Urteilsticker

OVG BB zum Anspruch eines Bundeskanzlers a.D. auf Büro und Personal

Nahezu seit Beginn der Bundesrepublik wurden ehemalige Kanzler räumlich und personell im Bundestag auf Kosten des Bundes ausgestattet. Nur bei Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder wurde davon abgesehen. Er hat geklagt und damit eine Reihe wichtiger rechtlicher Fragen aufgeworfen. VG und OVG haben die Klage abgewiesen, allerdings wurde die Revision zugelassen.

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BGH zum Heimtückemord gem. § 211 StGB bei einem mehraktigen Geschehen

Nach der „Basis-Definition“ liegt das Mordmerkmal der Heimtücke gem. § 211 StGB immer dann vor, wenn der Täter die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Auf welchen Zeitpunkt muss aber abgestellt werden, wenn das Geschehen aus 2 Akten besteht? Und sind beim Ausnutzungsbewusstsein die Alkoholisierung und affektive Erregung des Täters zu beachten? Mit diesen Fragen hat sich der BGH ausführlich befasst.

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BVerwG zum Unterlassungsanspruch gegen Videoüberwachung im Park

Anlässlich einer Unterlassungsklage gegen die Videoüberwachung in einem kommunalen Park waren die damit befassten Gerichte gezwungen, sich mit der Anspruchsgrundlage auseinanderzusetzen. Da die DSGVO in Art. 12-22 zwar Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung aufführt, nicht aber auf Unterlassen einer nach Auffassung eines Klägers rechtswidrigen Datenerhebung, mussten die Gerichte zur Ableitung des Anspruchs Stellung nehmen.

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BGH zur räuberischen Erpressung gem. § 316a StGB

Der hohe Strafrahmen des § 316a StGB ist dadurch begründet, dass der Täter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs einen Angriff auf einen Fahrzeugführer verübt und dadurch nicht nur Gefahren für ihn, sondern auch für die Sicherheit des Straßenverkehrs herbeiführt. Sowohl die Bestimmung der Tatsituation als auch des Tatopfers können in der Klausur Probleme bereiten. Mit beidem hat der BGH sich in der vorliegenden Entscheidung auseinandergesetzt.

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OVG NRW zum Niqab-Verbot am Steuer eines Kraftfahrzeugs

Nach § 23 IV 1 StVO ist es Kraftfahrern verboten, das Gesicht so zu verhüllen, dass es nicht mehr erkennbar ist. Die praktizierende Muslima M lebt streng nach dem Koran, der es gläubigen Frauen vorschreibt, „ihre Scham zu hüten und ihre Reize nicht zur Schau zu tragen“. Sie sieht es deshalb als Nötigung an, wenn sie durch die StVO gezwungen wäre, ihren Niqab am Steuer abzulegen. Ihre dagegen gerichtete Klage wirft schwierige materielle und prozessuale Fragen auf, mit denen sich erstmals ein OVG befasst hat. Die examensrelevanten Fragen findest Du in unserem Beitrag gutachterlich dargestellt.

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