#2. Examen

BGH zur Vollstreckung einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung

Die Entscheidung eignet sich als Grundlage einer Zwangsvollstreckungsklausur, weil sie deutlich macht, dass der Gerichtsvollzieher auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zurückgreifen kann, wenn der Tenor des Urteils unklar ist, nicht jedoch auf andere, außerhalb des Titels liegende Umstände, wie bspw. die Schriftsätze im Erkenntnisverfahren. Sie schärft zudem den Blick für Anwaltsklausuren.

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OLG Oldenburg: Dinklager Goldschatz

Ein Fall wie fürs Examen erdacht. Es kommen viele Anspruchsgrundlagen in Betracht, darunter solche, die eher nicht zum Standardrepertoire gehören, so dass hier besonders gut die Arbeit am Gesetz geprüft werden kann. Die Einkleidung in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde eine zusätzliche Besonderheit für das zweite Examen darstellen.

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Die Vollstreckungsabwehrklage – Teil 1

In vielen Bundesländern ist im Assessorexamen eine Zwangsvollstreckungsklausur gesetzt. Weil die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erfasst, liegt sie auf der Schnittstelle zwischen dem materiellem Recht und dem Prozessrecht und ist deswegen bei den Prüfungsämtern besonders beliebt.

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Die Streitgenossenschaft im Zivilurteil (Teil 2)

Die Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) ermöglicht eine Verbindung mehrerer Prozesse in einem Verfahren, damit – ganz im Sinne der Prozessökonomie – in einem Prozess über mehrere Rechtsverhältnisse entschieden werden kann, die eine sachliche Nähe zueinander aufweisen und ansonsten in mehreren Verfahren geklärt werden müssten (man spricht auch von einer subjektiven Klagehäufung).

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Die Anwaltsklausur im Zivilrecht - Teil 11

Nachdem wir im letzten Beitrag die folgenden Punkte besprochen haben A. Begehr des Mandanten B. Prozessrechtliches Gutachten I. Gibt es einen statthaften Rechtsbehelf? II. Wäre ein Einspruch zulässig? 1.Läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist noch? a) Wann hat die Frist begonnen? b) Läuft die Frist noch? c) ggf.: Konnte die Zustellung die Frist wirksam in Gang setzen? aa) Wurden mögliche Zustellungsmängel geheilt (§ 189 ZPO)? bb) Ist das Versäumnisurteil dem richtigen Empfänger zugestellt worden? cc) Wurde die Zustellung ordnungsgemäß ausgeführt? (1) Zustellung an den Prozessbevollmächtigten (2) Zustellung an die Partei (3) Öffentliche Zustellung setzen wir unsere Gliederung bei der Frage, wann ein Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil zulässig wäre, fort, und widmen uns später dem materiellen Gutachten:

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