Vom Angeklagten entlassener Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellt

Vom Angeklagten entlassener Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellt

Zum Recht auf einen Anwalt

In einem Strafverfahren hat der Angeklagte das Recht, seinen Rechtsbeistand selbst zu wählen. Was geschieht jedoch, wenn der Angeklagte beschließt, seinen Anwalt während der Hauptverhandlung zu wechseln?

Worum geht es?

In einem aktuellen Strafverfahren entließ ein Angeklagter, dem die Staatsanwaltschaft sexuellen Missbrauch vorwirft, seinen Verteidiger nach dem fünften Verhandlungstag. Der entlassene Verteidiger informierte das Gericht am 27. Januar 2023 über seine Entlassung. Dabei gab er keine Gründe für seine Entlassung in dem Schriftsatz an das Gericht an. Am darauf folgenden Montag bestellte die vorsitzende Richterin den entlassenen Anwalt als Pflichtverteidiger für den nächsten Verhandlungstag, der bereits für Dienstag angesetzt war. Diese Entscheidung begründete die Vorsitzende damit, dass dem Gericht keine der Beiordnung entgegenstehenden Gründe vorgetragen wurden und solche diesem auch nicht bekannt wären. Der nun als Pflichtverteidiger bestellte Anwalt legte Einspruch ein, jedoch ohne Erfolg. Aber auch der Angeklagte wehrte sich gegen die Bestellung, was zur Aufhebung der Bestellung führte. Die vorsitzende Richterin hatte es versäumt, den Angeklagten anzuhören, bevor sie den Pflichtverteidiger bestellte.

Verfahren zur Auswahl des Verteidigers

Nach der deutschen Strafprozessordnung hat ein Beschuldigter das Recht, seinen Rechtsbeistand selbst zu wählen. Diese Wahl kann er jederzeit vor oder während des Verfahrens treffen. Das Recht auf freie Anwaltswahl ist jedoch nicht absolut und es gibt bestimmte Einschränkungen bei der Wahl des Anwalts. Die erste Einschränkung besteht darin, dass der Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen sein muss. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verteidigung von einem kompetenten und qualifizierten Anwalt übernommen wird, der mit dem Rechtssystem des Landes vertraut ist. Außerdem darf der Angeklagte keinen Anwalt wählen, der mit dem Vorsitzenden Richter oder einem der anderen Prozessbeteiligten verwandt ist. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass der Angeklagte keinen Anwalt wählen darf, der bereits eine andere Person vertritt, die in denselben Fall verwickelt ist. Damit sollen Interessenkonflikte vermieden und sichergestellt werden, dass jeder Angeklagte seinen eigenen Rechtsbeistand hat.

Anwaltswechsel während eines Prozesses

Beschließt ein Angeklagter, seinen Anwalt während der Verhandlung zu wechseln, ist das Verfahren zur Auswahl eines neuen Anwalts ähnlich wie bei der ersten Auswahl. Der neue Anwalt muss dieselben Voraussetzungen erfüllen wie der ursprüngliche Anwalt, d. h. er muss in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen sein und darf mit keinem der Prozessbeteiligten verwandt sein.

Das Recht des Angeklagten, den Anwalt zu wechseln, unterliegt jedoch einigen Einschränkungen. Der Angeklagte darf seinen Anwalt nicht in einer Weise wechseln, die das Verfahren stört oder eine unangemessene Verzögerung verursacht. Außerdem kann das Gericht den Anwaltswechsel ablehnen, wenn er als reine Verzögerungstaktik oder als Missbrauch des Rechts auf freie Anwaltswahl angesehen wird.

Bestellung eines Pflichtverteidigers

In manchen Fällen kann sich ein Angeklagter einen privaten Anwalt nicht leisten oder keinen geeigneten Anwalt finden, der ihn vertritt. In solchen Fällen muss das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen, der den Angeklagten rechtlich vertritt. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers darf jedoch nicht ohne vorherige Anhörung des Angeklagten erfolgen. Wird dieses Recht verletzt, so steht dem Angeklagten nach § 142 Abs. 7 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Seite.

Das Recht auf ein faires Verfahren

Das Recht, einen Rechtsbeistand zu wählen, ist ein wichtiger Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieses Recht ist jedoch nicht absolut und unterliegt bestimmten Beschränkungen. Wenn ein Angeklagter beschließt, seinen Anwalt während des Prozesses zu wechseln, muss der neue Anwalt dieselben Anforderungen erfüllen wie der ursprüngliche Anwalt, und das Gericht kann den Wechsel ablehnen, wenn er als bloße Verzögerungstaktik oder als Missbrauch genutzt wird.

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