Nachdem wir uns im ersten Teil die Strafbarkeit des P im Rahmen der §§ 212, 211 StGB angeschaut und klausurorientiert besprochen haben, widmen wir uns nunmehr im zweiten Teil den in Frage kommenden Vermögensdelikten gemäß den §§ 249 ff., 253 ff. StGB.
WeiterlesenDie Entscheidung lenkt den Blick auf zwei prüfungsrelevante Themenbereiche, die sich – praxisnah – gut miteinander kombinieren lassen: Die durch Drohung mit einer (später abgefeuerten und tödlich wirkenden) Schusswaffe gewollte Herausgabe von Gegenständen, auf die ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, berührt sowohl die Vorschriften über die Tötungsdelikte nach den §§ 212, 211 StGB als auch die der Vermögensdelikte gemäß den §§ 249 ff., 253 ff. StGB.
WeiterlesenDie sog. Steinewerfer-Fälle beschäftigen die Strafgerichte schon seit geraumer Zeit, aber auch für die Prüfungsvorbereitung eignen sie sich gut. Die entsprechenden Sachverhalte führen nicht nur zu den Abgrenzungsfragen betreffend bedingten Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit bei den Tötungsdelikten, sondern lenken den Blick auch und vor allem auf die Straßenverkehrsdelikte in den §§ 315 ff. StGB.
WeiterlesenAn der Wittenberger Stadtkirche ist in vier Metern Höhe eine Plastik zu sehen, die als „Judensau“ bezeichnet wird. In Karlsruhe muss nun entschieden werden, ob sie abgenommen werden muss oder nicht. Handelt es sich um eine Beleidigung oder um Erinnerungskultur?
WeiterlesenWährend der Jahre, in denen die Angeklagte als Narkoseärztin im Hospital angestellt war, kamen mehrere Patient:innen zu Tode. Das LG Kassel sieht die Verantwortung dafür bei der 51-Jährigen, die nie Medizin studiert habe. Die falsche Anästhesistin muss eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen.
WeiterlesenBrandstiftungsdelikte eignen sich hervorragend für eine Prüfungskonstellation, nicht zuletzt auch wegen der Möglichkeit, bei einzelnen Tatbestandsmerkmalen bekannte Auslegungsmethoden zu wiederholen und anzuwenden. Der 3. Strafsenat wendet eine solche bei der Konkretisierung des Begriffs „einer großen Zahl von Menschen“ im Rahmen von § 308 Abs. 1 StGB an, und zwar die „tatbestandsspezifische Auslegung“.
WeiterlesenIst die Bezeichnung als „schwul“ eine Beleidigung? In einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln widersprach dieses bei dieser Frage der ersten Instanz. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen den YouTubern KuchenTV und A.B.K.
WeiterlesenDie Entscheidung des BGH lenkt den Blick in erster Linie auf die Frage, ob im hiesigen Fall (noch) eine Notwehrlage gegeben und ob die Notwehrhandlung des Täters auch „erforderlich“ war, also keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden haben. Für die Examensvorbereitung ebenso von Bedeutung ist aber auch die weitere Überlegung, ob der Ausübung des Notwehr- bzw. Nothilferechts entgegen gestanden hat, dass der „Angreifer“ selbst gegenüber dem Täter in Notwehr gehandelt hat.
WeiterlesenDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden ermittelt derzeit gegen mehrere Elite-Polizisten des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) Leipzig. Die Beamten sollen ein fragwürdiges Aufnahmerituale durchgeführt und einen neuen Polizisten durch Schüsse mit Farbmunition verletzt haben. Ermittelt werde wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung im Amt und des Diebstahls mit Waffen.
WeiterlesenDie Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH betrifft den praktisch wie theoretisch bedeutsamen Fall des „Versuchs eines erfolgsqualifizierten Delikts“, bei dem weder der Grundtatbestand (hier § 306a Abs. 1 StGB) noch der qualifizierte Erfolg (§ 306c StGB) vollendet worden ist. Der Fall ist nicht nur wegen der vom BGH angewendeten Auslegungsmethoden besonders examensrelevant, sondern auch wegen der Abgrenzung zu anderen prüfungsrelevanten Konstellationen.
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