Ein Twitterpost mit Konsequenzen
Erneut durfte sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Social Media Post befassen. In diesem Fall ging es um den Widerruf eines Lehrauftrags. Ob der entsprechende Post eine solch drastische Konsequenz rechtfertigt, hatte jüngst das nordrhein-westfälische OVG zu entscheiden.
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