Vom echten Theologen zum falschen Arzt: BGH bestätigt Urteil des LG Traunstein

Vom echten Theologen zum falschen Arzt: BGH bestätigt Urteil des LG Traunstein

Theologe als falscher Impfarzt – Urteil des LG Traunstein vom BGH bestätigt

„Gott sei Dank sind Sie kein Priester geworden“: Nachdem das LG Traunstein den ehemaligen Priester zu einer hohen Haftstrafe verurteilt hatte, bestätigte der BGH nun die Entscheidung. Nachdem er die Kirche verlassen hatte, versuchte der Angeklagte sein Glück als Arzt – ohne Studium. Die Verurteilung wegen (unter anderem) Körperverletzung in mehr als 1.000 Fällen ist rechtskräftig.

Worum geht es?

„Er ist ein Hochstapler“, so die Vorsitzende Richterin des LG Traunstein bei der damaligen Urteilsverkündung. Und nun ist das Urteil nach der verworfenen Revision durch den BGH rechtskräftig. Wegen gefährlicher Körperverletzung in 305 Fällen, 1.144 Fällen von vorsätzlicher Körperverletzung und anderen Delikten verbleibt der ehemalige Priester in Haft. Er hatte sich während der Coronapandemie ohne Medizinstudium als Arzt ausgegeben – und geimpft.

Durch „Kollegen“ aufgeflogen

Der inzwischen 51-jährige Mann hat eine ungewöhnliche Karriere hinter sich, bei der er zum Ende selbst nachgeholfen hat. Begonnen hat sie in der Kirche als Priester. Später arbeitete er unter anderem in einem Möbelhaus, anschließend in einer Praxis für Trauerbegleitung und Familientherapie. Doch schon für letzteren Job sollen ihm die Qualifikationen gefehlt haben.

Dann kam die Coronapandemie und der Mann bewarb sich in Impfzentren als Arzt. Während der Verhandlung vor dem LG Traunstein soll er als Motiv angegeben haben, dass er „etwas Gutes“ tun und sich gebraucht fühlen wollte. Zulässig sei sein Verhalten aber nicht gewesen, denn: Für seine Bewerbung habe er zwei falsche Doktortitel benutzt und seine Approbationsurkunde gefälscht. Während seiner Zeit in den Impfzentren soll er bei mehr als 300 Menschen selbst Coronaimpfstoffe verabreicht haben. In 1.144 Fällen soll er die Injektionen von – tatsächlich ausgebildetem – Fachpersonal überwacht haben.

Durch seine Tätigkeit soll niemand gesundheitliche Schäden erlitten haben. Vielmehr flog die Sache auf anderem Wege auf: durch einen vermeintlichen „Kollegen“. Als ein echter, ausgebildeter Arzt von dem Angeklagten geimpft worden sei, soll er auf keine medizinischen Fragen antworten haben können. Der wirkliche Arzt wurde misstrauisch, das Impfzentrum erstattete Anzeige – es folgten eine neunmonatige Untersuchungshaft und das Strafverfahren.

BGH bestätigt Urteil

Letzteres hat nun seinen Abschluss gefunden. Wie bekannt wurde, hat der BGH im vergangenen Monat die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit bestätigten die Karlsruher Richter:innen die Entscheidung des LG Traunstein. Dieses hatte den falschen Impfarzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, unter anderem wegen gewerbsmäßigen Betrugs, gefährlicher Körperverletzung in 305 Fällen und 1.144 Fällen von vorsätzlicher Körperverletzung. Der Mann bleibt somit in Haft.

Spritze als gefährliches Werkzeug?

Strafrechtliche Fallkonstellationen rund um medizinische Werkzeuge sind besonders spannend, denn: Sind sie auch gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB? Bereits in anderen Fällen (zB BGH, Beschluss v. 28.10.2020 – 1 StR 158/20) hatte der BGH entschieden, dass die Verwendung einer Spritze ein gefährliches Werkzeug sein kann. Dies ist nicht unumstritten, denn es könnte auch vertreten werden, dass die Spritze als medizinisches Gerät und mit ihrer Heilungs- bzw. Behandlungsfunktion aus dem Anwendungsbereich des § 224 I Nr. 2 StGB auszuschließen sei.

Aber: Der Umgang solle auch gelernt sein, wenn es nach dem BGH geht. Denn wer überhaupt nicht medizinisch ausgebildet sei, die Spritze zu bedienen, der könne sie auch nicht als medizinisches Gerät verwenden. Gerade dann bestehe ein hohes Verletzungsrisiko für die gespritzten Personen, sodass der Spritze ein Angriffscharakter zukomme. Sie stelle dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB dar.

(Beschluss vom 24.11.2022 - 201 Js 9805/21)

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