#Strafrecht BT 2

BGH zur Notwehr, zum Notwehrexzess und zum Erlaubnistatbestandsirrtum - Teil I

Die aktuelle Entscheidung des BGH befasst sich mit einer ganzen Reihe von praxis- und prüfungsrelevanten Fragen. Neben den näher zu erörternden Voraussetzungen der §§ 223, 224 StGB gibt der Sachverhalt Anlass zur Prüfung eines versuchten Totschlages nebst strafbefreiendem Rücktritt, der Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) und des Notwehrexzesses (§ 33 StGB), nicht zuletzt verknüpft mit den Anforderungen an einen sog. Erlaubnistatbestandsirrtum. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts haben wir den Fall in zwei Prüfungsabschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil widmen wir uns des Tatgeschehens um D, in der nächsten Woche beleuchten wir dann das Tatgeschehen um G.

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Rettungseinsatz behindert? Verfahren gegen Klimaaktivisten in Berlin

Tödlicher Unfall in Berlin: Der Unfalltod einer Radfahrerin sorgte in ganz Deutschland für Aufsehen. Grund dafür ist, dass zeitgleich die Protestgruppe „Letzte Generation“ die A100 blockierte – ein nötiger Rettungswagen der Feuerwehr verlor durch einen Stau möglicherweise wertvolle Zeit. Der Vorfall sorgt für politische und rechtliche Diskussionen.

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BGH zu heimtückischem Mord bei Streit zwischen Ehepartnern

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Heimtückemordes sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH geklärt und werden auch in diesem aktuellen Fall wieder bestätigt. Die Probleme liegen daher nicht zwingend im rechtlichen Detail, sondern in der sauberen und umfänglichen Ermittlung des Lebenssachverhalts (Tatgeschehens) und dessen Subsumtion unter § 211 StGB.

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BGH zum Gehilfenvorsatz bei Mord und Körperverletzung (Teil 1)

Die sorgfältige Prüfung der – objektiven und subjektiven – Voraussetzungen einer Teilnahmetat ist ohnehin unabdingbar, bei Tötungsdelikten bzw. bei erfolgsqualifizierten Delikten „mit Todesfolge“ kommt es aber erst Recht darauf an, die Vorstellungen des Täters von der Haupttat konkret und sicher festzustellen. Im hiesigen, vom _2. Strafsenat des BGH_ entschiedenen Fall lagen die Schwierigkeiten genau dort, also den beiden Gehilfen nachzuweisen, dass sie den (versuchten) Heimtückemord an den Beteiligten der Auseinandersetzung bzw. den Tod eines Beteiligten infolge von Körperverletzungshandlungen in ihr Vorstellungsbild aufgenommen hatten. Angesichts ihrer jeweilig für das konkrete Ausführungsstadium eher untergeordneten Gehilfenleistungen verstand sich dies nicht von selbst.

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