BGH zur finalen Verknüpfung beim Raub und zur Tateinheit mit weiteren Delikten

BGH zur finalen Verknüpfung beim Raub und zur Tateinheit mit weiteren Delikten

Das Finalitätskriterium beim Raub

In diesem aktuellen Fall geht es insbesondere um das sog. Finalitätskriterium beim Raub, das die Wegnahmehandlung mit dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels verknüpft. Das Finalitätskriterium wird von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich verstanden – warum der BGH einen subjektiven Ansatz favorisiert, besprechen wir in diesem Urteilsticker. Zudem geht es um das Konkurrenzverhältnis im Sinne der §§ 52, 53 StGB.

Für die Bearbeitung des Falles sind insbesondere die folgenden Lerninhalte (prüfungs-)relevant:

A. Sachverhalt

Die miteinander befreundeten Z und B verabreden ein abendliches Treffen mit dem C. Gegen 22:45 Uhr holen sie ihn mit dem Wagen ab, kaufen an einer Tankstelle Alkohol und Zigaretten und fahren zu einer Gartenlaube in einer Kleingartenanlage, wo sie gemeinsam den ersten Teil der Nacht verbringen. Anschließend trennen sich zunächst ihre Wege. Um kurz nach 5:00 Uhr morgens begegnen sie sich wieder, und zwar in einem weitläufig unbewohnten Gebiet. Dieses Zusammentreffen ist geprägt von der Wut von Z und B auf den C. Hintergrund dafür ist ein in der Nacht geplantes kriminelles Geschäft aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz, aus welchem der C aus Sicht von Z und B hierfür überlassenes Geld bzw. die mit diesem Geld zu erwerbende Ware schuldet. Im Bereich einer abgelegenen Straße kommen Z und B einem gemeinsamen Tatplan entsprechend überein, den C unter Androhung und Ausübung von Gewalt nach dem ihnen geschuldeten Geld bzw. der Ware zu durchsuchen und ihn für sein in ihren Augen betrügerisches Verhalten mittels erheblicher körperlicher Gewalt abzustrafen. Unter Schlägen fordern sie ihn auf, sich zur Durchsuchung seiner Bekleidung und seiner Körperöffnungen komplett auszuziehen. Dieser Aufforderung kommt C nach. Z und B durchsuchen anschließend den C und seine Kleidung und zerschneiden seine Jacke. Währenddessen tritt B dem C mit Billigung des Z ins Gesicht. Z und B finden weder Geld noch Ware, nehmen jedoch im Zuge der gewaltsamen Durchsuchung und im Bewusstsein der andauernden nötigenden Wirkung der erfolgten Gewalteinwirkung und der hierdurch eingeschränkten Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des C einem spontan gefassten konkludenten Tatplan folgend dessen Mobiltelefon und Schlüsselbund an sich, um sie dem C dauerhaft zu entziehen und anschließend für sich selbst oder für Dritte nutzen zu können.

Ob der gescheiterten Suche steigert sich die Wut von Z und B und sie beginnen nun, erheblich auf den inzwischen wieder bekleideten C einzuwirken. Der B schlägt hierbei mit einem dickeren Ast kraftvoll auf Rücken und Oberkörper des auch zu Boden gehenden C ein. Zudem wird C von einem der beiden getreten. Infolge der stumpfen Gewalteinwirkung erleidet er eine beidseitige Rippenserienfraktur, durch die es zu einer Anspießverletzung der Lunge und der Ausbildung eines akut lebensgefährlichen Pneumothorax kommt. Daneben erleidet C diverse, teils massive Unterblutungen im Gesichtsbereich, Hautunterblutungen und Hautschürfungen. Schließlich binden Z und B ein Tau um den Oberkörper des C und befestigen das andere Ende am Heck des Transporters des Z. Abwechselnd fahren sie mit dem Wagen auf der an die Straße angrenzenden Grasfläche in kurzer Distanz einige Bögen und schleifen dabei den festgebundenen C mit, wodurch dieser Hautunterblutungen und Schürfungen am Hinterkopf und den Armen erleidet. Im Zuge dieser Gewaltanwendungen nehmen Z und B über den Verletzungsvorsatz hinaus den Tod des C nicht billigend in Kauf. Anschließend befreien sie den C von dem Tau und werfen ihm seine zerschnittene Jacke zu. Der C ist zu dieser Zeit bei vollem Bewusstsein, bewegungsfähig und leidet noch nicht unter der sich verletzungsbedingt infolge des Pneumothorax erst im weiteren Verlauf einstellenden Atemnot. Z und B drohen ihm - was er als Ankündigung weiterer Gewalttätigkeiten wahrnimmt - für den Fall, dass er etwas sagen werde, wieder zu kommen, ihn zu kriegen und sich um seine Mitbewohner zu „kümmern“. Sodann verlassen sie mit dem Transporter unter Mitnahme von Schlüsselbund und Mobiltelefon des C den Tatort. Um ihn abzustrafen, lassen sie C an der entlegenen Örtlichkeit bei geringen Außentemperaturen zurück. Dabei wissen sie, dass der verletzte C nur leicht bekleidet ist, seine Brille zwischenzeitlich verloren hat und wegen der Entfernung zur Straße keine Möglichkeit hat, zeitnah Hilfe zu rufen. Das Ausmaß der dem C beigefügten Verletzungen erkennen Z und B nicht. Sie rechnen auch nicht mit einer konkreten Gefahr des Eintritts einer schweren Gesundheitsschädigung des C oder dessen Tod durch ein Zurücklassen unter diesen Gegebenheiten und ohne die Möglichkeit der zeitnahen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und nehmen dies auch nicht billigend in Kauf. Jedoch nehmen sie zumindest billigend in Kauf, dass der C angesichts der fehlenden Möglichkeit zeitnaher Hilfeholung den schmerzhaften Auswirkungen der Schläge länger ausgesetzt ist. C, der sich aufgrund der Verletzungen, Schmerzen und Luftnot nur mit Mühe bewegen kann und zeitweise zusammenbricht, versucht sich zurück in Richtung der Straße zu begeben. Schließlich wird er am nächsten Morgen von zwei Zeugen aufgefunden und in ein Krankenhaus gebracht. Ohne die zeitnahe Hilfe wäre er in Folge seiner Verletzungen verstorben; es bestand akute Lebensgefahr.

Wie haben sich Z und B strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Versuchter Totschlag, §§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB

Z und B haben sich nicht wegen versuchten Totschlags nach den §§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Ihr gemeinsamer Tatentschluss ging nicht dahin, den C zu töten. Sie nahmen seinen Tod im Zusammenhang mit den diversen Anwendungen von Gewalt vor allem nicht lediglich billigend in Kauf.

II. Aussetzung, § 221 Abs. 1 StGB

Z und B könnten sich aber wegen Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie C am Tatort zurückgelassen haben. Dazu müssten sie C – objektiv – in eine hilflose Lage versetzt oder in einer hilflosen Lage im Stich gelassen haben, obwohl sie ihm in seiner Obhut hatten oder ihm sonst beizustehen verpflichtet waren, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt haben. In Betracht kommt hier das Versetzen des C in eine hilflose Lage. Dazu der BGH (NStZ 2018, 209, 210):

„In einer hilflosen Lage im Sinne von § 221 Abs. 1 StGB befindet sich, wer der – zunächst zumindest abstrakten – Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist. Kennzeichnend hierfür ist das Fehlen hypothetisch rettungsgeeigneter sächlicher Faktoren und hilfsfähiger sowie generell auch hilfsbereiter Personen (…). Die betroffene Person muss sich in einem Zustand befinden, in dem sie schutzlos Lebens- oder Leibesgefahren preisgegeben ist, falls ihr nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kommt (…). Versetzen in diesen Zustand ist das zurechenbare Hervorrufen oder Steigern einer hilflosen Lage; es ist auch gegeben, wenn der Täter das Opfer in eine Lage bringt, in der es mehr Hilfe nötig hat als in der früheren (…). Hierdurch muss die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung eingetreten sein oder sich gesteigert haben (…). Es muss indes nicht zum Eintritt einer schweren Gesundheitsbeschädigung oder des Todes gekommen sein.“

Infolge der von Z und B verübten Gewaltanwendungen gegenüber C, also das kraftvolle Einschlagen auf ihn und das anschließende Schleifen über die Grasfläche, sowie das Zurücklassen des C an einem abgelegenen Ort bei niedrigen Temperaturen haben Z und B eine Lage für C geschaffen, in der er schutzlos einer Lebens- und Leibesgefahr ausgesetzt gewesen wäre, wenn er nicht aufgefunden und er dadurch gerettet worden wäre.

Z und B müssten auch – subjektiv – mit Vorsatz, also zumindest mit Eventualvorsatz (dolus eventualis) gehandelt haben. Sie müssten also das Versetzen des C in eine hilflose Lage sowie die Gefahr des Todes oder einen schweren Gesundheitsschädigung billigend in Kauf genommen haben. Z und B haben das Ausmaß der dem C beigefügten Verletzungen nicht erkannt. Sie haben auch nicht mit einer konkreten Gefahr des Eintritts einer schweren Gesundheitsschädigung des C oder dessen Tod durch ein Zurücklassen unter diesen Gegebenheiten und ohne die Möglichkeit der zeitnahen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe gerechnet und dies auch nicht billigend in Kauf genommen. Dass sie zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass der C angesichts der fehlenden Möglichkeit zeitnaher Hilfeholung den schmerzhaften Auswirkungen der Schläge länger ausgesetzt ist, reicht für die Annahme eines bedingten Vorsatzes in Bezug auf die objektiven Voraussetzungen des § 221 Abs. 1 StGB allerdings nicht aus.

Z und B haben also nicht vorsätzlich gehandelt und sich damit nicht nach § 221 StGB strafbar gemacht.

III. Raub, § 249 Abs. 1 StGB

Z und B könnten sich jeweils wegen eines – gemeinschaftlich begangenen – Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie im Zuge der gewaltsamen Durchsuchung des C sein Schlüsselbund und Mobiltelefon, die sie dabei auffanden, an sich nahmen, um diese für sich zu verwenden.

Z und B haben dem C die beiden Gegenstände – jeweils für sie fremde und bewegliche Sachen – weggenommen, also dessen Gewahrsam gebrochen und (gegen seinen Willen) neuen Gewahrsam begründet. Z und B haben ferner Gewalt, also ein qualifiziertes Nötigungsmittel, gegen C verübt; während der Durchsuchung trat B dem C mit Billigung des Z ins Gesicht. Fraglich ist aber, ob – aus der Sicht von Z und B – auch der spezifische Zusammenhang zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel bestanden hat (finale Verknüpfung). Problematisch ist insoweit, dass Z und B nach ihrem ursprünglich gefassten Tatplan vorhatten, dem C Geld bzw. Ware (Betäubungsmittel) wegzunehmen, sie dann aber das Schlüsselbund und das Mobiltelefon an sich nahmen. Eine unerhebliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf beseitigt die Strafbarkeit des Täters wegen Raubes nicht. Auch hat der Wechsel des Tatobjekts, solange der früher gefasste Wegnahmevorsatz noch fortbesteht, keinen Einfluss darauf. Dazu der BGH:

„II.2. (…) Insbesondere mangelt es (…) nicht an der für die Verurteilung wegen Raubes erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme des Mobiltelefons und des Schlüsselbundes des Geschädigten. Denn [Z und B] haben „im Zuge der gewaltsamen Durchsuchung“ des [C] keinen neuen Wegnahmevorsatz gefasst, sondern nur ihre von Anfang an vorhandene Absicht, dem [C] mit Gewalt Geld oder Ware wegzunehmen, spontan auf das Mobiltelefon und den Schlüsselbund ausgedehnt; ihr Vorsatz hat sich somit lediglich erweitert, so dass die Tat im Ganzen als Raub zu bewerten ist.“

Eine finale Verknüpfung zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel (subjektiv-finaler Konnex) liegt vor.

Hinweis: Es ist anerkannt, dass der Diebstahl einer anderen als der ursprünglich beabsichtigten Sache grundsätzlich nicht zu einem geänderten Strafvorwurf führt. Richtet sich der Vorsatz des Täters also von vorneherein auf die Erlangung von Geld, liegt nur eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor, wenn er deutlich weniger Geld erbeutet als beabsichtigt bzw. früher oder später als geplant zum Ziel gelangt. Die Tat wird aber unter Umständen nicht vollendet, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt.

Siehe zu diesem Tatbestandsmerkmal im Rahmen von § 249 BGB auch Besprechung von BGH, Beschl. vom 14.07.2021 (6 StR 298/21) (BGH zur finalen Verknüpfung beim Raub).

Z und B handelten auch hinsichtlich der Merkmale des objektiven Tatbestandes vorsätzlich sowie in der Absicht, die Sachen – Schlüsselbund und Mobiltelefon – dem C dauerhaft zu entziehen (Enteignungsvorsatz) und anschließend für sich selbst oder für Dritte nutzen zu können (Aneignungsabsicht).

Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

Z und B haben sich jeweils wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

IV. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB

Z und B haben sich ferner wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht, indem sie – ihrem gemeinsamen Tatplan folgend und bei gemeinsamer Tatausführung, also gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB handelnd – den C ins Gesicht getreten haben, mit einem dickeren Ast kraftvoll auf Rücken und Oberkörper auf C eingeschlagen haben und ihn – angebunden an den Transporter – über die Grünfläche hinter sich hergezogen haben. Z und B haben eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB begangen, also eine andere Person körperlich misshandelt (jede üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt) und an der Gesundheit geschädigt (jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes). Durch die Gewalt, die Z und B gegenüber dem C gemeinschaftlich angewendet haben, haben sie bei ihm eine beidseitige Rippenserienfraktur nebst Anspießverletzung der Lunge und Ausbildung eines Pneumothorax hervorgerufen; ferner hat C dadurch diverse, teils massive Unterblutungen im Gesichtsbereich, Hautunterblutungen und Hautschürfungen erlitten. Die Körperverletzung wurde mittels eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB begangen (dickerer Ast), „mit einem anderen Beteiligen gemeinschaftlich“ (Nr. 4) sowie „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: die Anspießverletzung in der Lunge des C hat zu einem akut lebensgefährlichen Pneumothorax geführt.

Z und B haben ferner vorsätzlich hinsichtlich der objektiven Merkmale des Grundtatbestandes als auch der objektiven Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes (§ 224 StGB) gehandelt. Sie erkennen zwar das Ausmaß der dem C beigefügten Verletzungen nicht, nehme diese aber billigend in Kauf.

Z und B, die jeweils rechtswidrig und schuldhaft handelten, haben sich nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung (in Mittäterschaft) strafbar gemacht.

V. Versuchte Nötigung, §§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB

Z und B haben sich auch wegen versuchter Nötigung nach §§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie dem C für den Fall, dass er etwas sagen werde, damit drohten, wieder zu kommen, ihn zu kriegen und sich um seine Mitbewohner zu „kümmern“. Der Versuch der Nötigung ist strafbar (§ 240 Abs. 3 StGB) und Z und B haben die Tat nicht vollendet. Sie hatten ferner einen entsprechenden Tatentschluss, also den Vorsatz, gerichtet auf den Ausspruch einer Drohung mit einem empfindlichen Übel (Gewalt). Eine Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, die – wie hier – durch ausdrückliche Äußerung sowie stillschweigend durch entsprechendes Verhalten geschehen kann. C selbst hat die (An-)Drohung von Z und B als Ankündigung weiterer Gewalttätigkeiten wahrgenommen, aber selbst wenn es nur darauf ankommt, ob die Drohung objektiv als ernstlich erscheint (also beim Bedrohten mindestens Zweifel zu erwecken geeignet ist, ob sie verwirklicht werden soll), reicht das Inaussichtstellen der Rückkehr unter den gegebenen Umständen für die Annahme einer Drohung aus. Damit wollten Z und B den C dazu bringen, über die Tathandlungen zu schweigen (Nötigungserfolg). Z und B haben zur Tatausführung unmittelbar angesetzt, indem sie die Drohung ausgesprochen haben.

Sie handelten rechtswidrig und schuldhaft und haben sich wg. versuchter Nötigung strafbar gemacht.

VI. Ergebnis

Z und B haben sich wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB), gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StGB) sowie wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) strafbar gemacht.

Fraglich ist, wie die Taten zueinander stehen, ob in Tateinheit oder in Tatmehrheit. In Betracht kommt hier, dass nicht nur die gefährliche Körperverletzung und der Raub, sondern darüber hinaus auch die versuchte Nötigung als tateinheitliches Geschehen i.S.v. § 52 StGB zu bewerten ist. Dazu der BGH:

„II.3.a) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiell-rechtliche Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Dabei kann von einer Tat im Rechtssinne auch dann auszugehen sein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden. Das ist der Fall, wenn zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (sogenannte natürliche Handlungseinheit; …). Bei der Bewertung des Tatbildes ist maßgeblich darauf abzustellen, ob das Tatgeschehen auf einem einheitlichen Tatentschluss beruht (…). Ob eine natürliche Handlungseinheit oder ob Handlungsmehrheit anzunehmen ist, unterliegt tatrichterlichem Beurteilungsspielraum (…).
b) Gemessen daran ist die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses durch das Landgericht vertretbar; sie hält sich im Rahmen des insoweit dem Tatrichter eröffneten Beurteilungsspielraums und ist daher - unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung möglich wäre - vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Zwar war die am Ende des Gesamtgeschehens ausgesprochene Drohung vom ursprünglichen Tatplan [von Z und B], der die Durchsuchung des [C] nach Geld bzw. Ware unter Androhung und Ausübung von Gewalt sowie das Abstrafen für das in ihren Augen betrügerische Verhalten mittels körperlicher Gewalt umfasste, nicht gedeckt. Das Landgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass ein Zusammenhang zwischen der Zueignung des Schlüsselbunds sowie der späteren Drohung bestand und der Vorsatz bezüglich der Körperverletzungen mangels Zäsur auch die mögliche Zustandsverschlechterung des [C] infolge des Zurücklassens umfasste, und hat schließlich auf den engen räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhang der Geschehnisse abgestellt. Dass die Strafkammer die ausgesprochene Drohung an anderer Stelle als „Nachtatverhalten“ bezeichnet, stellt diese Würdigung nicht in Frage.“

Alle drei verwirklichten Delikte stehen mithin im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB zueinander.

Hinweis: Siehe zur konkurrenzrechtlichen Würdigung von mehreren Diebstahlshandlungen im Sinne einer Bewertungseinheit auch die Besprechung von BGH, Urteil vom 26.05.2021 (2 StR 439/20) BGH zur Bewertungseinheit bei mehreren Diebstahlshandlungen.

Z und B haben sich daher wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung strafbar gemacht.

Hinweis: Das Landgericht hatte Z und B jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raub und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen – wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlages und der Aussetzung – hatte es Z und B freigesprochen und von einer Einziehung ihrer Fahrerlaubnis (vgl. § 69 StGB) abgesehen. Insoweit hat der 2. Strafsenat des BGH die zuungunsten von Z und B eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Erfolg hatte deren Revision allerdings, soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Einziehung des Transporters (§ 74 Abs. 1 StGB) getroffen hat, weswegen der Senat das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.

C. Prüfungsrelevanz

Das sog. Finalitätskriterium beim Raub, das die Wegnahmehandlung mit dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels verknüpft, wird – wie bisher – vom BGH rein subjektiv verstanden. Teile der Literatur vertreten hingegen, dass objektiv (und dementsprechend auch vom Vorsatz mit umfasst) ein Kausalzusammenhang oder zumindest ein Zweck-Mittel-Verhältnis bestehen muss, also das Nötigungsmittel die Wegnahme erst ermöglicht hat. Der von der Rechtsprechung favorisierte Ansatz einer subjektiv-finalen Lösung – die allerdings auch noch eine zeitlich-räumliche Konnexität einschließt – hat Vorteile vor allem im Tatsächlichen bzw. in der Prozesswirklichkeit: es lässt sich (auch durch einen Rückschluss aus dem objektiven Geschehen) leichter bestimmen, ob es dem Täter auf diesen Finalzusammenhang ankam oder nicht; anderenfalls müssten Feststellungen zur objektiven Kausalität getroffen werden, was mitunter schwieriger ist.

Die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses im Sinne der §§ 52, 53 StGB ist während der universitären Ausbildung „wenig beliebt“, hat aber – auch wegen des Umfangs einer Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) sowie für die Strafzumessung (§ 46 StGB) – eine hohe praktische Relevanz, weswegen die Grundlagen bei der Examensvorbereitung wiederholt werden sollten!

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