BGH zur Brandstiftung an einem Jagdhochsitz

Brandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend für eine Klausur oder Examensprüfung, weil sie die Möglichkeit bieten, einzelne Tatbestandsmerkmale lebensnah auszulegen. Die Kandidatinnen und Kandidaten können dadurch zeigen, dass sie nicht nur erlerntes Wissen reproduzieren können, sondern unter Zuhilfenahme bekannter Auslegungs- und Argumentationsmethoden herleiten müssen, weswegen ein Sachverhalt bzw. konkrete tatsächlichen Umstände unter den Tatbestand einer Strafnorm zu subsumieren sind oder nicht – wie etwa in diesem Fall die „Hütte” i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

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BGH zur Wahl eines milderen Mittels bei Notwehr

Die Entscheidung des BGH lenkt den Blick in erster Linie auf die Frage, ob im hiesigen Fall (noch) eine Notwehrlage gegeben und ob die Notwehrhandlung des Täters auch „erforderlich“ war, also keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden haben. Für die Examensvorbereitung ebenso von Bedeutung ist aber auch die weitere Überlegung, ob der Ausübung des Notwehr- bzw. Nothilferechts entgegen gestanden hat, dass der „Angreifer“ selbst gegenüber dem Täter in Notwehr gehandelt hat.

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