#Sachenrecht 2

Die wichtigsten zivilrechtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2024

Die Bundesrichter:innen mussten sich 2024 vielen verschiedenen Rechtsfragen annehmen, die nicht nur in der Praxis spannend sind, sondern auch eine hohe Prüfungsrelevanz mit sich bringen. Besonders präsent waren im letzten Jahr Entscheidungen rund um das Thema Fahrzeuge. Dies zeigt mal wieder, dass die Prüfungsthemen u.a. rund um das Deliktsrecht, die Haftung aus StVG, Ansprüche gegen den Versicherer und der Schadensbegriff eine enorme Prüfungsrelevanz mit sich bringen. Wie weit reicht die Haftung des Halters, wenn der geparkte Pkw aus unerklärlichen Gründen in Brand gerät? Wie wird die Haftungsquote bei einem Zusammenstoß mit einem Müllauto gebildet? Muss die Umsatzsteuer bei Bestimmung des merkantilen Minderwerts mit eingerechnet werden und inwieweit sind überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen ersatzfähig? Aber auch problematische Fragestellungen aus dem Kaufrecht und dem Sachmangelbegriff, der Verwendung von Quotenabgeltungsklauseln in einem Mietvertrag bis hin zu der Frage der Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen sowie der Reichweite der Aufklärungspflichten des Verkäufers bei einem Immobilienkaufvertrag behandelte der BGH in diesem Jahr.

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BGH zur Schenkung eines Miteigentumsanteils an einen Minderjährigen

Der Erwerb eines Grundstücks ist für einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, wenn er nur dinglich haftet. Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist dies jedoch, wenn er auch persönlich haftet. Sofern das Grundstück weder vermietet noch verpachtet ist, ist dann der Erwerb eines Miteigentumsanteils daran lediglich rechtlich vorteilhaft?

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ZR I 1. Examen April 2023 in Niedersachsen und Berlin

Die V hat seinerzeit ein Grundstück gekauft und darauf ein Haus durch Bauunternehmer U errichten lassen. Nun möchte sie sich räumlich vergrößern und will das Haus an die K verkaufen. Sie schließen einen als "Kaufvertrag über ein Wohnhaus" bezeichneten Vertrag beim Notar und lassen eine Standardklausel eintragen, wonach - in Bezugnahme auf die vorherige Besichtigung- alle Mängel in Bezug auf Größe, Güte und Beschaffenheit ausgeschlossen sind.

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Schenkungswiderruf muss begründet sein, aber nicht begründet werden

Bedarf die Widerrufserklärung wegen groben Undanks einer Begründung? Darüber entschied nun der X. Zivilsenat des BGH. In dem Fall ging es um eine ältere Dame, die versuchte, Grundstücksschenkungen an ihren Sohn rückgängig zu machen. Das OLG Frankfurt wies die Klage noch ab, der BGH verwies die Sache jedoch zur Neuverhandlung an das OLG zurück.

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