Verkehrssicherungspflichten: Sturz in der Disko und ein tiefergelegter Ferrari

Verkehrssicherungspflichten: Sturz in der Disko und ein tiefergelegter Ferrari

Klausurklassiker: Fragen zu Verkehrssicherungspflichten

Ein tiefergelegter Ferrari und eine Diskobesucherin, die auf der Tanzfläche ausrutschte: Die beiden unterschiedlichen Fälle, die vor dem OLG Koblenz und dem OLG Karlsruhe verhandelt wurden, haben eines gemeinsam – die Frage nach den Verkehrssicherungspflichten.

Worum geht es?

Verkehrssicherungspflichten sind beliebter Prüfungsstoff von Klausuren, angefangen im Grundstudium bis hin zu den Examensklausuren. Sowohl das OLG Karlsruhe als auch das OLG Koblenz haben in junger Vergangenheit Entscheidungen getroffen, die zwar völlig unterschiedliche Sachverhalte behandeln, in rechtlicher Hinsicht aber die Frage nach der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemeinsam haben.

Sturz in der Diskothek

Der erste Fall fand seinen Ausgang im Dezember 2017 am Rande einer Tanzfläche. Eine Diskobesucherin rutschte auf einer Getränkepfütze aus und zog sich durch den Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zu. Über zwei Wochen musste sie deswegen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden.

Das OLG Karlsruhe hat die Betreiberin einer Diskothek in Folge des Sturzes eines Gastes zur Erstattung der Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro verurteilt. Geklagt hatte die gesetzliche Krankenversicherung der Frau, die die erbrachten Versicherungsleistungen zurückhaben wollte. In der ersten Instanz war diese noch unterlegen. In Karlsruhe bemängelten die Richter:innen jedoch die fehlende Kontrolle im Club.

In einer Mitteilung des Gerichts heißt es, die Betreiberin hätte für ein Widerlegen ihrer Haftung beweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte, der Sturz aber dennoch nicht verhindert werden konnte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. 

Denn den Anforderungen an ihre Verkehrssicherungspflicht im Club habe auch ihr „Chef-Springer“ als verantwortliche Kontrollperson nicht entsprechen können. Dieser habe sich nur von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche verschafft, ohne sie betreten zu haben. Eine wirkliche Kontrolle habe so nicht stattfinden können, insbesondere, weil Getränke auf der Tanzfläche erlaubt seien. Der Senat am Karlsruher Gericht führte aus:

Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.

Unfall auf Veranstaltungen – ein Klassiker im Zivilrecht

Solche Fälle wie der des OLG Karlsruhe lassen sich nicht nur in der Praxis häufiger finden, sondern auch schon im Jurastudium. Unfälle auf Veranstaltungen – sei es das Ausrutschen in einer Getränkelache oder ein Hörsturz wegen zu lauter Musik – bieten sich gut für Klausursteller:innen an, um mehrere Gebiete im Zivilrecht abzuprüfen. Neben vertraglichen Ansprüchen aus den § 280 I BGB kommt insbesondere eine Haftung aus Delikt in Betracht. Im Rahmen des § 823 I BGB wird es dann bei der Frage nach dem Verletzungsverhalten des Schädigers spannend. Dieses kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen liegen. Bei letzterem ist dann jedoch erforderlich, dass überhaupt eine Pflicht zum Handeln besteht – die Verkehrssicherungspflicht.

Ferrari-Fahrer gegen die Gemeinde

Im zweiten Fall wollte der Fahrer eines tiefergelegten Ferraris die Gemeinde auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Im Sommer 2019 fuhr er mit seiner Luxuskarosse durch eine innerörtliche Seitenstraße, deren Straßenbaulastträgerin die Gemeinde ist. Bei seiner Fahrt sei er aber auf der Straße aufgesetzt und es sei ein Sachschaden von 60.000 Euro entstanden. Die Autoversicherung des Ferrarifahrers war der Auffassung, dass dafür ein mehr als nur geringfügig angehobener Kanaldeckel und ein seitliches Gefälle der Straße ursächlich gewesen seien. Die Gemeinde müsse daher haften.

Das OLG Koblenz teilte diese Meinung jedoch nicht und wies die Klage ab. Begründung: Die Bauart des Ferraris und das Fahr/oder das Fahrverhalten des Mannes seien für den Schaden verantwortlich. Der Fahrer hätte sein Fahrverhalten der speziellen Tieferlegung anpassen müssen. In der Entscheidung heißt es:

Wird im Straßenverkehr eine Gefährdung durch solche risikoerhöhende Umstände wesentlich (mit-)begründet, die sich aus einer besonderen Bauart des gefährdeten Fahrzeugs ergeben […], muss der Fahrzeugführer dieses seinem Gefahrenkreis zuzurechnende Risikomoment durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren.

Zwar habe die zuständige Straßenbehörde – im doppelten Wortsinn – eine Verkehrssicherungspflicht. Diese bestehe nicht nur für die öffentliche Hand, sondern auch für Private, wie die obige Entscheidung zum Diskotheken-Sturz zeigt. Bei der Verkehrssicherungspflicht handele es sich um eine allgemeine Rechtspflicht, so das OLG Koblenz, wonach im Verkehr Rücksicht auf die Rechtsgüter anderer zu nehmen sei, um vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Hintergrund sei der Gedanke, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, auch die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen habe. Im Falle des Diskotheken-Sturzes ist das etwa die Vorkehrungen, den Tanzboden „tanzsicher“ zu machen.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah das OLG Koblenz bei der Beschädigung des tiefergelegten Ferraris allerdings nicht gegeben. Die Straßenbehörde müsse nämlich nicht sicherstellen, dass eine Straße von jedem zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug befahren werden könne. Daher habe der Ferrari-Fahrer den Schaden allein schuldhaft herbeigeführt, indem er entweder die Straße hinsichtlich seines Autos an einer ungeeigneten Stelle passiert habe und/oder hinsichtlich der erkennbaren Straßenverhältnisse mit einer unangepassten Fahrweise unterwegs gewesen sei.

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