Anspruch auf Schadensersatz beim Freundschaftsdienst
Freundschaft und Geld - eine Kombination, die oft zu Konflikten führt. Und in diesem Fall vor Gericht endet. Ein Mann verklagte seinen Freund, der für ihn Spekulationen mit Kryptowährung durchführte, weil ein erhoffter Gewinn ausblieb. Und das, obwohl er insgesamt einen hohen Gewinn erzielte.
Worum geht es?
Die beiden Freunde besprachen beim gemeinsamen Grillen, dass der Beklagte den Kläger bei der Investition in Kryptowährungen unterstützen sollte. Ausgemacht war, dass der Kläger den in Krypto versierten Beklagten 85.000 € überweisen sollte. Dieser sollte mit diesem Geld dann gewinnbringend sowohl Ethereum, als auch Bitcoin-Anteile erwerben. Anschließend plante der Beklagte durch einen geschickten Tauschprozess von Bitcoin zu Ethereum und zurück zu Bitcoin eine Wertsteigerung zu erzielen. Diese blieb allerdings wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum aus, sodass der Kläger seine Anteile nicht in voller Höhe zurückerhielt. Daraufhin forderte er von seinem Freund die Übertragung der Kryptowährung in Höhe des entgangenen Gewinns.
Die Freunde landeten vor Gericht
Das LG Darmstadt hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte nun vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass für die “Übertragung” der Ethereum-Anteile keine sachenrechtlichen Vorschriften herangezogen werden könnten, da es sich bei den Kryptotoken um unkörperliche Gegenstände handele. Eigentum könne grundsätzlich nur an körperlichen Gegenständen begründet werden. Die Token seien nur digitale Darstellungen von Werten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert würden.
Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns stehe dem Kläger jedoch nicht zu. Vielmehr nahm das Gericht eine echte, berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677, 683 S. 1 BGB an. Das Gericht nahm an, dass der Beklagte für den Kläger als “Freundschaftsdienst” ein fremdes Geschäft geführt habe. Auch ein Fremdgeschäftsführungswille sei zu bejahen. Zudem stehe die Umwandlung der Kryptowährungen nicht im Widerspruch zum wirklichen, bzw. mutmaßlichen Willen des Klägers. Ein solcher entgegenstehender Wille sei auch nie kundgetan worden. Vielmehr einigten sich der Kläger und der Beklagte, dass Investitionen in dem risikoreichen Bereich der Kryptowährungen getätigt werden sollten. Der Kläger habe dem Beklagten “freie Hand” gelassen und jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt. Die anfänglichen Investitionen seien in Kenntnis und mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Es erschließe sich daher nicht, “weshalb im weiteren Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut vorgenommene Umwechslung dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben sollte, zumal nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen die Umwälzung dem Beklagten erfolgversprechend erschien”. Dem Kläger sei es darauf angekommen, hochrisikoreich zu investieren und dadurch hohe Gewinne zu erzielen. Und das war bis auf die letzte Umwechslung auch sehr erfolgreich - das eingesetzte Kapital habe sich insgesamt beinahe vervierfacht.
(Urt. v. 19.04.2023, Az. 13 U 82/22)
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