Ein Fall zur Verkehrssicherungspflicht einer Fitnessstudiobetreiberin
Sturz im Fitnessstudio: Eine 74-Jährige hat nach ihrem Training eine gespannte Slackline in der „Free-Style-Zone“ übersehen und verletzte sich. Vor Gericht verlangte sie nun Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 Euro. Hat die Fitnessstudiobetreiberin ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt? Was sagt das OLG dazu?
Worum geht es?
Das Balancieren auf einer Slackline ist seit Jahren im Trend und erfreut sich großer Beliebtheit. Oft sieht man den gespannten Gurt zwischen zwei Bäumen befestigt im Park, die Balancierenden haben nur ein Ziel: nicht fallen.
Doch in einem Fitnessstudio ist es nun zu einem Unglück im Zusammenhang mit einer Slackline gekommen – die Sportlerin brach sich ihr Bein, als sie über das Sportgerät nach dem Training stolperte. Das OLG Frankfurt am Main lehnte allerdings einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von knapp 12.000 Euro ab. Eine 50 Zentimeter hoch gespannte signalrote Slackline im „Freestyle-Bereich“ begründe keine Verkehrssicherungspflicht der Fitnessstudiobetreiberin.
Slackline in „Free-Style-Zone“
Nach ihrem Training ging die damals 74-jährige Klägerin im Fitnessstudio über eine von der Beklagten als „Free-Style-Zone“ bezeichnete Fläche. Hier können Kund:innen verschiedene Geräte nehmen und für sich trainieren. Auf dieser Fläche war auch eine signalrote Slackline zwischen zwei circa 8 Meter voneinander entfernten Säulen gespannt. Sie soll sich 50 Zentimeter über dem Boden befunden haben.
Die Klägerin übersah die Slackline, stürzte und zog sich Frakturen am Schien- und Wadenbein zu. Deshalb begehrte sie unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 Euro und zog vor Gericht.
Prüfung eines Schadensersatzanspruchs, §§ 280 ff. BGB
Relevante Lerneinheit
OLG: Keine Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin
In dem Rechtsstreit blieb die Sportlerin allerdings erfolglos. Zunächst wies das LG Frankfurt am Main ihre Klage ab, schließlich hatte auch die dagegen gerichtete Berufung vor dem OLG keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG sei keine Verkehrssicherungspflicht der Fitnessstudiobetreiberin verletzt, weder vertraglich noch aus Delikt. Dabei spielen die Höhe der gespannten Slackline (50 Zentimeter) und ihre Erscheinung (signalrote Farbe) eine entscheidende Rolle. Nach Auffassung der Richter:innen stelle sie dergestalt keinen Zustand dar, „den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte“.
Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Klägerin selbst die Slackline benutzte oder nicht. Auch hätte die Sportlerin nach ihrem Training den gespannten Gurt nach ihrem Training erkennen können – trotz Erschöpfung. Das OLG argumentierte:
Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar.
Außerdem verwies das OLG auf die Funktion einer „Free-Style-Zone“: Nutzer:innen müssten hier mit anderen Sportler:innen und daher auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Die Klägerin hätte die signalrote Slackline daher erkennen können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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