Schadensersatz oder Schmerzensgeld für misslungenes Tattoo?

Schadensersatz oder Schmerzensgeld für misslungenes Tattoo?

Unzufriedener Kunde will Geld zurück: LG Köln zu misslungener Tätowierung

Tattoos bleiben in der Regel ein ganzes Leben auf der Haut. Wenn die Arbeit des Tattoo-Studios jedoch missfällt, ist das besonders ärgerlich. Aber begründet das einen Schadens- oder Schmerzensgeldanspruch? Das LG Köln hatte einen solchen Fall zu entscheiden.

Worum geht es?

Einem bekannten Sprichwort nach, liegt die Schönheit im Auge des Betrachters. Dies gilt auch für Tätowierungen: Rund 14 Prozent der Deutschen haben eine, sogar jede zehnte Person in der Bundesrepublik hat mehrere Tattoos auf dem Körper verewigt. In einem Fall, der von dem LG Köln entschieden wurde, war der Kläger allerdings unzufrieden mit der Arbeit des Tätowierers. Er forderte daher seine Anzahlung zurück, außerdem verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld für insgesamt 1.750 Euro. Zu Recht?

Kläger war mit Cover-Up unzufrieden

Der Kläger wollte von dem Beklagten ein Cover-Up-Tattoo für sein „Tribal“-Tattoo auf dem rechten Oberarm. Das ursprüngliche Tattoo sollte dabei bestehen bleiben, der Tätowierer sollte Schattierungen und einen 3D-Effekt drüber tätowieren. Für die geplanten Arbeiten zahlte der Kläger einen Vorschuss in Höhe von 600 Euro.

Während eines Termins soll der Beklagte dann einen dunklen, flächigen Malgrund auf dem Oberarm des Klägers aufgetragen haben, um – wie gewünscht – das geplante Cover-Up in Gestalt von Engelsflügeln zu überarbeiten. Doch nach mehreren Sitzungen sei der Kläger unzufrieden gewesen und brach die Behandlung ab. Insbesondere habe ihn das freihändige Arbeiten gestört, dazu habe er allergische Reaktionen wegen einer unzulässigen Tattoo-Farbe bemerkt – insgesamt sei die Tätowierung nicht fachgerecht durchgeführt worden.

Vor dem LG Köln verlangte er nun vom Beklagten die Rückzahlung seines Vorschusses. Außerdem begehrte er Schadensersatz für sein neues Cover-Up, das er in einem anderen Tattoo-Studio machen ließ. Schließlich verlangte er auch Schmerzensgeld.

LG Köln sieht keine Pflichtverletzung

Damit hatte er vor dem LG Köln allerdings keinen Erfolg. Es scheitere an einer fehlenden Pflichtverletzung, so das Gericht. Außerdem sei das Werk – bei einer Tätowierung handele es sich in der Regel um einen Werkvertrag – nicht mangelhaft.

Auch wenn es zu Abweichungen von der Vorlage des Kunden gekommen sei – das LG Köln war nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Tätowierer die Vorlage originalgetreu übernehmen sollte. Vielmehr habe der Beklagte ihn bei Vertragsschluss ausreichend darauf hingewiesen, dass die Vorlage für das Cover-Up nicht „einszueins“ umsetzbar sei.

Daher habe der Tätowierer auch nicht fachlich mangelhaft gearbeitet, was zu einer den Schadensersatz begründenden Pflichtverletzung geführt hätte. Es bestehe deshalb auch kein Rücktrittsgrund, so dass insbesondere ein Anspruch aus §§ 346 I, 323, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636 BGB ausscheide, so das LG Köln. Zudem führte das Gericht aus, dass auch kein fachlicher Mangel darin gesehen werden könne, dass der Beklagte ohne Schablone tätowiert habe. Dies würde eine sogenannte „Freestyle“-Arbeit darstellen, die nicht zu beanstanden sei.

Zu einem anderen Ergebnis kam das LG Köln auch nicht nach Einholung einer Sachverständigen-Auffassung. Ob die Engelsflügel tatsächlich misslungen seien, wie es der Kläger vorbrachte, konnte dieser anhand der vorgelegten Fotos nicht erkennen. Außerdem würden die verwendeten Farben für die Tätowierung dem EU-Standard entsprechen.

Außerdem kein Schmerzensgeldanspruch

Das LG Köln betonte abschließend, dass auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schmerzensgeldanspruch gegeben sei. Nicht nur sei keine Pflichtverletzung gegeben – auch eine Körperverletzung, die einen solchen Anspruch hätte begründen können, sei nicht erkennbar. Soweit es um eine vorgebrachte allergische Reaktion gehe, verwies das Gericht auf das Einverständnis des Klägers in die Tätowierung.

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