BGH zu Fehlern bei den tatsächlichen Feststellungen im Urteil

BGH zu Fehlern bei den tatsächlichen Feststellungen im Urteil

Nach § 267 I 1 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Anhand der Brandstiftungsdelikte hat der BGH näher ausgeführt, wie diese Feststellungen zu treffen sind.

A. Sachverhalt

Nach den Feststellungen zündete der alkoholisierte und aufgrund einer Trennung von seiner Freundin wütende Angeklagte in der Tatnacht gegen 23:50 Uhr auf unbekannte Weise die Matratze seines Bettes an. In dem als Arbeiterunterkunft genutzten Gebäude hielten sich mindestens 13 weitere Personen „teilweise schlafend“ auf. Der Angeklagte hielt für möglich und nahm billigend in Kauf, dass das Feuer auf sein im Erdgeschoss des Wohngebäudes gelegenes Zimmer und auf das gesamte Gebäude übergreifen und „durch den Brand Anwesende und/oder Rettungspersonen zu Tode kommen“ könnten. Er verließ sein Zimmer, verschloss die Zimmertür und zog den Schlüssel ab; dabei nahm er billigend in Kauf, dass hierdurch das Löschen des Brandes erschwert werden könnte. Anschließend verließ er das Haus, stieg in sein Fahrzeug und entfernte sich. „Zeitgleich“ griffen die Flammen „auf das Zimmer des Angeklagten über“.

Noch während der Angeklagte sich vor dem Haus befand, entdeckten „Wachtdienstmitarbeiter in der Nachbarschaft“ das Feuer; einer von ihnen versuchte vergeblich, die Zimmertür zu öffnen, um das Feuer zu löschen. Er trat ein Loch in die Zimmertür und versuchte, das Feuer mit einem Feuerlöscher zu löschen. Es gelang ihm nicht, das Feuer „komplett zu löschen“, weshalb er das Haus verließ und von außen die Fensterscheibe einschlug. Das Feuer griff nunmehr ‒ „auch wegen der plötzlich erfolgten Sauerstoffzufuhr“ durch die zerstörte Fensterscheibe ‒ „auf das weitere Gebäude“ über. Wenig später traf die Feuerwehr ein und löschte den Brand innerhalb weniger Minuten. Ohne Einschreiten von „Löschungswilligen“ wäre eine „Brandausweitung auf das gesamte Gebäude“ innerhalb von maximal 30 Minuten erfolgt. Vier Bewohner der Arbeiterunterkunft erlitten leichte Rauchgasverletzungen; das Wohnhaus ist seither unbewohnbar.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b II Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Mord (§§ 211 II, 22 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (§§ 224 I Nr. 5, 52 StGB) zu der Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

B. Lösung

Der BGH (Beschluss v. 20.12.2023 – 4 StR 447/23) hat das Urteil des Landgerichts Bielefeld mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen „besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen“ verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hat im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Um ein Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht überprüfen zu können, muss das Gericht in einem Umfang Feststellungen getroffen haben, die eine Subsumtion unter die Voraussetzungen einer Norm ermöglichen. Im 1. Staatsexamen war das Dein Sachverhalt, der Dir eine entsprechende Prüfung ermöglicht hat. War dieser widersprüchlich oder lückenhaft, war die Klausur nicht wirklich lösbar, zumal eine „Sachverhalts-Quetsche“ zu unterlassen war. Diesen „Sachverhalt“ muss das Gericht im Laufe der Hauptverhandlung herausfinden und im Urteil so nachvollziehbar und erschöpfend darstellen, dass das Revisionsgericht in der Lage ist, das Urteil auf materiell-rechtliche Fehler hin zu überprüfen. Wie das zu geschehen hat, macht der BGH wie folgt deutlich:

„Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies hat in einer Weise zu geschehen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob die Subsumtion des Tatgerichts unter die gesetzlichen Merkmale des Tatbestands frei von Rechtsfehlern ist. Insoweit genügt ‒ von einfach gelagerten Fällen abgesehen ‒ regelmäßig weder die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts … noch die Wiedergabe bloßer Wertungen. Die gesetzlichen Merkmale der Straftat müssen vielmehr in einzelne konkrete Tatsachen aufgelöst … und phänomengebunden beschrieben werden. Nur auf diese Weise ist die hieraus gezogene tatgerichtliche Wertung unter eines der Tatbestandsmerkmale nachvollziehbar und auf Rechtsfehler überprüfbar.“

Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Gericht diesen Anforderungen nicht nachgekommen, weder bei den Brandstiftungsdelikten noch beim versuchten Mord.

Aus Gründen der Vereinfachung nehmen wir nachfolgend nur die Brandstiftungsdelikte und die insoweit mangelhaften Feststellungen des Landgerichts, damit Du eine Vorstellung davon bekommst, wie eine Sachrüge, gestützt auf Fehler bei der Feststellung aussehen könnte.

Zunächst macht der BGH deutlich, welche objektiven tatbestandlichen Voraussetzungen bei den Brandstiftungsdelikten der §§ 306, 306a I StGB zu beachten sind:

„In Brand gesetzt im Sinne der §§ 306, 306a Abs. 1 StGB ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Hierfür genügt, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind … Dies ist der Fall, wenn ein „nicht völlig unwesentlicher Bestandteil“ des Gebäudes vom Feuer erfasst worden ist oder „wesentliche Teile des Gebäudes“ brennen … Ein teilweises Zerstören im Sinne der genannten Vorschriften liegt bei der Brandstiftung in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden … Es genügt, dass die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung … oder auf den Einsatz von Löschmitteln … Ob ein Zerstörungserfolg in diesem Sinne eingetreten ist, hat das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke zu beurteilen … und in den Urteilsgründen im Einzelnen darzulegen, sodass seine Wertung für das Revisionsgericht nachvollziehbar und auf Rechtsfehler überprüfbar wird.“

Eine ausreichende Darlegung der Tatsachen, die eine Subsumtion ermöglicht, hat das Landgericht nach Auffassung des BGH nicht vorgenommen. Dazu führt der BGH Folgendes aus:

„Danach ist die in den Urteilsgründen enthaltene und nicht tatsachengestützte Wertung, das Feuer habe „auf das Zimmer des Angeklagten“ und schließlich „auf das weitere Gebäude übergegriffen“, nicht ausreichend. Es fehlt an Feststellungen zur konkreten Brandentwicklung sowie an einer ‒ jedenfalls gedrängten ‒ Beschreibung, welche konkreten Teile des Gebäudes in Brand geraten sind … Zwar kann der beiläufige Hinweis, dass ein Angriffstrupp der Feuerwehr einen Bewohner aus dem 2. Obergeschoss über die „teilabgebrannte Treppe“ zu retten versuchte, darauf hindeuten, dass das Feuer bereits auf die Treppe und damit ‒ möglicherweise ‒ auf einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Teil des Gebäudes … übergegriffen haben könnte. Die Feststellung ist beweiswürdigend aber nicht belegt …. In Ermangelung jeder Beschreibung des Wohngebäudes kann ferner nicht geprüft und entschieden werden, ob eine solche tatgerichtliche Wertung vertretbar wäre. Schließlich wecken die weitere tatgerichtliche Feststellung, wonach es der „wenig später“ eintreffenden Feuerwehr gelungen sei, den Brand „innerhalb weniger Minuten“ zu löschen, sowie die beweiswürdigend unbelegt gebliebene prognostische Einschätzung des Schwurgerichts, ohne ein Eingreifen von „Löschungswilligen“ wäre eine Brandausweitung auf das gesamte Gebäude innerhalb eines Zeitraums von maximal 30 Minuten zu erwarten gewesen, Zweifel daran, ob das Gebäude tatsächlich bereits in Brand gesetzt war. Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass das Gebäude im Sinne der weiteren Taterfolgsvariante des § 306a Abs. 1 StGB infolge der Brandlegung jedenfalls teilweise zerstört wurde. Zwar wäre insoweit ausreichend, dass das vom Angeklagten bewohnte Zimmer infolge der Brandlegung unbewohnbar geworden … Konkrete Feststellungen hierzu enthält das angegriffene Urteil, das auf jede konkrete Beschreibung der Brandfolgen verzichtet, jedoch nicht.“

Auch die Verwirklichung des § 306b II Nr. 3 StGB sieht der BGH nicht durch Tatsachenfeststellungen belegt. Er führt Folgendes aus:

„Die Qualifikation setzt … voraus, dass der Täter in den Fällen des § 306a StGB das Löschen des Brandes verhindert oder doch ‒ erheblich ‒ erschwert. Dazu bedarf es einer Prüfung des hypothetischen Verlaufs der Brandbekämpfung ohne die auf die Erschwerung der Löschung gerichtete Tathandlung des Täters…Hieran fehlt es.

Beweiserwägungen zur subjektiven Tatseite der besonders schweren Brandstiftung im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB lassen die Urteilsgründe gänzlich vermissen.“

C. Prüfungsrelevanz

Die Sachrüge hat in Deiner Revisionsklausur eine große Relevanz. Du überprüfst an dieser Stelle das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht, wobei Du Dich in der Regel auf Fehler bei der Gesetzesanwendung konzentrierst. Diese Situation entspricht jener im 1. Staatsexamen.

Gelegentlich kommt es aber auch darauf an, Fehler bei den tatsächlichen Feststellungen oder der Beweiswürdigung zu finden. Hier ist zu beachten, dass das Revisionsgericht eine rein rechtliche Überprüfung vornimmt. Es kann keine eigenen Tatsachen feststellen. Es kann nur überprüfen, ob die getroffenen Feststellungen unklar, unvollständig oder in sich widersprüchlich sind bzw. ob das Gericht bei der Feststellung Denkfehler gemacht oder gegen Denkgesetze verstoßen hat. In all diesen Fällen ist eine Subsumtion unter die Voraussetzungen einer Norm nicht möglich.

(BGH Beschluss v. 20.12.2023 – 4 StR 447/23)

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