#Schuldrecht AT

LG Köln zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Glätteunfalls

Über winterliches Wetter scheiden sich die Geister. Ob geschlossene Schneedecken nun für Winter-Wonderland-Stimmung sorgt oder den Wunsch nach einem Urlaub in der Sonne weckt – mit dem Schnee kommt für Anlieger und Grundstückseigentümer die zusätzliche Arbeit des Streuens und Schneeschippens, um eine unbeschadete Fortbewegung zu ermöglichen. Da sich viele nicht stundenlang mit dieser Tätigkeit auseinandersetzen wollen, gibt es praktischerweise Fachunternehmen, die sich der Sache gegen Bezahlung annehmen. Wenn man nun teures Geld für ein solches Fachunternehmen zahlt, darf man sich bei plötzlichem Frost aber auch zurücklehnen. Oder etwa doch nicht?

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BGH zum Verkehrsunfall: Auslegung des § 19 IV 4 StVG

Das StVG existiert bereits seit über 100 Jahren. In dieser Zeit ergaben sich allerdings auch einige Änderungen rund um den Verkehrsunfall, durch die auch heute noch Auslegungsfragen aufgeworfen werden. Der BGH hatte nun erstmals zu klären, ob das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger unter den unbestimmten Rechtsbegriff des „Ziehens“ i.S.d. § 19 IV 4 StVG zu subsumieren ist.

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Die wichtigsten Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2023

Die Bundesrichter:innen mussten sich auch 2023 vielen verschiedenen Rechtsfragen annehmen, die nicht nur in der Praxis spannend sind, sondern auch eine hohe Prüfungsrelevanz mit sich bringen. Von fiktiven Schadensberechnungen im Mietrecht über neue Konstellationen des bekannten Haakjöringsköd-Falles, problematische Fragestellungen aus dem Leistungsstörungsrecht bis hin zur Frage nach der Ersatzfähigkeit von Verwahrungskosten beim Abschleppen eines Pkw. Wir haben die wichtigsten Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2023 für Dich zusammengefasst.

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KG Berlin zur Preiserhöhung bei Streamingdiensten

Musik- und Video-Streamingdienste sind in unserer Welt mittlerweile allgegenwärtig. Ihre Relevanz lässt sich nicht nur daran festmachen, dass sie Einzug in die deutsche Sprache gefunden haben, wobei hier als prominentes Beispiel „Netflix and Chill“ als moderner Code für die schönste Nebensache der Welt genannt sei. Vielmehr eröffnen sie auch in rechtlicher Hinsicht eine besondere Spielart des Dauerschuldverhältnisses, in dem gängige Schuldrecht AT-Thematiken zu Streitigkeiten führen: So befasste sich das KG Berlin mit der AGB-Prüfung von einem wahren Schwergewicht der Branche.

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OLG Hamm zum Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 548 I BGB

Wenn es um Miete und Verjährung geht, sollte man die kurze Verjährungsfrist des § 548 I BGB auf dem Schirm haben. Nach § 548 I 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Die Entscheidung des OLG Hamm befasst sich insbesondere mit der Frage, wann dieser Zeitpunkt eintritt, wenn die Mieterin den Schlüssel des Objekts ungefragt in den Briefkasten des Vermieters einwirft.

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Ihr persönlicher Bergführer auf Abwegen

Einmal in einem Helikopter fliegen? Das steht bei dem ein oder anderen ganz sicher auf der persönlichen Bucketlist. Ob die Wanderer, die sich kürzlich vor dem LG München I als Parteien dieses Rechtsstreits wieder trafen, auch zu der genannten Gruppe gehören, wird sich nicht mehr klären. Allerdings dürften sie sich ihre gemeinsame Bergtour ganz anders vorgestellt haben - So eine teure Aktion war definitiv nicht eingeplant.

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Parship-Urteil: Verlieben, aber trotzdem weiterzahlen?

Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single über Parship - mit diesem Slogan hat das Datingportal große Bekanntheit erlangt. Doch was passiert, wenn dieser Erfolg tatsächlich eintritt? Können die Nutzer und Nutzerinnen den Vertrag dann schnell wieder kündigen? Nicht wirklich, denn die Verträge haben sich oft sogar um ein ganzes Jahr automatisch verlängert, auch wenn die Kunden und Kundinnen bereits verliebt waren. Die Verbraucherzentralen sehen hierin eine unzulässige Praxis.

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Geldsegen durch die Störung des Mobilfunknetzes?

Es ist ein nahezu ständiger Begleiter, der vom Wecker über das Navigationsgerät bis hin zur Kamera unzählige Funktionen vereint – das Smartphone. Wenn es einmal nicht so arbeitet, wie es soll oder eine Störung das Netz lahmlegt, merkt man erst, wie abhängig man sich von diesem kleinen Gerät im Alltag doch macht. Auch der Kläger hatte monatelang weniger Freude an seinem Mobiltelefon, was allerdings nicht an dem Handy selbst, sondern vielmehr an seinem Mobilfunkbetreiber lag. Das dazugehörige Urteil des LG Göttingen bringt Licht in eine Materie, die potenziell jeden Handynutzer betrifft.

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