Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Nimmt der Täter die tatbestandliche Handlung vor, kann das unmittelbare Ansetzen unproblematisch bejaht werden. Bei allen anderen Handlungen muss dieses Ansetzen im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden. Worauf es beim Versuch der räuberischen Erpressung ankommt, hat der BGH näher ausgeführt.
A. Sachverhalt
A und B wollten das Opfer O entführen, um dessen Vater zu erpressen. Geplant war, O auf einen leeren Parkplatz zu locken, ihn dort mit einer scheinbar geladenen Schusswaffe dazu zu zwingen, in das eigene Fahrzeug einzusteigen und sich fesseln zu lassen. O sollte anschließend in eine Hütte verbracht werden, wo er einige Tage gefangen gehalten werden sollte. Während dessen sollte Kontakt zum Vater aufgenommen werden, um diesen zur Zahlung von Lösegeld zu bewegen. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, waren sie bereit, O gegebenenfalls einen Finger abzuschneiden und diesen an den Vater zu senden. Am Tattag gingen A und B zunächst entsprechend des Plans vor. O, der von einem der beiden Täter am Arm festgehalten und Richtung Fahrzeug gezerrt wurde, während der andere ihn mit der Waffe bedrohte, gelang es jedoch, sich loszureißen und wegzulaufen. Er versteckte sich alsdann, sodass es den Tätern nicht mehr möglich war, die geplante Tat umzusetzen.
Das LG Limburg hat die Täter wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hatte teilweise Erfolg.
B. Lösung
Der BGH (Beschluss v. 08.10.2024 – 2 StR 351/24) bestätigte zunächst die Verurteilung wegen versuchten, erpresserischen Menschenraubes gem. §§ 239a, 22 StGB. Die Bestrafung nur wegen Versuch erscheint zunächst überraschend, hatten sich doch die Täter durch das Festhalten und Vorhalten der Waffe bereits des Opfers bemächtigt, was für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands ausreicht. Allerdings wollten sie diese Situation nicht zu einer Erpressung ausnutzen. Ausnutzen wollten sie vielmehr eine Entführungssituation, zu der es aber nicht mehr kam, weil O sich losriss. Aus diesem Grund kommt nur eine Bestrafung wegen Versuch in Betracht.
Ein Rücktritt zugunsten der Täter ist auszuschließen. Da O sich erfolgreich versteckt hatte, gingen beide Täter davon aus, die Tat ohne zeitliche Zäsur mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollenden zu können. Es liegt mithin ein fehlgeschlagener Versuch vor, der nicht rücktrittsfähig ist.
Aufgehoben hat der BGH die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung wohl gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b und c, 22 StGB.
In Deiner Klausur würdest Du die Prüfung zunächst mit der Feststellung beginnen, dass die Tat nicht vollendet wurde und der Versuch gem. §§ 23 I, 12 I StGB strafbar ist, da es sich bei der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt.
Beim Tatentschluss würdest Du nun überprüfen, ob nach der Vorstellung der Täter eine schwere räuberische Erpressung verwirklicht werden sollte.
Die Täter hatten geplant, durch die Freiheitsberaubung Gewalt gegen den Sohn auszuüben und dem Vater die Verstümmelung des bereits entführten Sohnes anzudrohen für den Fall, dass er das Lösegeld nicht zahle. Damit wollten sie mit einer Gefahr für Leib und Leben einer Person drohen. Beides sollte den Vater zur Zahlung und damit zu einer Handlung bewegen. Nach Auffassung der Literatur hätte in dieser Handlung auch eine freiwillige Vermögensverfügung gelegen. Dieses Handeln sollte als dann zum Vermögensverlust und damit zum Schaden führen.
Die Gewalt sollte durch Vorhalten einer Scheinwaffe ermöglicht werden. Auch sollte O durch Abschneiden eines Fingers in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht werden.
Auch die Bereicherungsabsicht kann bejaht werden, da es ihnen um die Zahlung des Lösegelds ging. Darüber hinaus wussten die Täter auch, dass ihnen kein fälliger und einredefreier Anspruch zustand, weswegen die Bereicherung rechtswidrig gewesen wäre.
Kommen wir damit zur Prüfung des unmittelbaren Ansetzens, welches vom Landgericht bejaht worden war. Der BGH hat zu den Voraussetzungen Folgendes ausgeführt:
„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Erforderlich ist hierfür nicht die Verwirklichung mindestens eines Tatbestandsmerkmals. Genügend ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist und nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll … Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. Maßgeblicher Orientierungspunkt ist dabei angesichts der Fassung des § 22 StGB die Vorstellung des Täters, das heißt der Tatplan, der über die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium entscheidet. Der Versuch der räuberischen Erpressung beginnt regelmäßig, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat iSd § 22 StGB unmittelbar zur Nötigungshandlung ansetzt.“
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat er alsdann überzeugend das unmittelbare Ansetzen abgelehnt, indem er Folgendes ausführt:
„Hieran gemessen belegen die Feststellungen nicht, dass die Angekl. zu einer schweren räuberischen Erpressung angesetzt haben. Die um 22.50 Uhr begonnene Entführung des Nebenklägers diente nach ihrer Vorstellung dazu, die für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Erpressung des Vaters des Nebenklägers vorzubereiten. Vor der hierfür vorgesehenen Kontaktierung des Vaters des Nebenklägers, des späteren Erpressungsopfers, waren weitere maßgebliche Zwischenschritte vorgesehen. Denn der Nebenkläger sollte zunächst gefesselt und zu einem Gartengrundstück gefahren werden. Dort sollte er für zwei bis drei Tage bewacht und verpflegt werden. Erst während seiner Gefangenschaft sollte sein Vater kontaktiert und dessen Angst um Leib und Leben seines Sohnes ausgenutzt werden, um ihn zur Auszahlung des Lösegeldes und der Aushändigung der begehrten Unterlagen zu bewegen. Der Erfolg der Entführung war somit notwendige Voraussetzung der geplanten Erpressung.“
Das BGH hat dementsprechend das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Zugleich hat er der neuen Kammer des LG Folgendes mit auf den Weg gegeben:
„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen eine tateinheitliche Verabredung der Angeklagten zu einer räuberischen Erpressung − angesichts des Tatplans, die körperliche Gewalt gegenüber dem Nebenkläger während seiner Gefangenschaft gegebenenfalls auch durch Abschneiden eines Fingers auszuüben, naheliegend in besonders schwerer Form (§ 30 Abs. 2 Variante 3, § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; ggf. auch § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) StGB) − belegen. Sie lassen indes, was das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht ebenfalls in den Blick zu nehmen haben wird, die Möglichkeit eines Rücktritts von der Verbrechensverabredung (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 31 Abs. 2 StGB) nicht ausgeschlossen erscheinen“
An eine Strafbarkeit gem. § 30 II Variante 3, § 253 I, §§ 255, 250 II Nr. 1 StGB; ggf. auch § 250 II Nr. 3 Buchst. a) StGB müsstest auch Du in Deiner Klausur denken, solltest Du wie der BGH das unmittelbare Ansetzen ablehnen.
C. Prüfungsrelevanz
Versuch und Rücktritt sind beliebte Prüfungsfelder in Deiner Klausur, weswegen Du die Voraussetzungen sicher beherrschen solltest.
(BGH Beschluss v. 08.10.2024 – 2 StR 351/24)
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