Fährt ein Täter auf einen ahnungslosen Fußgänger zu, um diesen zu töten, dann könnte er eine heimtückische Tötung verwirklichen wollen. Entfernt er sich dann ohne anzuhalten, könnte er sich von einem Unfallort entfernt haben. Der BGH hat sich mit einer entsprechenden Entscheidung des LG Aachen befasst und diese vollständig „auseinandergenommen“.
WeiterlesenBGH zur Kettenanstiftung
Von einer Kettenanstiftung spricht man, wenn ein Täter einen anderen Täter zu einer Anstiftung anstiftet. Dieser zeitlich zuerst handelnde Täter wird dann insgesamt wegen Anstiftung zur Haupttat bestraft. Mit den Voraussetzungen dieser Kettenanstiftung hat sich der BGH in der nachfolgend besprochenen Entscheidung befasst.
WeiterlesenSowohl beim Raub gem. § 249 StGB als auch bei der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB kann der Täter mittels qualifizierter Gewalt oder Drohung den Gewahrsam an einer fremden Sache erlangen. Lässt er sich eine Sache übergeben und nimmt er gleichzeitig eine andere Sache weg, dann treffen ggfs. Raub und räuberische Erpressung aufeinander. Wie diese Konstellation zu lösen ist, macht der BGH in seiner nachfolgend dargestellten Entscheidung deutlich.
WeiterlesenBGH zum Alternativvorsatz
Kann ein Täter nach den Regeln des dolus alternativus bestraft werden, wenn er zur Erlangung des Gewahrsams alternativ entweder einen Diebstahl oder aber einen Betrug begehen möchte? Mit dieser Frage hat sich der BGH auseinandergesetzt.
WeiterlesenFührt ein zur Selbsttötung entschlossenes Opfer die zum Tode führende Handlung selbst aus, dann ist der diese Handlung veranlassende Dritte nur dann Täter, wenn ihm über § 25 I Alt. 2 StGB die Handlung als mittelbarer Täter zugerechnet werden kann. Diese Zurechnung ist nicht möglich, wenn das Opfer einen freiverantwortlichen Suizid begeht. Die Abgrenzungskriterien hat der BGH erneut ausführlich dargestellt.
WeiterlesenNormalerweise ist die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB keineswegs ein Delikt, das zur humoristischen Auseinandersetzung mit dem Vorsatz taugt. Doch die Geschichte, die der Angeklagte dem Amtsgericht Frankfurt am Main auftischte, hinterlässt den Eindruck, als hätte er sich beim inflationären Konsum von Schnapspralinen direkt vom Verhalten des Kängurus aus Marc-Uwe Klings Feder inspirieren lassen. Man könnte sich vorstellen, dass es in Anbetracht dieser Märchengeschichte aus richterlicher Sicht nicht ganz einfach gewesen sein dürfte, die erforderliche Ernsthaftigkeit zu wahren.
WeiterlesenNimmt ein Täter nach vorheriger Gewaltanwendung einem Opfer dessen Handy weg, dann liegt die Bejahung des Raubes gem. § 249 StGB nahe. Lässt sich allerdings nicht mit der erforderlichen Gewissheit aufklären, was der Täter nach Ergreifen des Handys mit diesem vorhatte, dann muss die Zueignungsabsicht verneint werden. Mit einem solchen Fall musste sich erneut der BGH befassen.
WeiterlesenDer hohe Strafrahmen des § 316a StGB ist dadurch begründet, dass der Täter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs einen Angriff auf einen Fahrzeugführer verübt und dadurch nicht nur Gefahren für ihn, sondern auch für die Sicherheit des Straßenverkehrs herbeiführt. Sowohl die Bestimmung der Tatsituation als auch des Tatopfers können in der Klausur Probleme bereiten. Mit beidem hat der BGH sich in der vorliegenden Entscheidung auseinandergesetzt.
WeiterlesenBeleidigung oder straflose Meinungsäußerung?
Das Zitat “Soldaten sind Mörder” dürfte wohl jeder schon einmal irgendwo gehört haben. Jurist:innen wären keine Jurist:innen, wenn sie dabei nicht auch sofort an eine mögliche Strafbarkeit denken würden. Genau aus diesem Grund wurde diese Aussage in der Vergangenheit bereits vielfach diskutiert. Über einen ähnlichen Fall hatte auch das Landgericht in Stuttgart zu entscheiden.
Weiterlesen§ 239a I StGB muss in Klausuren immer geprüft werden, wenn der Täter einen Raub oder eine räuberische Erpressung beabsichtigt, versucht oder vollendet. Im 2-Personen-Verhältnis stellt sich dann die Frage nach einer tatbestandlichen Restriktion. Dieses Problem sollte allen Studierenden bekannt sein. Der BGH musste sich nun mit der Erfolgsqualifikation des § 239a III StGB in Zusammenhang mit einem Mittäterexzess befassen und die Frage beantworten, ob der gefahrspezifische Zusammenhang auch in einem solchen Fall bejaht werden kann.
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