LG Berlin zur Überlassung von Suizid-Medikamenten durch einen Arzt

LG Berlin zur Überlassung von Suizid-Medikamenten durch einen Arzt

Totschlag wegen fehlender Dauerhaftigkeit des Entschlusses der Verstorbenen?

Eine Studentin der Veterinärmedizin wandte sich Anfang Juni 2021 an einen pensionierten Arzt, um mit dessen Hilfe Suizid begehen zu können. Nach einem erfolglosen Versuch, sich das Leben zu nehmen, beging sie im Juli 2021 Suizid. Hierbei hatte der Arzt mitgewirkt. Nun hat ihn das Landgericht (LG) Berlin I deswegen verurteilt.

Hintergründe

Der angeklagte Mediziner stand bereits im Jahr 2018 wegen Suizidhilfe als Angeklagter vor dem LG Berlin. Damals wurde er jedoch freigesprochen. Im Juni 2021 meldete sich die unter einer Depression leidende Tiermedizin Studentin bei ihm. Er führte ein anderthalbstündiges Gespräch mit ihr. Danach verschrieb er ihr tödliche Medikamente, die sie einnahm, aber erbrach und daher überlebte. Nach einem Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus kontaktierte sie den Angeklagten erneut. Beide verabredeten sich im Juli 2021 für einen weiteren Versuch in einem Hotelzimmer in Berlin-Lichterfelde. Der Angeklagte sagte der Suizidwilligen dabei – nach Auffassung des Gerichts wahrheitswidrig – zu, “erforderlichenfalls auch über die Grenzen des Erlaubten hinaus nachzuhelfen, damit sie bei diesem zweiten Anlauf auch tatsächlich sterbe”. Am Morgen des verabredeten Termins schickte die Studentin dem Angeklagten unter anderem folgende Nachrichten: “Es soll wohl weitergehen für mich” und eine halbe Stunde später “Am liebsten noch heute”. Außerdem äußerte sie: “Bin wieder mal hin und hergerissen, entschuldigen Sie das ewige Hin und Her”. Die beiden trafen sich und der Angeklagte legte ihr dann in dem Hotelzimmer eine Infusion mit tödlichen Medikamenten. Diese initiierte die Studentin dann selbst und kam dadurch zu Tode.

Entscheidungen des BVerfGs und des LG Berlin I

Das LG Berlin I verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB. Maßgeblich hierfür war, dass der Entschluss der Studentin zu sterben nicht von der erforderlichen “innerlichen Festigkeit und Dauerhaftigkeit” getragen gewesen sei.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 (BVerfGE 153, 182) festgestellt, dass es ein “Recht auf selbstbestimmtes Sterben” gibt und dass dieses Recht sich “auch auf die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und sie, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen” erstrecke. Welche Auswirkungen das auf die aktuellen Strafvorschriften hat, ist nicht bis ins Detail geklärt. Jedenfalls setzt das “Recht auf selbstbestimmtes Sterben” nach dem BVerfG aber eine “frei gebildete und autonome Entscheidung voraus”. Eine solche Entscheidung liegt nach dem BVerfG nur vor, wenn 1. der Wille frei von akuten psychischen Störungen gebildet worden sei, 2. der Betroffen auch über Handlungsalternativen umfassend informiert sei, 3. der Betroffene keiner unzulässigen Einflussnahme ausgesetzt gewesen sei und 4. der Entschluss eine gewisse Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit habe.

An einer solchen Entscheidung der Studentin fehlte es hier nach Entscheidung des LG Berlin I beim zweiten (erfolgreichen) Suizidversuch. So habe der Angeklagte nach dem anderthalbstündigen Gespräch die Freiverantwortlichkeit nicht ausreichend einschätzen können. Weiter habe es aufgrund der morgigen Äußerungen für den Angeklagten erkennbar an der nötigen Dauerhaftigkeit und Festigkeit des Entschlusses gefehlt. Auch sei der Studentin aufgrund ihrer Depression eine objektive Abwägung nicht mehr möglich gewesen. Weiter habe der Angeklagte durch seine wahrheitswidrige Behauptung, notfalls auch mit illegalen Mitteln nachzuhelfen, unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung der Studentin genommen.

Ausgehend hiervon entschied das Gericht, dass keine (straflose) Beihilfe zum Suizid vorlag. Vielmehr habe der Angeklagte die Studentin als mittelbarer Täter getötet und die Studentin zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht. Das Gericht verurteilte den pensionierten Arzt nach §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Prozessbeobachter erwarten jedoch eine Revision gegen das Urteil.

Prüfungsrelevanz

Das Strafrecht bietet seltener Möglichkeiten zur eigenständigen Argumentation als anderer Prüfungsstoff. Strafrechtliche Fälle, in denen argumentiert und abgewogen werden muss, haben daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, Eingang in Prüfungen zu finden. Falls Du in einer Klausur auf einen solchen Fall triffst: tief durchatmen und auf Deine Fähigkeit vertrauen, mit Argumenten zu überzeugen. Das ist häufig deutlich wichtiger, als jede Rechtsprechung des BVerfGs auswendig zu wissen.

(LG Berlin I, Urt. 08.04.2024, Az. 540 Ks 2/23)

Hinweis: Wenn Deine Gedanken um Suizid kreisen, Du Dich depressiv fühlst oder Du Deine Sorgen teilen möchtest, kannst Du Hilfe bekommen. Die Telefonseelsorge ist kostenlos und zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar: Per Telefon 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 oder 116 123 und per Mail und Chat unter online.telefonseelsorge.de.

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