LG Bonn zur Einsichtsfähigkeit eines Zwölfjährigen bei E-Scooter-Unfall

LG Bonn zur Einsichtsfähigkeit eines Zwölfjährigen bei E-Scooter-Unfall

Muss ein Zwölfjähriger, der mit einem E-Scooter mit einem stehenden Taxi kollidierte, Schadensersatz leisten?

Ein in einer intensivpädagogischen Wohngruppe untergebrachter Zwölfjähriger mit Ergänzungspfleger hat mit einem E-Scooter ein Taxi beschädigt. Hat er die erforderliche Einsichtsfähigkeit und kann dementsprechend der Taxiinhaber insofern Schadensersatz verlangen?

A. Sachverhalt

Die Klägerin (K) ist Inhaberin eines Taxis. Der Beklagte zu 1 (B 1), ein in einer intensivpädagogischen Wohngruppe untergebrachter Zwölfjähriger mit Ergänzungspfleger, ist bei unbefugter Nutzung eines E-Scooters der Beklagten zu 2 (B 2) -der Halterin- mangels App, Registrierung und Freischaltung, mit dem ordnungsgemäß am Taxistand abgestellten Taxi der K kollidiert. Kratzer oder Deformierungen waren an dem Taxi nicht ersichtlich, sondern nur Reifenabriebspuren. Da die Reparaturkosten streitig waren, holte K ein Sachverständigengutachten für 850,14 Euro ein.

K verlangt von B 1, B 2 und B 3 (=Haftpflichtversicherung der B 2) als Gesamtschuldner die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 4.283,10 Euro für die Reparaturkosten, die Zahlung der Sachverständigenkosten i.H.v. 850,14 Euro unmittelbar an den Sachverständigen und die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 527 Euro.

B. Entscheidung

K macht insofern einen Schadensersatzanspruch geltend. In Betracht kommen nur deliktische Ansprüche.

I. Ansprüche gegen B 1

K könnte von B 1 die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 4.283,10 Euro für die Reparaturkosten, die Zahlung der Sachverständigenkosten i.H.v. 850,14 Euro unmittelbar an den Sachverständigen und die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 527 Euro nach § 823 I BGB verlangen.

1. § 823 I BGB

K könnte gegen B 1 einen Schadensersatzanspruch haben i.H.v. 4.283,10 Euro für die Reparaturkosten, die Zahlung der Sachverständigenkosten i.H.v. 850,14 Euro unmittelbar an den Sachverständigen und die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 527 Euro gem. § 823 I BGB.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB setzt grundsätzlich voraus: Rechtsgutverletzung, Handlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden, haftungsausfüllende Kausalität (und gegebenenfalls Mitverschulden, § 254 BGB).

a) Rechtsgutverletzung, Handlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit

Der Zwölfjährige B 1 ist mit dem E-Scooter gegen das Taxi von K gefahren, was zu Reifenabriebspuren daran geführt hat. Damit hat er mit seiner Handlung eine Rechtsgutverletzung -Eigentum- bei K herbeigeführt. Seine Handlung war dafür auch ursächlich, sodass die haftungsbegründende Kausalität gegeben ist i.S.d. Äquivalenz- und Adäquanztheorie sowie nach dem Schutzzweck der Norm. Ferner war das Verhalten auch rechtswidrig.

b) Zurechnungsfähigkeit, § 828 III BGB

Zudem müsste die Zurechnungsfähigkeit gegeben sein, B 1 muss also deliktsfähig gewesen sein. Dies setzt die entsprechende Einsichtsfähigkeit voraus. Nach § 828 III BGB ist derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. B 1 ist zwölf Jahre alt und somit nicht nach § 828 I, II BGB deliktsunfähig, sondern nach § 828 III BGB beschränkt deliktsfähig. Für die Bestimmung der Einsichtsfähigkeit ist auf die individuelle Verstandesentwicklung abzustellen.

Die Einsichtsfähigkeit setzt einen Stand der geistigen Entwicklung voraus, der es dem Jugendlichen ermöglicht, das Unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen …. Es genügt die Fähigkeit zur Erkenntnis der Gefahr einer Interessenverletzung: Sofern der Jugendliche versteht, dass seine Handlung generell gefährlich ist, wird er auch wissen, dass er für ihre Konsequenzen zur Verantwortung gezogen werden kann, so dass es auf die Voraussicht der konkret eingetretenen Schadensfolgen nicht ankommt ….

Nach diesen Maßstäben ist von der Einsichtsfähigkeit des B 1 auszugehen. Er

erkannte, dass er mangels App, Registrierung und Freischaltung den E-Scooter unberechtigt und in verbotener Weise nutzte. Auch die Tatsachen, dass der Bekl. zu 1 zum Unfallzeitpunkt zwölf Jahre alt und in einer intensivpädagogischen Wohngruppe untergebracht war sowie für ihn seit dem ….2018 ein Ergänzungspfleger bestellt war, führen nicht zur Annahme der Einsichtsunfähigkeit gem. § 828 III BGB. Sie lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Bekl. zu 1 im Straßenverkehr die Gefährlichkeit seines Verhaltens und seiner daraus folgenden Verantwortlichkeit nicht einsehen konnte. Die Unterbringung in einer intensivpädagogischen Wohngruppe sagt nichts über die konkrete Einsichtsfähigkeit im Straßenverkehr aus und auch aus dem gerichtlich bestimmten Wirkungskreis der für den Bekl. zu 1 bestellte Ergänzungspflegerin folgen keine Anzeichen für eine geminderte Einsichtsfähigkeit im Straßenverkehr.

c) Verschulden

Zudem müsste das Verhalten auch schuldhaft gewesen sein. Der Schuldner hat nach § 276 I 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten waren nicht ersichtlich. Er könnte jedoch fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt nach § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei ist nicht auf die individuellen Fähigkeiten abzustellen, sondern auf einen Jugendlichen diesen Alters, der normal entwickelt ist. B 1 hat unberechtigt und verbotswidrig den E-Scooter benutzt. Insofern ist das Verhalten von B 1 fahrlässig gewesen.

d) Schaden

Ferner müsste K ein Schaden, also ein unfreiwilliges Vermögensopfer, entstanden sein. Im Rahmen der von § 249 I BGB vorausgesetzten Differenzhypothese (= Differenz zwischen realer und hypothetischer Vermögenslage) kann K den Differenzschaden als Schadensersatz verlangen. Jedoch hat K nur einen Schaden

in Höhe (des von dem Bekl. zu 1 auch anerkannten) Betrags von 105 EUR. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … fest, dass sich die Reparaturkosten entgegen dem Klägervortrag lediglich auf 80 EUR netto belaufen. Hinzu kommt die im Verkehrsunfallrecht als Schaden zu ersetzende allgemeine Kostenpauschale iHv 25 EUR.

Ein weitergehender ersatzfähiger Schaden ist der Kl. indes nicht entstanden. Dabei steht zunächst ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … fest, dass keine Wertminderung beim dem klägerischen Taxi verbleibt.

Ferner kann K nicht die Sachverständigenkosten i.H.v. 850,14 Euro geltend machen.

Zwar darf der Geschädigte zur vorprozessualen Begutachtung eines Unfallschadens grundsätzlich einen Sachverständigen beauftragen und wird die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten generell auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Allerdings besteht keine Erstattungspflicht, wenn aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist …. Dabei ist die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens insbesondere dann nicht erforderlich, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, denn hier genügt jedenfalls ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt ….

Bei den Reparaturkosten von 80 Euro handelt es sich aber um einen Bagatellschaden. Dies war für K auch ersichtlich. Es

waren keine Kratzer oder Deformierungen aus dem geschilderten Hergang vorhanden, sondern nur Reifenabriebspuren, die zudem zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Gebrauch und Waschvorgänge bereits wieder entfernt waren. Bei derart geringfügigen Beschädigungen, die letztlich offensichtlich ohne größeres Zutun wieder entfernt werden konnten, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch für Laien vor Einholung eines Sachverständigengutachtens erkennbar gewesen sein muss, dass es keiner kompletten Neulackierung der beschädigten Teile bedürfen würde und die Kosten mithin im Bagatellbereich bleiben würden.

Einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten kann K nicht i.H.v. 527 Euro geltend machen, sondern nur nach einem Gegenstandswert von 105 Euro.

e) Haftungsausfüllende Kausalität

Die haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben.

2. Ergebnis

K kann von B 1 die Zahlung von Schadensersatz lediglich i.H.v. 105 Euro für die Reparaturkosten und die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nur nach einem Gegenstandswert von 105 Euro gem. § 823 I BGB verlangen.

II. Ansprüche gegen B 2

K könnte von B 2 (Halterin) die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 4.283,10 Euro für die Reparaturkosten, die Zahlung der Sachverständigenkosten i.H.v. 850,14 Euro unmittelbar an den Sachverständigen und die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 527 Euro nach § 7 I StVG verlangen.

1. § 7 I StVG

Bei § 7 I StVG handelt es sich um einen Gefährdungshaftungstatbestand, sodass ein Verschulden nicht Voraussetzung ist. Sofern danach bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich gegeben.

a) E-Scooter Kraftfahrzeug

Bei dem E-Scooter handelt es sich auch

um ein Kraftfahrzeug iSv § 1 II StVG.

b) Ausschluss nach § 8 Nr. 1 StVG

Jedoch ist die Haftung nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen. Danach gilt § 7 nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann.

Der E-Scooter verfügte über eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach der Elektrokleinstfahrzeuge-VO (eKFV) und § 20 StVZO. Gemäß § EKFV § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, insbesondere also auch sogenannte E-Scooter …. Im Rahmen der Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis wurde damit bereits überprüft und festgestellt, dass die E-Scooter der Bauart des im vorliegenden Unfall beteiligten E-Scooters eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Vortrag der Kl., wonach die Höchstgeschwindigkeit entgegen der Betriebserlaubnis vorliegend bei mehr als 20 km/h liege, nicht beachtlich. Jedenfalls aber ist die Kl. für diese Behauptung beweisfällig, da angesichts der mittlerweile nicht mehr vorhandenen Beschädigungen aus diesen keine Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des E-Scooters vor dem Zusammenstoß mehr möglich sind.

III. Ansprüche gegen B 3

K könnte von B 3 (Haftpflichtversicherung) die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 4.283,10 Euro für die Reparaturkosten, die Zahlung der Sachverständigenkosten i.H.v. 850,14 Euro unmittelbar an den Sachverständigen und die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 527 Euro nach § 115 I 1 Nr. 1 VVG verlangen.

1. § 115 I 1 Nr. 1 VVG

Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer setzt voraus, dass es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) bestehenden Versicherungspflicht handelt. Bei dem E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug

für welches eine Versicherungspflicht gem. § 1 S. 1 PflVG besteht.

2. Ergebnis

K kann von B 3 die Zahlung von Schadensersatz lediglich i.H.v. 105 Euro für die Reparaturkosten und die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nur nach einem Gegenstandswert von 105 Euro gem. § 823 I BGB verlangen.

IV. Gesamtschuldner

Für die Ansprüche von K haften B 1 und B 3 als Gesamtschuldner nach § 115 I 4 VVG.

C. Prüfungsrelevanz

Das Deliktsrecht ist regelmäßig Prüfungsgegenstand. In der vorliegenden Entscheidung ging es dabei um die Einsichtsfähigkeit eines Zwölfjährigen bei einem E-Scooter-Unfall.

Die Entscheidung ist sehr prüfungsrelevant, da sie die Möglichkeit bietet, im Deliktsrecht Gefährdungshaftungstatbestände nach § 7 StVG sowie deren Ausschluss nach § 8 StVG zu prüfen und die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 I BGB inklusive der Deliktsfähigkeit nach § 828 III BGB. Zudem bedarf es der Kenntnisse des Schadensrechts und des § 115 VVG.

(LG Bonn Urt. v. 30.10.2023 – 9 O 19/22)

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen