Am 09.07.2020 urteilte der EuGH, dass die DSGVO auf den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages anzuwenden sei (EuGH C-272/19). Auf eine Auslegungsvorlage des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs hat der EuGH nun entschieden, dass auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse den Bindungen der DSGVO und damit dem Unionsrecht unterfallen. In Wien hatte ein verdeckter Ermittler beim Datenschutzbeauftragten beantragt, dass die Wiedergabe seiner Identität in einem Zwischenbericht über seine Aussage vor einem Untersuchungsausschuss anonymisiert wird. Der Antrag wurde abgewiesen, in zweiter Instanz wurde der EuGH zur Vorabentscheidung durch den VwGH eingeschaltet (VwGH Ro 2021/04/0006 vom 14.12.2021).
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