Die Entscheidung eignet sich als Grundlage einer Zwangsvollstreckungsklausur, weil sie deutlich macht, dass der Gerichtsvollzieher auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zurückgreifen kann, wenn der Tenor des Urteils unklar ist, nicht jedoch auf andere, außerhalb des Titels liegende Umstände, wie bspw. die Schriftsätze im Erkenntnisverfahren. Sie schärft zudem den Blick für Anwaltsklausuren.
WeiterlesenOLG Oldenburg: Dinklager Goldschatz
Ein Fall wie fürs Examen erdacht. Es kommen viele Anspruchsgrundlagen in Betracht, darunter solche, die eher nicht zum Standardrepertoire gehören, so dass hier besonders gut die Arbeit am Gesetz geprüft werden kann. Die Einkleidung in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde eine zusätzliche Besonderheit für das zweite Examen darstellen.
WeiterlesenBGH: Verbraucherwiderruf und Bürgschaft
Hat ein Bürge ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB? Die Entscheidung hat eine hohe Prüfungsrelevanz und ist in der kurzen Zeit seit ihrem Erscheinen auch schon Gegenstand einer Klausur im zweiten Examen gewesen. Die Kernaussage des BGH ist dabei denkbar einfach.
WeiterlesenDie Vollstreckungsabwehrklage – Teil 2
Im letzten Teil haben wir uns mit der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, die in allen Bundesländern regelmäßig Gegenstand einer Klausur im Assessorexamen ist, beschäftigt. Heute wollen wir uns deren Begründetheit widmen.
WeiterlesenDie Vollstreckungsabwehrklage – Teil 1
In vielen Bundesländern ist im Assessorexamen eine Zwangsvollstreckungsklausur gesetzt. Weil die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erfasst, liegt sie auf der Schnittstelle zwischen dem materiellem Recht und dem Prozessrecht und ist deswegen bei den Prüfungsämtern besonders beliebt.
WeiterlesenDie Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) ermöglicht eine Verbindung mehrerer Prozesse in einem Verfahren, damit – ganz im Sinne der Prozessökonomie – in einem Prozess über mehrere Rechtsverhältnisse entschieden werden kann, die eine sachliche Nähe zueinander aufweisen und ansonsten in mehreren Verfahren geklärt werden müssten (man spricht auch von einer subjektiven Klagehäufung).
WeiterlesenZum Abschluss der Reihe stellen wir Dir die Grundzüge einer Anwaltsklausur im einstweiligen Rechtsschutz vor.
WeiterlesenDie Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 12
Nachdem wir in den letzten Beiträgen die folgenden Punkte bereits besprochen haben: Begehr des Mandanten, prozessuales Gutachten, materielles Gutachten - widmen wir uns nunmehr den Zweckmäßigkeitserwägungen.
WeiterlesenDie Entscheidung enthält einige Anknüpfungspunkte für Examensklausuren.
WeiterlesenDie Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 11
Nachdem wir im letzten Beitrag die folgenden Punkte besprochen haben A. Begehr des Mandanten B. Prozessrechtliches Gutachten I. Gibt es einen statthaften Rechtsbehelf? II. Wäre ein Einspruch zulässig? 1.Läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist noch? a) Wann hat die Frist begonnen? b) Läuft die Frist noch? c) ggf.: Konnte die Zustellung die Frist wirksam in Gang setzen? aa) Wurden mögliche Zustellungsmängel geheilt (§ 189 ZPO)? bb) Ist das Versäumnisurteil dem richtigen Empfänger zugestellt worden? cc) Wurde die Zustellung ordnungsgemäß ausgeführt? (1) Zustellung an den Prozessbevollmächtigten (2) Zustellung an die Partei (3) Öffentliche Zustellung setzen wir unsere Gliederung bei der Frage, wann ein Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil zulässig wäre, fort, und widmen uns später dem materiellen Gutachten:
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