Abgelaufene TÜV-Plakette
Das BGB regelt den Umfang des Schadensersatzes nach den §§ 249 ff. BGB, wobei das Schadensrecht von einer umfangreichen Rechtsprechung geprägt ist und die Ersatzfähigkeit stets eine einzelfallbezogene Betrachtung erfordert. Denn nicht jeder Schaden ist nach dem BGB ersatzfähig. Der BGH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob sich eine drohende Untersagungsanordnung eines verunfallten Kfz auf die ersatzfähigen Schadensposten, die ein Verkehrsunfall typischerweise mit sich zieht, auswirkt.
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