BGH zur Notwehr, zum Notwehrexzess und zum Erlaubnistatbestandsirrtum - Teil I

BGH zur Notwehr, zum Notwehrexzess und zum Erlaubnistatbestandsirrtum - Teil I

Das Tatgeschehen betreffend des D

Die aktuelle Entscheidung des BGH befasst sich mit einer ganzen Reihe von praxis- und prüfungsrelevanten Fragen. Neben den näher zu erörternden Voraussetzungen der §§ 223, 224 StGB gibt der Sachverhalt Anlass zur Prüfung eines versuchten Totschlages nebst strafbefreiendem Rücktritt, der Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) und des Notwehrexzesses (§ 33 StGB), nicht zuletzt verknüpft mit den Anforderungen an einen sog. Erlaubnistatbestandsirrtum.

Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts haben wir den Fall in zwei Prüfungsabschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil widmen wir uns des Tatgeschehens um D, in der nächsten Woche beleuchten wir dann das Tatgeschehen um G.

A. Sachverhalt

T leidet seit einigen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Er lebt in einem Waldgebiet, das von Hundehaltern genutzt wird, die dort ihre Hunde ausführen. T, der sich vor Hunden fürchtet, ärgert sich, wenn Hundehalter trotz bestehenden Leinenzwangs ihre Hunde unangeleint ausführen. Es kommt dabei häufig zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der T die Hundehalter bedroht.

Eines Tages begegnet T bei einem Spaziergang dem D, der seinen Hund kurz vor Erreichen seines Hauses ableint. T sieht dies und fordert D barsch auf, den Hund wieder anzuleinen. Anschließend sprüht er Tierabwehrspray in Richtung des Tieres. Der D tritt daraufhin auf den T zu und fordert ihn auf, dies zu unterlassen. Nunmehr sprüht T das Tierabwehrspray in Richtung des D, der daraufhin zurückweicht. Sodann schlägt T, der sich von dem D bedroht fühlt, mit einem Stock gegen dessen Kopf und Schulter. Anschließend entfernt er sich mit dem Bemerken, D solle ihn künftig nicht mehr mit seinem Hund belästigen. D trägt eine Augenrötung, eine Schwellung am Hals sowie eine Schulterprellung davon.

Wenige Tage später sitzt T auf einem Baumstamm, während der G, der drei Hunde an Schleppleinen im Wald ausführt, an ihm vorübergeht. Der T gerät darüber in Verärgerung und fordert den G auf, die Hunde „wegzunehmen“. Sodann zieht er Tierabwehrspray aus seiner Tasche und sprüht damit in Richtung eines der Hunde, der rund 2 m vom T entfernt ist und keine Anstalten macht, sich ihm zu nähern. Über den Einsatz des Tierabwehrsprays empört fordert G den T lautstark auf, das Sprühen zu unterlassen; dabei läuft er zügig auf den sich erhebenden T zu und stoppt erst unmittelbar vor ihm, so dass die Oberkörper der beiden Männer sich leicht berühren. Nunmehr zieht T, der sich von dem G bedroht fühlt, ein Messer mit einer rund zehn Zentimeter langen, nach vorne spitz zulaufenden Klinge aus seiner Hosentasche und versetzt dem G unvermittelt einen Stich in die rechte Brust. Dabei nimmt er dessen Tod zumindest billigend in Kauf. Der G ergreift die Flucht, bleibt nach einigen Metern stehen und fotografiert den T mit seinem Mobiltelefon. Der hierüber verärgerte T verfolgt den ‒ lebensgefährlich verletzten ‒ G bis zu seinem Fahrzeug, fordert ihn zum Verlassen des Fahrzeugs auf und droht, ihn umzubringen. Sodann entfernt er sich. Die Stichverletzung führte zu einer Rippendurchtrennung sowie zur Verletzung von Milz und Zwerchfell; G kann durch eine sofortige Notoperation gerettet werden.

Wie hat sich T strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Tatgeschehen betreffend D

T könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben, indem der dem D mit einem Stock gegen dessen Kopf und Schulter geschlagen und Tierabwehrspray in dessen Richtung versprüht hat, wodurch D eine Augenrötung, eine Schwellung am Hals und eine Schulterprellung davongetragen hat.

1. Objektiver Tatbestand

T müsste eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB begangen haben. Eine „körperliche Misshandlung“ ist jede üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt, wobei sich die Beurteilung der Erheblichkeit dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters – nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen – bestimmt und sich insbesondere nach der Dauer und der Intensität der störenden Beeinträchtigung richtet. Als „Gesundheitsbeschädigung“ ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen, wobei es insoweit nicht darauf ankommt, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt ist. Beide Alternativen des Tatbestandes sind hier erfüllt: der Schlag mit einem Stock auf Kopf und Schulter eines Menschen löst bei diesem nicht unerhebliche Schmerzen aus und D hat von den Schlägen einen „pathologischen Zustand“ zurückbehalten in Form einer Augenrötung, einer Schwellung am Hals und einer Schulterprellung.

Ferner müsste T auch die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes (§ 224 StGB) erfüllt haben.

T hat die Körperverletzung „durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen. Die Verwendung eines Tierabwehrsprays (in der Form eines sog. Pfeffersprays) kann als Beibringung von „Gift“, jedenfalls aber als Beibringung eines „anderen gesundheitsschädlichen Stoffes“ gewertet werden. Es handelt sich dabei um einen gesundheitsschädlichen Stoff, der sich von selbst chemisch und/oder auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit des Menschen, dem sie beigebracht werden, auswirkt (Augenrötung). Pfefferspray verursacht – je nach „Kontamination“ und persönlicher Empfindlichkeit – auf der Haut ein deutliches Brennen und Rötungen, nach Kontakt mit den Augen wirkt es mitunter erheblich schmerzhaft. Unbehandelt kann das Brennen (mit abnehmender Tendenz) einige Stunden anhalten, bis die Symptome im Regelfall am Folgetag verschwunden sind (s. BGH, Urt. v. 26.7.2018 – 3 StR 174/18).

Gleichermaßen handelt es sich bei dem Tierabwehrspray auch um ein (anderes) gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. StGB. Ein „anderes gefährliches Werkzeug“ ist jeder bewegliche Gegenstand, der, als Mittel zur Herbeiführung einer Körperverletzung eingesetzt, nach seiner Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen, wobei es nicht auch auf die Art und rechtsgutsbezogene Zielrichtung seines Einsatzes ankommt. Eine gefährliche Körperverletzung begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung beibringt.

T hat im Übrigen auch mit dem Stock, mit dem er auf den Kopf des D – ein empfindliches Körperteil – eingeschlagen hat, ein (anderes) gefährliches Werkzeug im Sinne v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwendet.

2. Subjektiver Tatbestand

T müsste auch vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung (Grundtatbestand und Qualifikationsmerkmale) gehandelt haben. T könnte bedingt vorsätzlich gehandelt haben. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den tatbestandlichen Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges abfindet, mag ihm dieser Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. zur Abgrenzung aktuell auch BGH, B. v. 23.06.2022 – 4 StR 41/22 zum Einsatz eines Messers im Rahmen einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit Verletzungsfolgen).

T hat die Verletzungen des D hier jedenfalls billigend in Kauf genommen. Ihm kam es darauf zwar nicht zielgerichtet an (kein dolus directus), aber jedenfalls darauf, die von ihm empfundene Bedrohung durch D und – vordringlich – durch dessen (unangeleinten) Hund abzuwehren. Anhaltspunkte dafür, dass T ernsthaft darauf vertraut hat, dass er den D nicht am Körper verletzen wird, bestehen ebenfalls nicht.

T hat damit auch den subjektiven Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2 StGB erfüllt.

3. Rechtswidrigkeit

T könnte allerdings durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Es müsste also eine Notwehrlage bestanden haben und eine Notwehrhandlung des T im Sinne einer „erforderlichen Verteidigung“ gegeben sein. Weiter müsste T auch einen Verteidigungswillen aufgewiesen haben. Die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind daher erst dann erfüllt, wenn der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren. Dabei ist ein Verteidigungswille auch noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein.

Es müsste also für T eine Notwehrlage im Sinne eines „gegenwärtigen Angriffs“ bestanden haben. Ein „Angriff“ ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Es muss also ein Rechtsgut oder ein rechtlich geschütztes Interesse angegriffen werden. In Betracht dafür kommen insbesondere Individualrechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum, Vermögen und Ehre, aber auch sonstige rechtlich geschützte Interessen wie das Persönlichkeitsrecht. „Gegenwärtig“ ist der Angriff im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB, wenn eine Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. In dem Zeitpunkt, als T auf D das Tierabwehrspray gesprüht hat, versah sich T keines Angriffs. D war zwar zuvor auf T zugetreten, weil T gegen seinen Hund das Spray eingesetzt hatte; in diesem Verhalten des D lag aber keine (drohende) Verletzung der rechtlich geschützten Interessen des T, sondern lediglich eine sozial-adäquates Schutzreaktion. Hinzu kommt, dass D im Anschluss von T zurückgewichen ist, weswegen auch im Zeitpunkt des Schlagens auf Kopf und Schulter des D keine Notwehrlage bestanden hat.

T ist nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt.

4. Erlaubnistatbestandsirrtum

T könnte sich bei Ausführung der Tat indes in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden haben, weil D ihn zwar nicht angegriffen hat, der T sich aber irrig einen Sachverhalt vorgestellt haben könnte, bei dessen Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt gewesen wäre. T könnte sich – irrig – vorgestellt haben, dass er von D bedroht bzw. angegriffen wird, dass also eine Notwehrlage besteht. Dagegen könnte sprechen, dass T das Geschehen nur krankheitsbedingt fehlinterpretiert hat, weil in solcher Irrtum einem „geistig Gesunden“ nicht unterlaufen wäre und dieser rechtlich unbeachtlich sei. Dazu der BGH:

aa) Ein analog § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Ausschluss des Vorsatzes führender Erlaubnistatbestandsirrtum (st. Rspr.; …) liegt vor, wenn der Angegriffene sich irrig Umstände vorstellt, die – wenn sie vorlägen – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund begründen würden. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kommt daher in Betracht, wenn der Angegriffene irrig annimmt, angegriffen zu werden, weiterhin, wenn er zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre (…).

bb) Zwar ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums einer Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB nicht entgegen steht, wenn der Irrtum Folge des krankhaften, zur Schuldunfähigkeit des Täters führenden Zustands ist (…). Es hat jedoch nicht bedacht, dass (auch) ein – krankheitsbedingter – Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage die Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen lässt. Daher durfte nicht offenbleiben, welche ‒ krankheitsbedingte ‒ Fehlvorstellung der Situation der sich durch den [D] „bedroht“ fühlende [T] unterlag. Zwar könnte seine abschließende Äußerung, der [D] solle ihn nicht mehr mit den Hunden belästigen, gegen die Annahme sprechen, der [T] könne sich vorgestellt haben, von dem [D] angegriffen zu werden. Dies versteht sich jedoch angesichts des festgestellten Krankheitsbilds und der damit einhergehenden „feindlich-bedrohlichen Umweltwahrnehmung“ nicht von selbst und bedarf daher umfassender tatgerichtlicher Bewertung.

Nach derzeitigem Stand ist daher offen, ob T aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und der daraus resultierenden Furcht vor Hunden einem Irrtum über eine Notwehrlage unterlegen ist oder nicht. Es bedarf dazu weiterer Aufklärung, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wären noch auch die subjektiven Voraussetzungen von § 32 StGB zu prüfen. Dazu der BGH:

II.3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht (erneut) zu der Überzeugung gelangen, dass der [T] jeweils mit Verteidigungswillen gehandelt hat, wird dies in den Urteilsgründen im Einzelnen widerspruchsfrei darzulegen und tragfähig zu belegen sein.

Sollte T danach vorliegend also tatsächlich einem entsprechenden Irrtum unterlegen sein, entfiele sein Vorsatz (bzw. seine Vorsatzschuld oder das Vorsatzunrecht), so dass lediglich eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns – hier: wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB – in Betracht käme.

T könnte sich – nach derzeitigem Stand – in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden haben.

5. Schuld

T könnte auch schuldlos gehandelt haben. Das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes ist (derzeit) nicht festgestellt. Zweifel könnten sich wegen des Krankheitsbildes von T ergeben. Dazu der BGH:

Weiterhin wird auch die Frage der Steuerungsfähigkeit erneut zu prüfen und dabei zu beachten sein, dass es dabei entscheidend auf die motivationale Steuerungsfähigkeit, also die Fähigkeit des Täters ankommt, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren (…). Die Erwägung, die Wahl der Mittel entziehe sich „krankheitsbedingt der Kontrolle des [T]“, weckt Zweifel daran, ob er tatsächlich zu einer wenn auch eingeschränkten Verhaltenssteuerung in der Lage ist.

6. Zwischenergebnis

T hat sich nicht wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Hinweis: Sollte sich T nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts gleichwohl strafbar gemacht haben, wäre bei einer Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass T im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gehandelt haben könnte (wodurch sich der gesetzliche Strafrahmen nach § 49 StGB zu seinen Gunsten verschieben würde). Ferner könnte zu berücksichtigen sein, dass T auch über den Verstoß von D über die Leinenpflicht verärgert war. Dazu der BGH:

Schließlich wird zu bedenken sein, dass dem [T] der Umstand, dass er (auch) aus Verärgerung über den Verstoß gegen die Leinenpflicht handelte, nicht ohne Abstriche als Strafschärfungsgrund („Akt der Selbstjustiz“) zur Last gelegt werden darf, ohne die auf seiner Erkrankung beruhenden Einschränkungen (§ 21 StGB) zu berücksichtigen.

Anmerkung: Das Tatgeschehen betreffend G, prüfen wir im zweiten Teil in der nächsten Woche. Hier wird es dann insbesondere um den versuchten Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB und die gefährliche Körperverletzung, gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und 5 StGB gehen.