Klage der Firma Sony zur Playstation geht zum EuGH

Klage der Firma Sony zur Playstation geht zum EuGH

Mit MotorStorm Artic Edge nach Brüssel

“MotorStorm Arctic Edge” ist ein beliebtes Rennspiel für die Sony Playstation. Die detaillierten Autos, Strecken, Fahrmöglichkeiten, selbst spektakuläre Unfälle, mithin alle Spielabläufe sind vom Entwickler des Spiels konzipiert und durch die Programmierung vorgegeben. Doch wie wird diese schöpferische Leistung des Entwicklers in Deutschland eigentlich geschützt?

Worum geht es?

Bei Spielen für den Computer, Playstation etc. handelt es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gemäß § 2 I Nr. 1(UrhG). Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an einem solchen Werk. Ein Computerspiel besteht im Allgemeinen aus dem Quellcode, der Grafik und der Musik.

Das Urheberrecht schützt den Urheber des Werkes vor nicht erlaubter Verwendung des Werkes durch Dritte. Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Bei Computerspielen ist das grundsätzlich der Entwickler bzw. das Unternehmen, welches das Spiel entwickeln lässt.

Unternehmen, die solche Spiele entwickeln, sollten darauf achten, dass alle Elemente des Spiels urheberrechtlich geschützt sind. Manche Unternehmen stellen zum Beispiel nur den Quellcode und die Grafik bereit und lassen die Musik von jemand anderem produzieren. Werkverträge oder Lizenzvereinbarungen regeln dann die Vereinbarungen über das geistige Eigentum.

Cheat-Werkzeuge

Es gibt Unternehmen, die sogenannte Cheat-Werkzeuge vertreiben. Die Verwendung dieser erlaubt, bestimmte Regeln in einem Computerspiel zu umgehen. Im Fall der von Sony produzierten Konsole werden diese Erweiterungsmodule in die Konsole gesteckt und können über eigene Menüs von den Entwicklern nicht vorgesehene Befehle in Videospielen aktivieren. Im Fall von Artic Edge konnten so Spieler alle Fahrer freischalten oder einen üblicherweise zeitlich beschränkten Turbo dauerhaft nutzen.

Der japanische Playstation Hersteller Sony sah durch solche Cheat-Werkzeuge sein Urheberrecht als Entwickler verletzt und klagte gegen die Hersteller und einen deutschen Online-Händler, der die Module anbietet.

Sony verwies auf die aufrechtzuerhaltene „User Experience“. Dass die Regeln für alle die gleichen seien, wäre wichtig, um den Spielspaß und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aufrechtzuerhalten, so das Unternehmen vor Gericht. Die Programmierung des Spiels dürfte nicht manipuliert werden. Für Sony handelt es sich bei den Werkzeugen um eine unzulässige Umarbeitung des Computerspiels im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG. Das Unternehmen klagte deshalb auf Schadensersatz, § 97 UrhG.

Klage seitens Sony

Die erste Instanz (Landgericht Hamburg) gab der Klage überwiegend statt. Mit Hilfe der Cheat-Werkzeuge könne in die Logik der Computerspiele eingriffen und diese verändert werden. Dies stelle eine Umarbeitung des Computerprogramm iSd § 69c Nr. 2 UrhG dar.

Das Oberlandesgericht in Hamburg hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter des Berufungsgerichts gehöre der programmgemäße Ablauf des Computerprogramms nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG. Die Cheat-Werkzeuge veränderten nur abgelegte Daten im Arbeitsspeicher. Sony legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt die Frage zu beantworten, ob und inwieweit in diesem konkreten Fall eine unzulässige Umwandlung im Sinne des § 69a UrhG gegeben ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser muss in dieser grundsätzlichen Frage zunächst eine Entscheidung treffen. Erst dann wird der BGH im Fall Sony entscheiden.

(BGH (I. Zivilsenat), Beschluss vom 23.02.2023 – I ZR 157/21)

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