BGH zum fehlgeschlagenen Versuch beim Mord - Teil I

BGH zum fehlgeschlagenen Versuch beim Mord - Teil I

Das Tatgeschehen um U (Ehefrau)

Diese spannende Entscheidung des BGH befasst sich mit einer ganzen Reihe von praxis- und prüfungsrelevanten Fragen. Neben den für eine Prüfung gut geeigneten Tatbeständen der
§ 211 StGB und § 224 StGB führt dieser Fall in die Voraussetzungen des Rücktritts, insbesondere die Anforderungen an einen fehlgeschlagenen Versuch und die Auswirkungen einer außertatbestandlichen Zielerreichung auf einen solchen.

Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts haben wir den Fall in zwei Prüfungsabschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil widmen wir uns dem Tatgeschehen um U (Ehefrau), in der nächsten Woche beleuchten wir dann das Tatgeschehen um M (Freundin).

A. Sachverhalt

Über einen längeren Zeitraum hinweg misshandelt der aus dem Irak stammende und vor einigen Jahren nach Deutschland eingewanderte X seine Ehefrau, die U. Nachdem die U dies, auch der fünf gemeinsamen Kinder wegen, längere Zeit erduldet hat, trennt sie sich von dem X und zieht in ein Frauenhaus. Dabei erhält sie Unterstützung durch eine Freundin, die M. Der X fühlt sich durch das aus seiner Sicht unbotmäßige Verhalten seiner Ehefrau in seiner Ehre gekränkt. Auch wenn ihm die in Deutschland geltenden Rechts- und Wertmaßstäbe bekannt sind, erachtet er ihre Entscheidung, sich von ihm zu trennen, als respektlos ihm gegenüber und ist nicht bereit, die Trennung zu akzeptieren. Er verlangt wiederholt von der U, zu ihm zurückzukehren, und droht ihr, sie umzubringen, sollte sie seiner Forderung nicht nachkommen. Eines Abends gegen 22:00 Uhr warten die U und die M an einer Bushaltestelle auf den Linienbus. Dort tritt der X auf die beiden Frauen zu, spricht sie an und fordert seine Ehefrau erneut vehement auf, zu ihm zurückzukehren. Beide Frauen wiesen sein Ansinnen zurück. Die M stellt sich zwischen X und U und macht ihm damit deutlich, dass sie ihrer Freundin weiterhin beisteht. Daraufhin wendet sich X ab und verlässt den Bereich der Bushaltestelle. M und U nehmen deshalb an, er habe die Zurückweisung akzeptiert und lasse sie fortan in Ruhe. X realisiert spätestens jetzt, dass die U nicht zu ihm zurückkehren werde. Angesichts dessen ist er der Meinung, sie habe ihr Lebensrecht verwirkt. Er entschließt sich, sie sogleich und noch an der Bushaltestelle zu töten. Mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm in der Hand kehrt er deshalb zur Haltestelle zurück.

Die dort weiterhin auf den Bus wartenden Frauen rechnen nicht mit einem erneuten Zusammentreffen; die M steht in unmittelbarer Nähe der U, und zwar so, dass sie dem X den Rücken zuwendet und sich zwischen ihm und seiner Ehefrau befindet. Der Angeklagte realisiert, dass die M ihm bei seinem Vorhaben, seine Ehefrau mit dem Messer zu töten, buchstäblich im Weg steht und er daher zunächst sie „aus dem Weg räumen“ musst, um zu seiner Ehefrau zu gelangen und auf diese mit dem Messer einwirken zu können. X tritt - von den Frauen zunächst unbemerkt - von hinten an die arglose M heran, fasst ihr an eine Schulter und zieht mit der rechten Hand das Messer vorne an ihrem Hals entlang, um sie als Hindernis bei der Umsetzung seines Planes, seine Ehefrau zu töten, „auszuschalten“. Dabei hält er tödliche Verletzungen der M für möglich und nimmt diese billigend in Kauf, auch wenn es ihm auf ihren Tod, anders als auf den seiner Ehefrau, nicht ankommt, sondern er allein deshalb gewaltsam gegen die M vorgeht, um in die unmittelbare Nähe seiner Ehefrau gelangen und diese ohne Gegenwehr durch M töten zu können. Geistesgegenwärtig gelingt es der M, ihre Hände und eine in diesen gehaltene Tasche hochzunehmen, so dass sie - wie der X erkennt – nur eine leichte Schnittverletzung im vorderen Halsbereich erleidet. Sie reißt sich von X los und läuft ein Stück weg, verbleibt aber im Bereich der Bushaltestelle. Aufgeschreckt durch Schreie der M wird die U des Angriffes ihres Ehemannes gewahr und flüchtet ihrerseits vom Bussteig auf die Fahrbahn. Dies sieht der X, der nun annimmt, dass sich seine Ehefrau, sein eigentliches Tatziel, seinem Zugriff entziehen wird. Deshalb und weil jetzt der Weg zu ihr frei ist, setzt er X der U nach und bringt sie auf der Fahrbahn im Bereich der Bushaltestelle zu Boden. Sodann sticht er in fortbestehender Tötungsabsicht etliche Male mit dem Messer wuchtig in den Hals, den Bauch und den Rücken seiner Ehefrau. Als X davon ausgeht, ihr so schwere Verletzungen zugefügt zu haben, dass sie versterben werde, verlässt er den Tatort. Die U erleidet akut lebensbedrohliche Stichverletzungen, überlebt aber dank schneller ärztlicher Versorgung im Krankenhaus.

Wie hat sich X strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Tatgeschehen betreffend U (Ehefrau)

1. Versuchter Mord, §§ 212, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB

X könnte sich wegen versuchten Mordes der U nach den §§ 212, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er etliche Male mit dem Messer in Hals, Bauch und Rücken seiner Ehefrau stach.

a) Vorprüfung

Der Versuch des Mordes – eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) – ist strafbar, § 23 Abs. 1 StGB. Die Tat ist nicht vollendet: Die U erleidet durch die Messerstiche zwar akut lebensbedrohliche Stichverletzungen, überlebt aber dank schneller ärztlicher Versorgung im Krankenhaus. Ihr Tod ist nicht eingetreten.

b) Tatentschluss

X müsste zur Tatbegehung entschlossen gewesen sein, also Vorsatz hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Merkmales eines Mordes gehabt haben. X hat in Tötungsabsicht etliche Male mit dem Messer wuchtig in den Hals, den Bauch und den Rücken seiner Ehefrau gestochen, weswegen er ihren Tod wollte (dolus directus 1. Grades). X müsste auch ein Mordmerkmal verwirklicht haben. In Betracht kommen „sonstige niedrige Beweggründe“ im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe einer Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren vorzunehmen; allein ein schweres Missverhältnis zwischen Anlass der Tat und Tötung genügt für sich genommen nicht, sondern maßgebend sind vielmehr die Gesamtumstände, zu denen auch Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters und seine seelische Situation zur Tatzeit gehören. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann; dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen. Daran gemessen erweisen sich die Beweggründe des X für die Begehung der Tat zum Nachteil einer Ehefrau U als verwerflich:

Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren. Auch die Tötung des Partners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als „niedrig” i.S. der Mordqualifikation namentlich dann fraglich erscheinen lassen können, wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist und der Täter durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will.

X, der die U bereits mehrere Jahre lang misshandelt hat, fühlt sich durch die – von ihr ausgehende – Trennung in seiner Ehre gekränkt. Er erachtet ihre Entscheidung, sich von ihm zu trennen, als respektlos ihm gegenüber und ist nicht bereit, die Trennung zu akzeptieren. Ferner ist er der Meinung, das U ihr Lebensrecht verwirkt hat. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände erweisen sich die Tatmotive des X als menschlich unverständlich. X ist weder verzweifelt noch sieht er eine Ausweglosigkeit, sondern spricht seiner Ehefrau das Lebensrecht wegen der Trennung das ab und sieht sich – in Kenntnis der geltenden Rechts- und Wertmaßstäbe – dadurch in seiner Ehre gekränkt. Das Bewusstsein von X war daher hier von Gefühlsregungen bestimmt, die ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhten.

X war zur Tatbegehung (Mord aus niedrigen Beweggründen) entschlossen.

c) Unmittelbares Ansetzen

X hat zur Tatausführung auch unmittelbar angesetzt. Dafür müsste er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt haben, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. Das Tun des X muss also so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft sein, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht. Diese Voraussetzungen sind im hiesigen Fall sämtlichst erfüllt. X hat bereits mehrfach mit seinem Messer auf die U eingestochen.

d) Rechtswidrigkeit und Schuld

X hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

e) Rücktritt, § 24 Abs. 1 StGB

Fraglich ist, ob X nach § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Dafür kommt es zunächst darauf an, ob der Versuch noch unbeendet gewesen ist oder ob X diesen schon beendet hatte.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch nach Alt. 2 ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist (sog. Rücktrittshorizont). Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht.

Vorliegend war der Mordversuch bereits beendet. X hat den Tatort verlassen und ging dabei davon aus (Rücktrittshorizont), dass er der U so schwere Verletzungen zugefügt hat, dass sie versterben werde.

Liegt aber – wie hier – ein beendeter Versuch vor, kann der Täter nicht mehr durch die bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend zurücktreten, sondern muss nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB den Erfolgseintritt durch sein aktives Verhalten freiwillig verhindern. X hat für die lebensgefährlich verletzte U keinerlei Rettungshandlungen unternommen, sondern lediglich den Tatort verlassen.

X ist nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten.

f) Zwischenergebnis

X hat sich wegen versuchten Mordes nach den §§ 212, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

2. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB

X hat sich ferner auch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht, indem er mit dem Messer auf U eingestochen und ihr damit akut lebensbedrohliche Stichverletzungen zugefügt hat. X hat U durch die Messerstiche körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 StGB). Das verwendete Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm stellt ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar und die Körperverletzung – etliche Male mit dem Messer wuchtig in den Hals, den Bauch und den Rücken der U stechen – wurde auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. X hat sowohl hinsichtlich des Grundtatbestandes als auch hinsichtlich der Qualifikation mit Vorsatz gehandelt. Er hat willentlich und wissentlich mehrfach auf U „wuchtig“ eingestochen und er ging ferner davon aus, dass er U mit dem Messer empfindlich, – entsprechend seiner Tatmotivation – sogar tödlich verletzt hat.

3. Zwischenergebnis

X hat sich wegen Mordversuchs (§§ 212, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB) und – in Tateinheit (§ 52 StGB) – wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) strafbar gemacht.

Hinweis: Bei der Strafzumessung (§ 46 StGB), die für diese Tat gesondert vorzunehmen ist, ist der Regelstrafrahmen zunächst dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB), hier also dem Mord mit der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe. Infolge der nur versuchten Tat ist eine Strafrahmenverschiebung aufgrund eines fakultativen Strafmilderungsgrundes nach § 23 Abs. 2 StGB zu prüfen, bei dessen Annahme sich der Strafrahmen auf eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen drei Jahren und 15 Jahren verringern würde (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dazu der BGH:

„Insbesondere hat die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB rechtlich tragfähig abgelehnt. Sie hat die insofern gebotene umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen (…), dabei in zulässiger Weise die unmittelbare Vollendungsnähe und die hohe Gefährlichkeit des Versuchs als wesentliche schulderhöhende Umstände gewertet (…) sowie ausdrücklich in den Blick genommen, dass die Versagung einer Strafrahmenverschiebung hier die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Folge hatte.“_

X ist daher zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen.

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