BGH zu c.i.c. bei Immobilienkauf
Drei Tage vor dem notariellen Kaufvertragsabschluss – ohne die Käuferin darauf gesondert hinzuweisen – stellte die Verkäuferin Unterlagen in einen Datenraum ein, woraus sich ergab, dass auf die Käuferin zukünftig erhebliche weitere Kosten zukommen würden. Kann die Käuferin nun von der Verkäuferin Schadensersatz wegen c.i.c. (culpa in contrahendo = Verschulden bei Vertragsverhandlungen) verlangen?
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