BGH zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil

BGH zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil

Kann hinsichtlich im Internet veröffentlichter Äußerungen Unterlassung verlangt werden?

Ein Verlag veröffentlicht Presseartikel. Kann der Verlag bei dem Vorwurf der zumindest bedingt vorsätzlichen Verbreitung falscher Informationen im Rahmen der kritischen Auseinandersetzung mit einem Presseartikel Unterlassung verlangen?

A. Sachverhalt

Der Kläger zu 1 (K1) ist Journalist und veröffentlicht seine Beiträge auf der bei der Klägerin zu 2 (K2) betriebenen Internetseite „stern”. Der Beklagte (B) ist Betreiber der Internetseite „B. B. Magazin“ und veröffentlicht dort Texte. Am 05.12.2016 erschien auf der Internetseite der K2 ein Artikel von K1 mit der Überschrift

“Sorge um B[..] A[…] - Twitter-Konto von Siebenjähriger aus Aleppo gelöscht”.

In dem Artikel berichtet K1 von einem 7-jährigen Mädchen, welches aus der von der syrischen Armee belagerten Stadt Aleppo Twitter - Nachrichten veröffentlicht haben soll, nun jedoch nicht mehr im sozialen Netzwerk sei.

Daraufhin veröffentlichte B auf seiner Internetseite am 06.12.2016 einen Beitrag mit der Überschrift “#FakeNews: Nachrichtenfälscher M[Vorname des Klägers] D[Nachname des Klägers]”. Der Text des Artikels lautet wie folgt:

“M[…] D[…] ist Nachrichtenredakteur des S. und produziert als solcher Falschmeldungen zu Propagandazwecken. Einen solchen haarsträubenden Fake, den neben D[…] noch unzählige andere Qualitätsjournalisten verbreiteten, ist [sic!] die Geschichte um ein angeblich siebenjähriges Mädchen Namens B[…] A[…], welches angeblich aus den von den ‘Rebellen’ gehaltenen Teilen Aleppos twittert….

Fake-News-Produzent M[…] D[…] schreibt im S. -Artikel ‘Sorge um B[…] A[…]….

K1 und K2 verlangen von B Unterlassung der Veröffentlichung von Äußerungen im Internet.

B. Entscheidung

K1 und K2 machen insofern einen Unterlassungsanspruch geltend.

I. Unterlassungsanspruch

K1 und K2 könnten gegen B einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung von Äußerungen im Internet haben nach §§ 1004 I 2 BGB analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG.

Ein solcher quasinegatorischer Unterlassungsanspruch nach § 1004 I 2 BGB analog, § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG setzt voraus: Allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I, 1 I GG als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB, Beeinträchtigung, Wiederholungsgefahr, Anspruchsgegner ist Störer, keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB = Rechtswidrigkeit.

1. Analoge Anwendung

In direkter Anwendung betrifft der negatorische Unterlassungsanspruch nach § 1004 I 2 BGB das Eigentum. Da dieses nicht betroffen war, kommt lediglich eine analoge Anwendung in Betracht. Eine Analogie setzt einen vergleichbaren Sachverhalt und eine planwidrige Regelungslücke voraus. Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei einer möglichen Beeinträchtigung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 I BGB.

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. 1 I GG stellt ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB dar. Unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht fällt unter anderem das Recht der Berufsehre und sozialen Anerkennung.

Die Veröffentlichung von B im Internet könnte eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von K1 und K2 darstellen. Insofern kommt eine analoge Anwendung des § 1004 I 2 BGB in Betracht.

3. Beeinträchtigung

Ob eine Veröffentlichung von Äußerungen im Internet eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Es wird in dem Artikel K1 als „Nachrichtenfälscher“ sowie „Fake-News-Produzent“ bezeichnet und vorgetragen, dass K1 „Falschmeldungen zu Propagandazwecken“ produziere.

Der sich aus den Äußerungen des B ergebende Vorwurf

beeinträchtigt den Kläger zu 1 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen der (Berufs-)Ehre und der sozialen Anerkennung …. Er greift auch in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2 ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin zu 2 als Wirtschaftsunternehmen…

4. Wiederholungsgefahr

Des Weiteren müsste eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Das ist der Fall, sofern objektiv die Besorgnis besteht, dass weitere Störungen erfolgen. Dafür genügt eine erfolgte Beeinträchtigung. Hieraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Somit ist die Wiederholungsgefahr gegeben.

5. Anspruchsgegner ist Störer

Darüber hinaus müsste B Störer sein. B könnte unmittelbarer Handlungsstörer sein. Dies ist derjenige, der eine Beeinträchtigung – hier des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – durch sein eigenes Verhalten adäquat verursacht. B hat die entsprechenden Äußerungen im Internet veröffentlicht. Damit ist er unmittelbarer Handlungsstörer.

6. Keine Duldungspflicht nach § 1004 II BGB = Rechtswidrigkeit

Sofern keine Duldungspflicht für K1 und K2 nach § 1004 II BGB besteht, ist die Veröffentlichung rechtswidrig. Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht per se rechtswidrig.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt…

Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Kläger am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

Maßgeblich ist, ob es sich bei den Äußerungen von B um Tatsachenbehauptungen handelt oder Werturteile, also Meinungen.

Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an …

Die Äußerungen des B sind

nicht als Tatsachenbehauptung im Rechtssinne, sondern als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen. Es handelt sich insoweit nach dem Gesamtkontext der angegriffenen Artikel um Schlussfolgerungen des Beklagten, die dieser aus der - seiner Ansicht nach aufgrund gewisser tatsächlicher Anhaltspunkte offensichtlichen - Unglaubwürdigkeit des Ausgangsberichts der Kläger zieht.

Die Äußerungen von B sind auch nicht als unzulässige Schmähkritik einzustufen. Dies ist erst der Fall,

wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht …

Der inhaltliche Schwerpunkt der Ausführungen des B liegt jedoch in der kritischen Auseinandersetzung mit dem Artikel von K1.

Die Grundrechte von K1 und K2 einerseits sind mit dem Grundrecht des B auf Meinungsfreiheit gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von K1 und K2. Jedoch muss ein

Journalist bzw. Presseorgan … im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen das Hinterfragen seiner Motivation und deren kritische Beleuchtung durch andere … grundsätzlich in weitem Umfang hinnehmen. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG dient nämlich auch dazu, den Einfluss, den die journalistische Arbeit durch das öffentliche Medium hindurch unmittelbar auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, durch Einsichten in die Einstellung von Journalisten zu Nachrichten und ihrem Publikum in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und durch Diskussion kontrollierbar zu halten …

Der Artikel liefert daher einen - wenn auch zugespitzten - Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.

Die Abwägung ergibt, dass das Interesse von K1 und K2 am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I i.V.m. 1 I GG das Recht des B auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG nicht überwiegt.

Somit besteht eine Duldungspflicht für K1 und K2 nach § 1004 II BGB und die Veröffentlichung ist nicht rechtswidrig.

Ergebnis

K1 und K2 haben gegen B keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung von Äußerungen im Internet nach §§ 1004 I 2 BGB analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG.

C. Prüfungsrelevanz

Ein Journalist und ein Verlag verlangen von dem Betreiber eines Magazins die Unterlassung der Veröffentlichung von Äußerungen, mit denen der Journalist unter anderem als Nachrichtenfälscher bezeichnet wird.

Die Entscheidung ist sehr prüfungsrelevant, da sie die Gelegenheit bietet, alle Voraussetzungen eines quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs nach § 1004 I 2 BGB, § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG abzuprüfen. Dabei ist eine umfassende Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I i.V.m. 1 I GG als Rahmenrecht sowie zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG vorzunehmen.

(BGH Urt. v. 10.12.2024 – VI ZR 230/23)

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