Im Strafrecht ging es äußerst prüfungsrelevant daher. Auch 2024 lässt sich abzeichnen, dass Themen wie der Rücktritt vom Versuch, die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit, die Definition einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 I Nr. 5 StGB sowie die Zueignungsabsicht bei Diebstahl und Raub und der Beendigungszeitpunkt bei Diebstahl weiterhin Dauerbrenner bei den Prüfungsämtern bleiben dürften. BGH und OLG beschäftigten sich 2024 aber auch wieder mit der Strafbarkeit von Blockadeaktionen von Klimaaktivisten. Zum mehraktigen Geschehen beim Heimtückemord gab es im letzten Jahr auch eine neue BGH-Entscheidung. Mit seiner Entscheidung zum Beweisverwertungsverbot bei verdeckten Ermittlern liefern die Richter:innen zudem wieder neuen Prüfungsstoff für eine StPO Zusatzfrage.
WeiterlesenDie Tathandlung des Betrugs gem. § 263 StGB besteht im Täuschen über Tatsachen. Häufig wird diese Täuschung durch eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB vorbereitet und begangen. Beim Anstellungsbetrug besteht die Täuschung regelmäßig im Vorspiegeln fehlender Qualifikationen, welche durch falsche Zeugnisse behauptet werden.
WeiterlesenBGH zur Klammerwirkung im Strafrecht
In welchem Konkurrenzverhältnis Taten zueinanderstehen, richtet sich nach den §§ 52 ff StGB. Für den Täter ist es im Rahmen einer Verurteilung wichtig, ob das Gericht Tateinheit oder Tatmehrheit bejaht, da sich dies auf den Strafrahmen auswirken kann. Wonach sich Tateinheit und Tatmehrheit bestimmen, wollen wir uns anhand einer BGH-Entscheidung einmal näher ansehen.
WeiterlesenWerden beim ärztlichen Heileingriff chirurgische Geräte verwendet, so stellt sich die Frage, ob z.B. ein Skalpell ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 StGB ist. Die Rechtsprechung hatte dies in der Vergangenheit – teleologisch einschränkend - aufgrund des fehlenden Angriffs- oder Verteidigungszwecks verneint. Allerdings war diese Rechtsprechung zu § 223a StGB a.F. ergangen. Wie wirkt sich die im Jahr 1998 in Kraft getretene Änderung – § 223a StGB wurde zu § 224 StGB – aus? Der BGH hat sich damit erstmalig im Dezember 2023 befasst.
WeiterlesenBGH zum Beendigungszeitpunkt des Diebstahls
Beim Diebstahl gem. § 242 StGB handelt es sich um ein sog. „kupiertes“ Erfolgsdelikt, bei welchem ein möglicher tatbestandlicher Erfolg in die Zueignungsabsicht verlagert wurde. Der Erfolg muss nicht objektiv eintreten, sondern nur subjektiv vom Täter gewollt sein. Das wiederum führt dazu, dass der Zeitpunkt der Vollendung und jener der Beendigung auseinanderfallen. Wann ein Diebstahl beendet ist, hat der BGH in seiner neuen Entscheidung noch einmal ausgeführt.
WeiterlesenDer BGH liefert mit seinem Beschluss vom 05.02.2024 (Az. 3 StR 470/23) wieder einmal ganz feinen Prüfungsstoff. Das besondere persönliche Merkmal wird hier ungewohnt, aber äußerst lehrreich im Zusammenhang mit der uneidlichen Falschaussage behandelt. Dass der angeklagte Strafverteidiger nicht mehr freigesprochen wird, stand außer Frage. Nichtsdestoweniger dramatisch sind jedoch die Folgen, wenn es um die Höhe der Freiheitsstrafe geht.
WeiterlesenEine Studentin der Veterinärmedizin wandte sich Anfang Juni 2021 an einen pensionierten Arzt, um mit dessen Hilfe Suizid begehen zu können. Nach einem erfolglosen Versuch, sich das Leben zu nehmen, beging sie im Juli 2021 Suizid. Hierbei hatte der Arzt mitgewirkt. Nun hat ihn das Landgericht (LG) Berlin I deswegen verurteilt.
WeiterlesenWir haben uns im März mit möglichen Rechtfertigungsgründen - wie § 34 StGB und dem zivilen Ungehorsam - bei Blockadeaktionen von Klimaschützern befasst. Nunmehr möchten wir eine Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Nötigung und der gem. § 240 II StGB positiv festzustellenden Rechtswidrigkeit zum Anlass nehmen, dieses aktuelle Thema sowie das „Klassiker“-Thema des Gewaltbegriffs näher zu beleuchten.
WeiterlesenDer Rücktritt gem. § 24 StGB führt nur dann zu einer Strafaufhebung, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Nach h.M. setzt eine solche Freiwilligkeit ein gewisses Maß an Autonomie voraus. Der BGH hat sich nun mit einem Sachverhalt befasst, bei dem diese Autonomie fehlte.
WeiterlesenDer „Normalfall“ der mittelbaren Täterschaft setzt einen Strafbarkeitsmangel des Werkzeugs und einen diesen Mangel kennenden, ihn zumeist sogar hervorgerufen habenden Hintermann voraus. In den meisten Fällen handelt das Werkzeug objektiv oder subjektiv tatbestandslos. Was aber, wenn es „nur“ schuldunfähig ist und damit auch eine Anstiftung gem. § 26 StGB in Betracht kommt? Der BGH ist dieser Frage nachgegangen.
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