#Strafrecht BT 2

Bärwurz-Fall

A. Sachverhalt Nach den Feststellungen waren Anfang März 1994 Unbekannte in das Einfamilienhaus des Angeklagten eingedrungen, hatten sich in der im Erdgeschoss gelegenen Küche warme Speisen zubereitet und auch dort vorhandene Flaschen mit verschiedenen Getränken ausgetrunken. Weiter waren Geräte der...

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Lederriemen-Fall

Der Angeklagte K hatte im Dezember 1953 den Versicherungskaufmann M kennengelernt, der gleichgeschlechtlich veranlagt war. Zwischen M und K war es zu einem Freundschaftsverhältnis und gelegentlichen geringfügigen „unzüchtigen“ [so der Originalwortlaut des BGH im Jahr 1955] Handlungen gekommen. M hatte dem K vielfach Geld Zuwendungen gemacht. Im Laufe des Dezembers 1953 freundete sich der Angeklagte K mit dem Angeklagten J an. Beide kamen auf den Gedanken, sich von M mindestens je einen Anzug und das zur Miete eines Zimmers notwendige Geld zu verschaffen.

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