BGH zur effektiven Wahrnehmung der Rechte aus § 258 I StPO

BGH zur effektiven Wahrnehmung der Rechte aus § 258 I StPO

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Für den Angeklagten übernimmt in der Regel die Verteidigung diesen Schlussvortrag, auch Plädoyer genannt. Der BGH hat sich nun damit befasst, ob der Verteidigung Zeit eingeräumt werden muss zur Vorbereitung des Plädoyers.

A. Sachverhalt

Der Angeklagte A war wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des H und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines weiteren Geschädigten angeklagt worden. Die Hauptverhandlung war auf 3 Verhandlungstage anberaumt worden. Am 2. Verhandlungstag erteilte der Vorsitzende um 14:47 Uhr einen rechtlichen Hinweis, wonach auch eine Verurteilung wegen „tateinheitlich versuchten Mordes gem. § 211 II Var. 4 und 5 (sonstiger niedriger Beweggrund bzw. Heimtücke)“ in Betracht kommen könnte. Alsdann wurde ein Haftbefehl verkündet infolgedessen A um 14:56 Uhr im Saal verhaftet wurde. Ein vom Verteidiger daraufhin gestellter Aussetzungsantrag wurde ebenso zurückgewiesen wie die hilfsweise beantragte Unterbrechung für die Dauer von einer Woche. Die Hauptverhandlung wurde lediglich um 15:16 Uhr bis zum nächsten Sitzungstag unterbrochen.

Am Morgen des folgenden Tages wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und schließlich die Beweisaufnahme „im allseitigen Einverständnis“ geschlossen. Der Verteidiger beantragte um 14:15 Uhr zur Vorbereitung auf den Schlussvortrag eine Unterbrechung bis zu einem weiteren, noch abzustimmenden Sitzungstag. Er sehe sich eingedenk des Verfahrensablaufs, namentlich des gerichtlichen Hinweises, der Verhaftung seines Mandanten im Sitzungssaal und der bis 14:10 Uhr durchgeführten Beweisaufnahme nicht in der Lage, sachgerecht zu plädieren.

Den Antrag wies das Gericht unter Hinweis auf die Gründe der abgelehnten Aussetzung vom vorangegangenen Sitzungstag zurück. Es seien „netto drei Stunden“ verhandelt worden, sodass keine Gründe ersichtlich seien, die einen Schlussvortrag nicht zuließen. Diese Anordnung wurde von der Strafkammer sodann bestätigt. Nach den Schlussvorträgen wurde das Urteil verkündet.

B. Lösung

Der BGH (Beschluss v. 18.04.2024 – 6 StR 545/23) hat die auf die Verletzung des § 258 I StPO gestützte Verfahrensrüge als begründet angesehen und den relativen Revisionsgrund des § 337 StPO bejaht.

Gem. Art. 103 I GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Dementsprechend hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung gem. § 243 II 1 und V 1 StPO das „erste Wort“ und gem. § 258 I und II StPO das „letzte Wort“. Das Gericht soll mit den einleitenden Einlassungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung und mit den abschließenden Einlassungen des Angeklagten in die Urteilsberatung hineingehen.

Nun hatte A bzw. sein Verteidiger im vorliegenden Fall die Gelegenheit, nach Abschluss der Beweisaufnahme einen Schlussvortrag zu halten. Allerdings hat das Gericht trotz entsprechendem Antrag keine Zeit eingeräumt, um diesen Vortrag vorzubereiten. Der BGH sah darin eine Verletzung des § 258 I StPO. Er hat zunächst zur Relevanz des Schlussvortrags Folgendes ausgeführt:

„Der Angeklagte erhält durch § 258 Abs. 1 StPO das Recht, nach Beendigung der Beweisaufnahme und vor der endgültigen Entscheidung des Gerichts zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen des Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Vorschrift dient damit unmittelbar der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches … Zur Ausübung dessen kann der Angeklagte sich – wie in § 258 Abs. 3 StPO vorausgesetzt – eines Verteidigers bedienen … Dieses Recht erschöpft sich aufgrund seiner überragenden Bedeutung nicht in der bloßen Möglichkeit zur Äußerung; vielmehr muss den Verfahrensbeteiligten eine wirksame Ausübung ermöglicht werden … Das Gericht ist daher dazu verpflichtet, angemessene Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Verfahrensbeteiligten einen Schlussvortrag in der Weise halten können, wie sie ihn für sachdienlich erachten.“

Die Definition der „angemessenen Voraussetzungen“ ist naturgemäß schwer. Hier ist eine am Einzelfall orientierte, die Rechte des Angeklagten wahrende Entscheidung des Gerichts zu verlangen. Dazu führt der BGH Folgendes aus:

„Dabei steht es indes nicht im Belieben der Verfahrensbeteiligten, ob und in welchem Umfang eine Vorbereitungszeit zu gewähren ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann es je nach Umfang und Dauer der Hauptverhandlung sowie dem konkreten Prozessverlauf notwendig sein, zur Ausarbeitung der Schlussvorträge eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen … Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese zu gewähren ist, hat das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn die Verfahrensbeteiligten eine Vorbereitungszeit verlangen. Für die Beurteilung der Angemessenheit derselben kann neben der Komplexität und dem Umfang der Sach- und Rechtslage insbesondere auch relevant sein, dass die Verfahrensbeteiligten bereits zuvor auf den anstehenden Schluss der Beweisaufnahme hingewiesen wurden oder aus anderen Gründen damit rechnen mussten, ihre Plädoyers halten zu müssen … in diesem Fall können sie die Zeit zwischen den Hauptverhandlungsterminen bereits zur Vorbereitung ihrer Vorträge und gegebenenfalls erforderlichen Besprechung und Abstimmung mit dem Mandanten nutzen, sodass die Notwendigkeit einer (weiteren) Unterbrechung ganz entfallen oder jedenfalls ihre Dauer kürzer zu bemessen sein kann.“

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen zur Angemessenheit bewertet der BGH die vollständige Versagung einer Vorbereitungszeit im vorliegenden Fall als rechtswidrig. Er führt Folgendes aus:

„Zwar konnten die Verfahrensbeteiligten ursprünglich davon ausgehen, dass am letzten von drei terminierten Hauptverhandlungstagen die Beweisaufnahme geschlossen wird und die Schlussvorträge zu halten sind. Da aber entgegen der Ladungsverfügung (§ 214 Abs. 1 StPO) am letzten Sitzungstag ab 9:30 Uhr unter anderem mehrere Zeugen und zwei Sachverständige vernommen wurden, durfte die Strafkammer von den Verfahrensbeteiligten nicht bereits wegen der ursprünglichen Terminierung verlangen, unmittelbar nach dem Schluss der Beweisaufnahme den Verfahrensstoff sachgerecht aufbereitet zu haben … Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass der Angeklagte erst am Ende des zweiten von drei Sitzungstagen auf den gravierend verschärften Tatvorwurf des versuchten Mordes hingewiesen und zeitgleich im Saal verhaftet worden war. Unvertretbar aber war die Versagung jedweder Unterbrechung jedenfalls in der Zusammenschau mit der Bedeutung der Aussage des am letzten Sitzungstag vernommenen Zeugen B. . Dessen Angaben waren nicht allein für den Tötungsvorsatz bedeutsam; besondere Relevanz kam ihnen ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 17) und der Anklageschrift (S. 22) für das Tötungsmotiv zu. Damit bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zu dem Hinweis auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen des höchststrafwürdigen Tötungsverbrechens eines versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB), der trotz der seit der Anklageerhebung unveränderten Sachlage erst tags zuvor erteilt worden war.“

Das gem. § 337 StPO erforderliche Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß hat der BGH bejaht, da nicht ausgeschlossen werden könne, „dass der Inhalt eines sachgerecht vorbereiteten Schlussvortrags ein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis bewirkt hätte.“

C. Prüfungsrelevanz

In Deinen Revisionsklausuren hast Du es regelmäßig mit einem Verstoß gegen § 258 II StPO zu tun, wenn dem Angeklagten das „letzte Wort“ nicht erteilt wurde. Der vorliegende Fall befasst sich mit einem Verstoß gegen § 258 I StPO und ist wegen der leichten Abweichung klausurrelevant.

In Deiner Revisionsklausur müsstest Du noch erwähnen, dass die Ablehnung der Unterbrechung eine Sachleitungsentscheidung gem. § 238 I StPO war, gegen die der Rechtsbehelf des § 238 II StPO eingelegt werden muss, damit die Rüge nicht präkludiert ist. Laut Sachverhalt wurde die Anordnung von der Strafkammer bestätigt, weswegen davon auszugehen ist, dass der Zwischenrechtsbehelf eingelegt wurde.

(BGH Beschluss v. 18.04.2024 – 6 StR 545/23)

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