu bereichern, deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten aus dem Vermögen des Getäuschten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, weswegen die erstrebte Vermögensverschiebung zu Unrecht geschieht, wenn dem Täter kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht; ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach zivil- oder gegebenenfalls auch öffentlich-rechtlichen Maßstäben (vgl. BGH, NJW 2003, 3283, 3284). Die Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung ist objektives und normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der (bedingte) Vorsatz beziehen muss. Vorliegend ist fraglich, ob der F auch insoweit Vorsatz gehabt hat. Dazu der BGH:

„II.1.a) Das Landgericht hat nicht bedacht, dass zu einer Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung bereits die Feststellung ausgereicht hätte, dass der [F] es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die von ihm geltend gemachte Forderung nicht bestand oder von der Rechtsordnung nicht geschützt war (…). Denn selbst bei Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung des Wechselgelds wäre die Strafbarkeit wegen eines (untauglichen) Versuchs der räuberischen Erpressung jedenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der [F] das Bestehen eines Anspruchs verkannt hätte (…).

Zur inneren Tatseite hat das Landgericht indes keine Feststellungen getroffen. Dies stellt sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft dar, zumal es dem Tatentschluss des Nötigenden nicht entgegensteht, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung gedeckt ist und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (…). Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der seit mehreren Jahren in Deutschland lebende [F] sich - laienhaft - der einschlägigen zivilrechtlichen Wertungen (dazu unten b)) bewusst war und deshalb seine Forderung auf Zahlung der fünf Euro als nicht von der Rechtsordnung gedeckt ansah.“

Maßgeblich ist daher, ob F gegen Z einen Anspruch auf Rückzahlung der fünf Euro hatte. Hierüber hat erforderlichenfalls der Strafrichter nach § 262 StPO eigenverantwortlich zu befinden (s. BGH, NStZ-RR 2009, 17, 18). Problematisch ist hier, dass der herausverlangte (Wechsel-)Geldbetrag aus einem Drogengeschäft resultiert und daher ein Rückzahlungsanspruch zu verneinen sein könnte. Dazu der BGH:

„II.1.b)aa) Aus dem gesetzlichen Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) folgt nach § 134 BGB die Nichtigkeit sämtlicher zur Durchführung eines solchen Geschäfts getroffenen schuldrechtlich und dinglich wirkenden Willenserklärungen (st. Rspr. …) Diese erfasste damit neben der schuldrechtlichen Vereinbarung des Geschäfts auch die der – Zug-um-Zug vereinbarten - Erfüllung des verbotenen Rechtsgeschäfts dienende Übergabe der Betäubungsmittel und die Hingabe des 20-Euro-Scheins zur vermeintlichen Kaufpreiszahlung (…).

Die Nichtigkeit erstreckte sich hier - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch auf die Vereinbarung und Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung des Wechselgelds. Ein Fall der Teilnichtigkeit, der diesen Anspruch unberührt lassen würde, liegt nicht vor. Nach § 139 BGB gilt im Fall, dass ein Unwirksamkeitsgrund nur einen Teil eines Rechtsgeschäfts berührt, dass im Zweifel auch der Rest des Rechtsgeschäfts unwirksam ist (…). Ist Grund für die Unwirksamkeit der Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 134 BGB, entscheidet über die Aufrechterhaltung des restlichen Rechtsgeschäfts - insoweit ist § 139 BGB subsidiär - nicht der hypothetische Parteiwille, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Schutzzweck des betreffenden Verbotsgesetzes (…). Nach diesem soll - wie dargelegt mit der Folge der Nichtigkeit aller ihr dienenden Vereinbarungen - die Erfüllung des verbotenen Betäubungsmittelgeschäfts unterbunden werden. Mit dieser untrennbar verbunden ist aber auch ein etwaiger infolge einer Überzahlung entstehender Anspruch auf Zahlung von Wechselgeld und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser als Bedingung für die Übereignung des den Kaufpreis nicht nur unwesentlich übersteigenden Geldwertzeichens (…), als zum Kauf hinzutretender Tauschvertrag im Sinne von § 480 BGB (…) oder als im Rahmen der Vertragsfreiheit zu vereinbarende Wechselgeldabrede anzusehen wäre.

bb) Dingliche Ansprüche auf Herausgabe des Wechselgelds in Höhe von fünf Euro bestanden zugunsten des [F] und seines Bekannten nicht. Einen - nach der Rechtsprechung des BGH nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossenen (…) - Herausgabeanspruch aus § 985 BGB auf den von dem Bekannten hingegebenen 20-Euro-Schein, der infolge der Unwirksamkeit der Übereignung theoretisch noch in dessen Eigentum stehen könnte, machten sie gegenüber dem [Z] nicht geltend. Wäre der konkrete Geldschein nicht mehr individualisierbar im Besitz des [Z] vorhanden gewesen - wozu das Landgericht indes keine Feststellungen getroffen hat -, hätte ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ohnehin nicht mehr bestanden; eine sogenannte Geldwertvindikation ist ausgeschlossen (…). Im Fall der Vermengung des Geldes hätte der Bekannte des [F]  zudem nach § 948 Abs. 1, § 947 Abs. 1 BGB allenfalls einen Aufhebungsanspruch aus § 749 BGB erworben haben können (…), nicht aber einen fälligen Zahlungsanspruch.

cc) Bei Nichtigkeit aller vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich hier auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Zahlung von fünf Euro aus §§ 812 ff. BGB, denn diesen steht die Regelung des § 817 S. 2 BGB entgegen: Nicht nur der [Z] verstieß bei Entgegennahme des Kaufpreises gegen das gesetzliche Verbot des Betäubungsmittelhandels aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, auch der [F] und sein Bekannter begingen bei der Zahlung für den Erhalt des Marihuanas einen solchen Verstoß, weshalb sie das Geleistete nicht zurückverlangen konnten (…). Anders als offenbar das Landgericht angenommen hat, ließ sich die Leistungshandlung, die in der Übergabe des 20-Euro-Scheins bestand, nicht in einen bemakelten Teil, der auf den Betäubungsmittelerwerb gerichtet war, und einen unbemakelten, lediglich zu dem Geldwechsel führenden Teil aufspalten. Denn der Geldwechsel war - wie dargelegt - mit dem Abschluss des Betäubungsmittelgeschäfts so eng verknüpft, dass er auch dem Zustandekommen des gemäß § 3 Abs. 1 BtMG verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln diente.

dd) Auf der Grundlage der Feststellungen ist auch nicht von einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, etwa nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, auszugehen (…). Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der [Z] bewusst einen zu geringwertigen Geldschein übergab und den Bekannten des [F] mithin vorsätzlich täuschte.“

Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff kann das Wechselgeld aus einem Betäubungsmittelgeschäft also tauglicher Tatgegenstand einer (räuberischen) Erpressung sein, auch wenn die Rechtsordnung das Grundgeschäft missbilligt bzw. nicht schützt (vgl. zur räuberischen Erpressung durch einen Täter, der einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, etwa BGH, Urt. v. 16.8.2017 – 2 StR 335/15, BeckRS 2017, 123966: „(…) Betäubungsmittel besitzen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen erheblichen Wert, der auch einen besonderen Anreiz dazu bietet, damit Handel zu treiben, obwohl nahezu jeder nicht von einer staatlichen Genehmigung getragene Umgang damit bei Strafandrohung verboten ist. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Maßgeblich ist, ob dem Besitz ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind. Auch hinsichtlich solcher Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann unbeschadet ihrer Bemakelung, eine Erpressung begangen werden.“)

Im hiesigen Fall kommt es also darauf an, ob F es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die von ihm gegenüber Z geltend gemachte Forderung auf Herausgabe von fünf Euro nicht bestanden bzw. von der Rechtsordnung nicht geschützt war. Dafür bestehen aus tatsächlicher Sicht (gemäß dem mitgeteilten Sachverhalt) keine Anhaltspunkte, weswegen F vorliegend nicht vorsätzlich gehandelt hat.

c) Ergebnis

F hat sich nicht wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil des Z strafbar gemacht.

Hinweis: Der BGH hat es hier für möglich gehalten, dass F auch die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt haben könnte, sofern ihm der Schlag seines Bekannten mit der Glasflasche gegen den Kopf des Z über § 25 Abs. 2 StGB als eigene Tathandlung zuzurechnen wäre (siehe dazu sogleich unter I.4.a).

Prüfungsaufbau: (Räuberische) Erpressung, §§ 253 (255) StGB
Relevante Lerneinheit

2. Versuchte Nötigung, §§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB

F könnte sich allerdings wegen versuchter Nötigung nach den §§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er von Z die Herausgabe seines „Wechselgeldes“ von fünf Euro eingefordert hat.

Die versuchte Nötigung ist strafbar (§ 240 Abs. 3 StGB), der Nötigungserfolg ist nicht eingetreten. F müsste zur Begehung der Tat entschlossen gewesen sein, also zumindest bedingten Vorsatz gehabt haben, einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. F wollte den Z mit Gewalt  - durch Schubsen, mehrfaches Schlagen (auch mit der Faust ins Gesicht) und zu Boden bringen – dazu bringen, ihm die fünf Euro auszuhändigen. Das erfüllt die objektiven Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, NStZ-RR 2000, 234 zur gewaltsamen „Abnahme“ von Drogen-Kaufgeld von einem Rauschgifthändler).

F hat darüber hinaus in seine subjektiven Vorstellungen von der Tat auch deren Rechtswidrigkeit bzw. die Verwerflichkeit der Tat i.S. v. § 240 Abs. 2 StGB mit aufgenommen. Da es bei einer Nötigung – anders als bei Vermögensdelikten wie §§ 249, 253, 263 StGB – nicht auf den erstrebten Vermögensvorteil bzw. dessen strafrechtlichen Schutz ankommt, sondern auf eine Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände zur Bestimmung der Zweck-Mittel-Relation, ist festzustellen, dass es F bewusst war, dass die Gewaltausübung gegen Z zur Erreichung der Herausgabe des Geldes „verwerflich“ gewesen ist.

F müsste auch unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt haben. Dafür müsste er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt haben, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. Das Tun des F muss also so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft sein, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlichst erfüllt. F hat bereits mit Gewalt auf Z eingewirkt, um ihn zur Geldherausgabe zu bewegen.

Fraglich ist, ob F von der versuchten Nötigung strafbefreiend zurückgetreten ist. Dazu der BGH:

„II.2. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass [F] beim Eintreffen an der S-Bahn-Unterführung den Versuch der Erlangung von fünf Euro mittels Gewalt für „gescheitert“ hielt. Offen bleibt aber, was er sich im maßgeblichen Zeitpunkt nach seiner letzten Ausführungshandlung vorstellte, die nach den Feststellungen des Landgerichts in dem nachdrücklichen Einfordern des Geldes, bevor [Z] sich mit einem abgebrochenen Flaschenhals zur Wehr setzte, zu sehen ist (sogenannter Rücktrittshorizont; …). Der Senat kann deshalb nicht abschließend beurteilen, ob der [F] und sein Bekannter durch einvernehmliches Absehen von der Tatvollendung (…) gemäß §24*Abs.*StGB strafbefreiend vom Versuch hätten zurücktreten können oder ob dies wegen eines Fehlschlags ausgeschlossen war.“

Mangels tatsächlicher Feststellungen zum sog. Rücktrittshorizont scheidet die Annahme einer Strafbarkeit des F wegen versuchter Nötigung nach den §§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB (derzeit) aus.

Prüfungsaufbau: Nötigung, § 240 StGB
Relevante Lerneinheit

3. Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB

F könnte sich aber wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Z mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug. Er hat eine andere Person – den Z – körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Eine „körperliche Misshandlung“ ist jede üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt, wobei sich die Beurteilung der Erheblichkeit dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters – nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen – bestimmt und sich insbesondere nach der Dauer und der Intensität der störenden Beeinträchtigung richtet (vgl. BGH, NJW 2009, 1360, 1363, Tz. 36). Als „Gesundheitsbeschädigung“ ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen, wobei es insoweit nicht darauf ankommt, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt ist (s. BGH, NStZ 2015, 269). Faustschläge ins Gesicht eines Menschen beeinträchtigen dessen Wohlbefinden aufgrund der damit verbundenen Schmerzen nicht nur unerheblich. Dass F bei Z auch einen pathologischen Zustand hervorgerufen hat – etwa in Form eines Blutergusses oder einer blutenden Platzwunde –, ist nicht ersichtlich. Neben dem objektiven Tatbestand hat F aber auch den subjektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB, weil der den Z absichtlich geschlagen hat.

F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft, er hat sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht.

Hinweis: Bei der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB handelt es sich nach Maßgabe von § 230 Abs. 1 StGB um ein sog. relatives Antragsdelikt. Die Tat ist also nur verfolgbar, wenn der Verletzte der Straftat – fristgemäß (§ 77b StGB) und in gehöriger Form (§ 158 Abs. 2 StPO) – einen entsprechenden Antrag i.S. des § 77 StGB stellt oder die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Anderenfalls besteht ein sog. Verfahrenshindernis.

Ob dem F eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums zuzubilligen ist, wirkt sich erst im Rahmen der Strafzumessung aus. Die zuungunsten des F eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte u.a. die rechtsfehlerhaft gewährten Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit gerügt, auf die es aber wegen der Aufhebung des gesamten Urteils des Landgerichts und der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nicht ankam.

4. Gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB

Fraglich ist, ob sich F auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. In Betracht kommt hier eine Verwirklichung der Alternativen nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5.

a) Gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

F könnte die Körperverletzung zunächst mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen haben, indem sein Begleiter mit der mitgebrachten leeren Glasflasche gegen die Stirn des Z geschlagen hat. Fraglich ist bereits, ob eine leere Glasflasche überhaupt als „gefährliches Werkzeug“ anzusehen ist. Ein anderes gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder bewegliche Gegenstand, der, als Mittel zur Herbeiführung einer Körperverletzung eingesetzt, nach seiner Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen, wobei es nicht auch auf die Art und rechtsgutsbezogene Zielrichtung seines Einsatzes ankommt. Der Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf des Geschädigten kann zu erheblichen Verletzungen führen (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2021, 212 zu einem – am Ende abgewehrten – Schlag gegen den Kopf mit einer 0,33 l Bierflasche), weswegen die Glasflasche also die objektiven Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes erfüllt.

F hat den Schlag aber nicht eigenhändig ausgeführt, sondern Z. Fraglich ist, ob dem F diese Handlung als eigene im Rahmen mittäterschaftlichen Handelns (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden kann.

„II.3. Die Zurechnung des Tatbeitrags eines anderen nach dieser Vorschrift erfordert, dass sich der Vorsatz des insoweit nicht handelnden Mittäters auf diesen Tatbeitrag erstreckt. Dies hat die Strafkammer zwar im Ansatz nicht verkannt, sie hat aber einen den Einsatz der Flasche umfassenden Tatvorsatz des [F] nicht in tragfähiger Weise begründet: Die stillschweigende Übereinkunft zwischen dem [F] und seinem Bekannten sah zwar die Anwendung körperlicher Gewalt zur Erzwingung der Herausgabe von fünf Euro vor, aber gerade nicht den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs. Dieses verwendete der Bekannte des [F] auch nicht, um die Herausgabe von Bargeld zu erreichen, sondern erst später, um den [F] aus der Umklammerung des [Z] zu befreien. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung setzte er die Flasche nicht mehr ein, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und auch nahegelegen hätte, wenn von vornherein der Einsatz solcher Mittel für die Nötigung und infolgedessen auch zur Körperverletzung eingeplant gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann auch aus dem Verhalten des [F] nach dem Schlag mit der Flasche nichts für seinen Vorsatz abgeleitet werden, denn er wandte zunächst gerade keine weitere Gewalt gegen den Geschädigten [Z] an, sondern forderte lediglich - wenn auch mit Nachdruck - die Zahlung von fünf Euro, wobei ihn sein Bekannter sogar zu beschwichtigen suchte.“

Die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind für F daher hier schon objektiv nicht erfüllt.

b) Gemeinschaftliche Begehung, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

F hat die Körperverletzung aber mit einem anderen Beteiligten – seinem Bekannten – gemeinschaftlich begangen. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung, also eine Form der Beteiligung, durch die sich die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation erhöht (BGH, NJW 2017, 1894, Rn. 9). Ausreichend ist also, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, NStZ 2019, 612, 613). So liegt der Fall hier. F und sein Bekannter sind dem Z willentlich gemeinsam gegenüber getreten und haben wechselseitig Schläge gegen dessen Stirn (teilweise mit einer Glasflasche, s.o.) ausgeführt.

c) Lebensgefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind nicht erfüllt. Zwar muss die Tathandlung einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall. Dafür ist hier trotz des ausgeführten Schlages mit der Glasflasche gegen den Kopf des Z nichts ersichtlich; er ist weder bewusstlos zu Boden gesunken noch sind erhebliche Verletzungen im Bereich der Stirn des Z festgestellt worden.

Prüfungsaufbau: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Relevante Lerneinheit

5. Sachbeschädigung, § 303 StGB

F hat sich auch wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem durch die dem Z zugefügten Schläge u.a. eine von ihm getragene Zahnprothese gebrochen ist. Die Beschädigung dieser fremden Sache müsste F auch zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dazu der BGH:

„II.4. Ein weiterer, den [F] beschwerender Rechtsfehler liegt in der Feststellung, er habe das Tragen einer Zahnprothese durch den [Z] für möglich gehalten und in Bezug auf deren Zerstörung vorsätzlich gehandelt, denn diese wird durch die Beweiswürdigung nicht tragfähig belegt. Insoweit fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Grundlage für die Annahme des Landgerichts, dass das Tragen einer solchen Prothese auch bei Menschen „noch jungen Alters“ - der [Z] war erst 21 Jahre alt - „nicht ungewöhnlich“ sei. Dass ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz besteht, hat die Strafkammer nicht dargelegt. Unabhängig davon ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, dass ihre Annahme zur Verbreitung von Prothesen dem Vorstellungsbild des damals 22-jährigen [F] entsprach.“

F hat sich damit nicht wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Prüfungsaufbau: Sachbeschädigung, § 303 StGB
Relevante Lerneinheit

6. Ergebnis

F hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

In der kommenden Woche kümmern wir uns dann um den II. Tatkomplex – also das Geschehen in der S-Bahn-Überführung. Darüber hinaus besprechen wir die Konkurrenzen und welche Punkte in diesem Fall besonders prüfungsrelevant sind.