#Schuldrecht AT

BGH zum Ersatz des Differenzschadens bei unzulässiger Abschalteinrichtung

Der Dieselskandal zieht weiter seine Kreise. Um Abgasnormen zu erfüllen, haben Hersteller in der Vergangenheit unzulässige Einrichtungen eingebaut. Den Erwerbern drohten Stilllegungen oder kostenintensive Umrüstungsarbeiten. Kann der Erwerber eines solchen Pkw von dem Hersteller insofern Schadensersatz verlangen?

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BGH zu c.i.c. bei Immobilienkauf

Drei Tage vor dem notariellen Kaufvertragsabschluss – ohne die Käuferin darauf gesondert hinzuweisen – stellte die Verkäuferin Unterlagen in einen Datenraum ein, woraus sich ergab, dass auf die Käuferin zukünftig erhebliche weitere Kosten zukommen würden. Kann die Käuferin nun von der Verkäuferin Schadensersatz wegen c.i.c. (culpa in contrahendo = Verschulden bei Vertragsverhandlungen) verlangen?

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BGH zum Ausschluss des Kündigungsrechts für Prämiensparverträge

Bei einem Prämiensparvertrag erfolgt eine stufenweise jährliche Erhöhung der Prämien auf die Sparbeiträge also z.B. 3. Sparjahr 3 %, 4. Sparjahr 4 % und so weiter. Ist dann für die Bank das Recht zur ordentlichen Kündigung nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, also z.B. 15. Sparjahr 50 % ausgeschlossen oder auch wenn die Sparprämie für die Folgejahre nach dem 15. Sparjahr ausdrücklich im Vertrag aufgeführt ist?

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OLG Frankfurt zu Spendenvereinbarung als Abrede über Miethöhe

Hat der Erwerber eines Geschäftshauses einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe, wenn er eine neben dem Mietvertrag vereinbarte Spendenzahlungen an die gemeinnützige Mieterin unterlässt und diese daraufhin keine Miete mehr zahlen kann? Oder handelt es sich um eine mietvertragliche Vereinbarung über die Miethöhe, die nach § 566 I BGB beim Verkauf auf den neuen Vermieter übergeht?

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Digitale Einbindung von AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen mögen wohl weder die Kunden noch die Jurastudierende. Nur die wenigsten lesen sich das Kleingedruckte vor Vertragsabschluss wirklich durch. Klar ist, dass den Kund:innen jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die meist seitenlangen Vertragsbedingungen zu lesen. Doch in der digitalen Welt stellt wohl kaum ein Geschäftspartner seinen Kund:innen noch einen ausgedruckten Stapel zur Verfügung. Es ist gang und gäbe, die AGB auf digitalem Weg zur Verfügung zu stellen. Doch was passiert, wenn Kund:innen nicht über ein Smartphone oder einen Internetzugang verfügen? Konnten die AGB dann trotzdem wirksam einbezogen werden?

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