BGH zum fehlgeschlagenen Versuch beim Mord - Teil II

BGH zum fehlgeschlagenen Versuch beim Mord - Teil II

Das Tatgeschehen um M (Freundin)

Nachdem wir in der vergangenen Woche den ersten Teil besprochen und bereits das Tatgeschehen rund um die Ehefrau (U) geprüft haben, widmen wir uns nunmehr im zweiten Teil dem Tatgeschehen rund um die Freundin der Ehefrau (M). Falls Du den Sachverhalt nicht mehr im Kopf hast, haben wir ihn hier nochmal für Dich dargestellt:

A. Sachverhalt

Über einen längeren Zeitraum hinweg misshandelt der aus dem Irak stammende und vor einigen Jahren nach Deutschland eingewanderte X seine Ehefrau, die U. Nachdem die U dies, auch der fünf gemeinsamen Kinder wegen, längere Zeit erduldet hat, trennt sie sich von dem X und zieht in ein Frauenhaus. Dabei erhält sie Unterstützung durch eine Freundin, die M. Der X fühlt sich durch das aus seiner Sicht unbotmäßige Verhalten seiner Ehefrau in seiner Ehre gekränkt. Auch wenn ihm die in Deutschland geltenden Rechts- und Wertmaßstäbe bekannt sind, erachtet er ihre Entscheidung, sich von ihm zu trennen, als respektlos ihm gegenüber und ist nicht bereit, die Trennung zu akzeptieren. Er verlangt wiederholt von der U, zu ihm zurückzukehren, und droht ihr, sie umzubringen, sollte sie seiner Forderung nicht nachkommen. Eines Abends gegen 22:00 Uhr warten die U und die M an einer Bushaltestelle auf den Linienbus. Dort tritt der X auf die beiden Frauen zu, spricht sie an und fordert seine Ehefrau erneut vehement auf, zu ihm zurückzukehren. Beide Frauen wiesen sein Ansinnen zurück. Die M stellt sich zwischen X und U und macht ihm damit deutlich, dass sie ihrer Freundin weiterhin beisteht. Daraufhin wendet sich X ab und verlässt den Bereich der Bushaltestelle. M und U nehmen deshalb an, er habe die Zurückweisung akzeptiert und lasse sie fortan in Ruhe. X realisiert spätestens jetzt, dass die U nicht zu ihm zurückkehren werde. Angesichts dessen ist er der Meinung, sie habe ihr Lebensrecht verwirkt. Er entschließt sich, sie sogleich und noch an der Bushaltestelle zu töten. Mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm in der Hand kehrt er deshalb zur Haltestelle zurück.

Die dort weiterhin auf den Bus wartenden Frauen rechnen nicht mit einem erneuten Zusammentreffen; die M steht in unmittelbarer Nähe der U, und zwar so, dass sie dem X den Rücken zuwendet und sich zwischen ihm und seiner Ehefrau befindet. Der Angeklagte realisiert, dass die M ihm bei seinem Vorhaben, seine Ehefrau mit dem Messer zu töten, buchstäblich im Weg steht und er daher zunächst sie „aus dem Weg räumen“ musst, um zu seiner Ehefrau zu gelangen und auf diese mit dem Messer einwirken zu können. X tritt - von den Frauen zunächst unbemerkt - von hinten an die arglose M heran, fasst ihr an eine Schulter und zieht mit der rechten Hand das Messer vorne an ihrem Hals entlang, um sie als Hindernis bei der Umsetzung seines Planes, seine Ehefrau zu töten, „auszuschalten“. Dabei hält er tödliche Verletzungen der M für möglich und nimmt diese billigend in Kauf, auch wenn es ihm auf ihren Tod, anders als auf den seiner Ehefrau, nicht ankommt, sondern er allein deshalb gewaltsam gegen die M vorgeht, um in die unmittelbare Nähe seiner Ehefrau gelangen und diese ohne Gegenwehr durch M töten zu können. Geistesgegenwärtig gelingt es der M, ihre Hände und eine in diesen gehaltene Tasche hochzunehmen, so dass sie - wie der X erkennt – nur eine leichte Schnittverletzung im vorderen Halsbereich erleidet. Sie reißt sich von X los und läuft ein Stück weg, verbleibt aber im Bereich der Bushaltestelle. Aufgeschreckt durch Schreie der M wird die U des Angriffes ihres Ehemannes gewahr und flüchtet ihrerseits vom Bussteig auf die Fahrbahn. Dies sieht der X, der nun annimmt, dass sich seine Ehefrau, sein eigentliches Tatziel, seinem Zugriff entziehen wird. Deshalb und weil jetzt der Weg zu ihr frei ist, setzt er X der U nach und bringt sie auf der Fahrbahn im Bereich der Bushaltestelle zu Boden. Sodann sticht er in fortbestehender Tötungsabsicht etliche Male mit dem Messer wuchtig in den Hals, den Bauch und den Rücken seiner Ehefrau. Als X davon ausgeht, ihr so schwere Verletzungen zugefügt zu haben, dass sie versterben werde, verlässt er den Tatort. Die U erleidet akut lebensbedrohliche Stichverletzungen, überlebt aber dank schneller ärztlicher Versorgung im Krankenhaus.

Wie hat sich X strafbar gemacht?

B. Entscheidung

II. Tatgeschehen betreffend M (Freundin)

1. Versuchter Mord, §§ 211, 212, 22, 23 Abs. 1 StGB

X könnte sich ferner auch wegen versuchten Mordes zum Nachteil der M strafbar gemacht haben, indem er ihr von hinten ein Messer an den Hals gehalten hat bzw. am Hals der M entlang gezogen hat.

a) Vorprüfung, Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen

Der versuchte Mord ist strafbar (siehe Teil I) und der Taterfolg ist betreffend M nicht eingetreten. X war zur Begehung der Tat entschlossen. Er hatte bedingten Vorsatz, sie zu töten: er hielt tödliche Verletzungen der M für möglich und nahm diese billigend in Kauf, auch wenn es ihm auf den Tod der M nicht ankam.

Fraglich ist, welche Mordmerkmale vom Vorsatz des X umfasst gewesen sind.

X könnte den Vorsatz gehabt haben, die M heimtückisch zu töten. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit ist dabei, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Heimtückemordes voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt; erforderlich ist auch, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2022 – 1 StR 81/22 und https://jura-online.de/blog/2022/10/12/bgh-zu-heimtueckischem-mord-bei-streit-zwischen-ehepartnern/).

Als X an die M (erneut) mit Tötungsvorsatz herantrat bzw. sich ihr von hinten näherte, versah sie sich keines Angriffs; sie rechnete nicht mehr mit einem weiterem Zusammentreffen, nach dem sich X von der Bushaltestelle wieder entfernt hatte. M war aufgrund ihrer Arglosigkeit in ihrem Abwehrmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, auch wenn es ihr geistesgegenwärtig gelungen ist, ihre Hände und eine in diesen gehaltene Tasche hochzureißen und sich von X los zu reißen. X wollte die Arg- und Wehrlosigkeit der M ausnutzen, um sie „aus dem Weg zu räumen“, damit er zu seiner Ehefrau gelangen kann.

X könnte auch in der Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat gehandelt haben, indem er erst die M töten wollte, um im Anschluss sein eigentliches Tatziel – die Tötung der U (eine andere Straftat) – zu erreichen (zu ermöglichen). Bedingter Tötungsvorsatz (s.o.) steht der Annahme dieses Mordmerkmals nicht entgegen, wenn der Täter die in Kauf genommene Tötung des Opfers als Mittel zur Ermöglichung der anderen Straftat einsetzen will, also zwischen seinem Handeln und dem von ihm verfolgten Ziel eine finale – wenn auch nicht unabdingbare - Verknüpfung besteht. Die Tötung der M bzw. ihr „Aus-dem-Weg-Räumen“ sollte dem X dazu verhelfen, die Tötung der U zu erreichen. Sie war kein notwendiges Zwischenziel, aber so sollte M nicht mehr „störend“ eingreifen.

X hat also die Mordmerkmale der Heimtücke und der Ermöglichungsabsicht (subjektiv) verwirklicht.

Ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung des Mordes ist in der Verwendung des Messers zu sehen.

b) Rücktritt, § 24 Abs. 1 StGB

X, der auch insoweit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, könnte strafbefreiend vom Versuch, die M zu ermorden, zurückgetreten sein. Dem könnte entgegenstehen, dass der Versuch fehlgeschlagen ist, weil sich von ihm – leicht verletzt – losgerissen und die Haltestelle verlassen hat. Dazu der BGH:

„II.2.a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (…).

b) Hieran gemessen war der Versuch nicht fehlgeschlagen, nachdem es der [M] gelungen war, sich von dem [X] loszureißen, und sie den Bussteig verlassen hatte. Denn sie blieb, was sich zwanglos daraus ergibt, dass sie (…) das nachfolgende Tatgeschehen beobachtete, in unmittelbarer Nähe. Der [X] hätte der [M] mithin, wie ihm angesichts der festgestellten Wahrnehmung aller Ereignisse auch bewusst war, nachsetzen, weiter auf sie einwirken und sie nach wie vor töten können.

aa) Zwar hätte er nach seinem Vorstellungsbild, auf das es insofern ankommt (…), dann sein primäres Handlungsziel, die Tötung seiner Ehefrau, nicht mehr erreichen können, so dass er sich entscheiden musste: Nur unter Verzicht auf eine weitere Einwirkung auf die [M] war es ihm möglich, seine Ehefrau an einer Flucht zu hindern und diese seiner Tötungsabsicht entsprechend mit dem Messer zu attackieren. Rein tatsächlich aber hätte er, wenn auch unter Aufgabe seines eigentlichen Tatziels, nach seinem Vorstellungsbild nach wie vor die [M] töten können. Er entschied sich indes, nicht der [M] nachzusetzen, sondern sich stattdessen seiner Ehefrau zuzuwenden, weil es ihm in der konkreten Situation darauf ankam, sein eigentliches Tatziel zu erreichen. Mithin wollte er nicht weiter auf die [M] einwirken, obwohl ihm klar war, dass er dies rein tatsächlich hätte tun können. Damit aber war die versuchte Tötung der [M] nicht fehlgeschlagen. Zudem gab der [X] seinen Versuch, die [M] zu töten, freiwillig im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB auf, denn es handelte sich um eine autonome Entscheidung, dem ursprünglichen und eigentlichen Tatziel Vorrang zu geben.“

bb) Aus Sicht des [X] wäre es in der konkreten Tatsituation zwecklos gewesen, der [M] nachzusetzen und erneut auf sie einzuwirken, anstatt seine Ehefrau an einer Flucht zu hindern und diese zu attackieren. Denn der [X] hatte nicht die Absicht, die [M] zu töten; es ging ihm darum, sie unter Inkaufnahme ihres Todes als Hindernis für die Tötung seiner Ehefrau „aus dem Weg zu schaffen“. Dieses „außertatbestandliche Handlungsziel“ hatte er bereits erreicht: Die [M] „machte ihm den Weg frei“, indem sie fluchtartig den Bussteig verließ; sie hinderte ihn infolge seiner Einwirkung - wie von ihm beabsichtigt - nicht, nunmehr seine Ehefrau zu attackieren. Der rechtlichen Beurteilung des Agierens des [X] als freiwilligen Rücktritt vom nicht fehlgeschlagenen Versuch steht diese von ihm erkannte Sinnlosigkeit einer Fortsetzung seines Angriffs auf die [M] aber nicht entgegen. Die „außertatbestandliche Zielerreichung“ und damit verbundene vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung führt weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wird dadurch die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch ausgeschlossen (…).“

X ist damit von dem Mordversuch strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten.

2. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB

X hat sich allerdings wegen gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil der M strafbar gemacht, indem er ihr mit dem Messer (gefährliches Werkzeug) eine leichte Schnittwunde im vorderen Halsbereich (lebensgefährdende Behandlung) zugefügt hat.

3. Zwischenergebnis

X hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) strafbar gemacht.

III. Ergebnis

X hat sich wegen versuchten Mordes in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung sowie – dazu in Tatmehrheit stehend (§ 53 StGB) - wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht.

Hinweis: Das Landgericht, dessen Urteil der X mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) gestützten Revision angefochten hat, hatte ihn wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der 3. Strafsenat des BGH hat dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der X des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, im Ausspruch über die Einzelstrafe hinsichtlich der Tat zum Nachteil der M und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Diese Aufhebung ist trotz der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe geboten. Dazu hier der BGH:

„Die Aufhebung der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat zum Nachteil der [M] zieht ungeachtet der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB und der Rechtskraft des vom Senat geänderten Schuldspruchs wegen dieser Tat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Denn angesichts der trotz der horizontalen Teilrechtskraft im Schuldspruch weiterhin rechtlich gegebenen Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens in Bezug auf diese Tat (…) steht nicht fest, dass auch im neuen Rechtsgang eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird.“

C. Prüfungsrelevanz

Neben den für eine Prüfung gut geeigneten Tatbeständen der § 211 StGB und § 224 StGB führt dieser Fall in die Voraussetzungen des Rücktritts, insbesondere die Anforderungen an einen fehlgeschlagenen Versuch und die Auswirkungen einer außertatbestandlichen Zielerreichung auf einen solchen. In diesem Zusammenhang bestätigt der 3. Strafsenat die Rechtsprechung des BGH, wonach ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch dann möglich ist, wenn der Täter von weiteren Handlungen allein deshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel bereits erreicht hat (vgl. auch BGH, NStZ 2022, 349, 350, Rn. 8). Es kommt dem Täter in diesen Fällen nur darauf an, dieses Ziel zu erreichen, betreffend den tatbestandsmäßigen Erfolg handelt er dagegen regelmäßig mit dolus eventualis, welcher nach Erreichen des außertatbestandlichen Zieles erlischt. Genauso lag der Fall hier, weil der Täter (X) die Freundin (M) seiner Ehefrau (U) mittels eines Tötungsdelikts „aus dem Weg räumen“ wollte, um deren Dazwischentreten bei der beabsichtigten Tötung seiner Ehefrau verhindern.

Die dogmatische Würdigung solcher Fallkonstellationen ist durchaus unterschiedlich. Die Rechtsprechung geht insoweit aber einheitlich davon aus, dass die Erreichung eines außertatbestandlichen Ziels – etwa das Verpassen eines „Denkzettels“ – einem strafbefreienden Rücktritt vom (unbeendeten oder beendeten) Versuch nicht entgegensteht. Erreicht also etwa eine beabsichtigte „Abreibung“, die dem Tatopfer (durch Körperverletzung) verpasst werden soll, dass Stadium eines versuchten Tötungsdelikts (mit Eventualvorsatz), soll dem Täter gleichwohl noch die „goldene Brücke“ in die Straffreiheit gewährt werden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dieser Täter mit Eventualvorsatz betreffend das Tötungsdelikt nicht schlechter gestellt werden soll als der absichtlich handelnde Täter, der jederzeit zurücktreten kann.

Eine insgesamt sehr lesenswerte Entscheidung mit einer Reihe von prüfungsgeeigneten Fallfragen!

Beschluss vom 03.05.2022 (3 StR 120/22)

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