Betriebsstörung schon bei 1. E-Mail
Bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich um ein Rahmenrecht des § 823 I BGB, welches im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geprägt und weiterentwickelt wird. Prüflinge haben diesen Anspruch nicht immer sofort auf dem Schirm und übersehen ihn gerne mal. Das OLG Dresden bietet den Prüfungsämtern nun neuen Klausurstoff mit seiner aktuellen Entscheidung vom 24.06.2024 (Az. 4 U 168/23). Das Gericht musste sich damit befassen, ob schon die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail einen Eingriff in dieses Rahmenrecht darstellt. Im Mittelpunkt dieses Falles stehen die Vorschriften aus dem UWG. Auch wenn Dir das UWG regulär, wenn überhaupt, frühestens in Deinen Schwerpunktbereichsvorlesungen über den Weg läuft, können diese Vorschriften für Dich im Gewand des § 823 I BGB schon deutlich früher relevant werden.
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