#2. Examen

BGH zur Umschreibung eines Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber eines Grundstücks nach Eintragung einer Zwangshypothek

Das Zwangsvollstreckungsrecht spielt in beiden Examen eine wichtige Rolle. Im vorliegenden Fall geht es um die Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel in das unbewegliche Vermögen, nämlich ein Grundstück. Im Rahmen der Immobiliarvollstreckung kommen mit Zwangshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung verschiedene Vollstreckungsarten in Betracht (§ 866 Abs. 1 ZPO). In materieller Hinsicht ist hier unter anderem zu prüfen, ob gegen den Grundstückserwerber ein Zahlungsanspruch besteht. Der Fall könnte sich zudem als Grundlage einer Anwaltsklausur im zweiten Examen mit dem Gläubiger als Mandanten eignen.

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BGH zur Vollstreckung einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung

Die Entscheidung eignet sich als Grundlage einer Zwangsvollstreckungsklausur, weil sie deutlich macht, dass der Gerichtsvollzieher auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zurückgreifen kann, wenn der Tenor des Urteils unklar ist, nicht jedoch auf andere, außerhalb des Titels liegende Umstände, wie bspw. die Schriftsätze im Erkenntnisverfahren. Sie schärft zudem den Blick für Anwaltsklausuren.

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OLG Oldenburg: Dinklager Goldschatz

Ein Fall wie fürs Examen erdacht. Es kommen viele Anspruchsgrundlagen in Betracht, darunter solche, die eher nicht zum Standardrepertoire gehören, so dass hier besonders gut die Arbeit am Gesetz geprüft werden kann. Die Einkleidung in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde eine zusätzliche Besonderheit für das zweite Examen darstellen.

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Die Vollstreckungsabwehrklage – Teil 1

In vielen Bundesländern ist im Assessorexamen eine Zwangsvollstreckungsklausur gesetzt. Weil die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erfasst, liegt sie auf der Schnittstelle zwischen dem materiellem Recht und dem Prozessrecht und ist deswegen bei den Prüfungsämtern besonders beliebt.

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Die Streitgenossenschaft im Zivilurteil (Teil 2)

Die Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) ermöglicht eine Verbindung mehrerer Prozesse in einem Verfahren, damit – ganz im Sinne der Prozessökonomie – in einem Prozess über mehrere Rechtsverhältnisse entschieden werden kann, die eine sachliche Nähe zueinander aufweisen und ansonsten in mehreren Verfahren geklärt werden müssten (man spricht auch von einer subjektiven Klagehäufung).

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