Tanktop-Verbot im Fitnessstudio nur für männliche Mitglieder

Tanktop-Verbot im Fitnessstudio nur für männliche Mitglieder

Anspruch auf Schadenersatz wegen verbotener Diskriminierung nach § 19 I Nr. 1 AGG?

Wenn man an ein Fitnessstudio denkt, kommen einem wohl früher oder später Bilder von gut trainierten Bodybuildern in Muskelshirts in den Kopf. Nicht so aber in einem Fitnessstudio in Baden-Württemberg. Obwohl die Muskelshirts dem Namen nach doch gerade zur Ausübung des Kraftsports gedacht sind, herrschte hier ein Verbot solcher Muskelshirts, weil sie nicht die Schultern der Herren bedecken. Dies will ein Mitglied allerdings nicht akzeptieren und fordert Schadenersatz, weil sich die Kleiderordnung nämlich nur an die männlichen Mitglieder richtet. Er fühlt sich dadurch benachteiligt.

Was war geschehen?

Im Februar 2023 meldete sich der Kläger im Fitnessstudio der Beklagten für drei Monate an. In den Räumlichkeiten hing ein Plakat, wonach beim Training die Schultern immer bedeckt sein sollten. Auf dem Plakat waren vier männliche Oberkörper mit unterschiedlicher Rumpfbekleidung abgebildet. Zudem fand sich der Satz „Muskelshirts sind beim Training nicht gestattet!“.

In der Folgezeit nutzte der Kläger die Trainingseinrichtungen der Beklagten, fühlte sich aber benachteiligt, weil ihm das Tragen von Tanktops untersagt sei, während es für Frauen zulässig sei, schulterfreie Kleidung zu tragen. Er wies die Geschäftsleitung der Beklagten auf diesen Umstand per E-Mail hin und forderte die Beseitigung. Zwar bot die Beklagte ihm zunächst nur ein Sonderkündigungsrecht an, doch etwa eine Woche später teilte man dem Kläger mit, er dürfe zu bestimmten Zeiten (v.a. nachts) auch im Tanktop trainieren. Zum 1. Mai hob die Beklagte das Verbot sogar in Gänze auf.

Die rechtliche Einordnung

Vermutlich ist Dir das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bisher noch nicht allzu oft in Deiner Klausur über den Weg gelaufen, wenn Du davon überhaupt schon einmal gehört hast. Da sich aus § 21 II AGG aber Ansprüche aus einer Ungleichbehandlung bei der Durchführung zivilrechtlicher Vertragsverhältnisse ergeben können, nehmen wir den Fall zum Anlass, Dir die Norm zumindest einmal aufzuzeigen, damit Du im Fall der Fälle an das AGG denkst. Keine Sorge, Du musst keine tiefgreifenden Kenntnisse vorweisen können und sehr wahrscheinlich wird das Prüfungsamt mehrere Hinweise in den Sachverhalt einbauen, sodass niemand allzu lang im Dunkeln tappt.

Entscheidung des Gerichts

Der Kläger reichte Klage ein und forderte u.a. eine finanzielle Entschädigung. Er argumentierte, dass die Kleiderordnung des Fitnessstudios eine direkte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle und somit gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoße.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Kleiderordnung nicht geschlechtsspezifisch sei, sondern lediglich bestimmte Kleidungsstücke, wie “Muskelshirts”, aus wirtschaftlichen Gründen verbiete. Diese seien mit dem Image von Bodybuildern assoziiert, was nicht dem gewünschten Kundenkreis entspreche.

Das Amtsgericht Bad Urach gab dem Kläger teilweise Recht. Nach § 19 I Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Durchführung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder bei denen das Aussehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig. Nach § 21 II AGG ist der Benachteiligende verpflichtet, bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach § 21 II 3 AGG kann der Benachteiligte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Das Amtsgericht meint, der vorliegende Vertrag über die Nutzung der Fitnesseinrichtungen sei ein von § 19 I Nr. 1 AGG erfasstes zivilrechtliches Schuldverhältnis. Während der Durchführung des Schuldverhältnisses kam es zur Ungleichbehandlung, indem die Beklagte dem Kläger und anderen männlichen Mitgliedern durch die Kleiderordnung verbot, ein Tanktop während des Trainings zu tragen. Für weibliche Mitglieder galt ein solches Verbot hingegen nicht. Sie durften ohne bedeckte Schultern trainieren.

Die Beklagte habe auch keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vorlegen können.

Prüfungsrelevanz

Probleme rund um Fitnessstudios sind beliebte Prüfungsthemen. Noch immer dürften sich Gerichte allerorts mit den Nachwirkungen der Pandemie und der Frage nach den Mitgliedsbeiträgen während Corona bedingten Schließzeiten beschäftigen. Da bietet sich doch hervorragend eine Verknüpfung mit dem Fall des hiesigen Klägers an. Aber natürlich sind Ansprüche aus dem AGG bei jeglichen zivilrechtlichen Schuldverhältnissen denkbar, sodass Du im Falle einer Ungleichbehandlung bei der Durchführung des Schuldverhältnisses immer auch an das AGG denken solltest.

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