BGH zum Zueignungsbegriff bei § 246 StGB

Während bei § 242 StGB der Täter nur die Absicht haben muss, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen, ist die Zueignung bei § 246 StGB die Tathandlung. Welche Anforderungen an diese Zueignungshandlung zu stellen sind, ist streitig. Nunmehr hat der BGH in einem obiter dictum eine Änderung seiner Rechtsprechung in Aussicht gestellt. Grund genug, sich mit dem Zueignungsbegriff erneut auseinanderzusetzen.

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OLG Frankfurt zu Sale & Lease Back

Ein Auto zu leasen, ist mittlerweile gängige Praxis. Nicht ganz so verbreitet ist die Variante des sog. Sale & Lease Back. Diese Konstellation beschreibt den Fall, dass ein Gegenstand -oft ein Kfz- zunächst an den Leasinggeber verkauft und danach sofort wieder an den Verkäufer vermietet wird. Ursprünglich wurde diese Methode hauptsächlich von Unternehmen genutzt, um schnell Liquidität zu gewinnen. Im Laufe der Zeit entdeckten auch einige Pfandleihhäuser diese Geschäftspraxis für sich. Die Unternehmen adressierten dabei meist gezielt Personen in schwieriger finanzieller Situation und nutzten deren missliche Lage aus, um einen möglichst niedrigen Kaufpreis zu erzielen und nachher zusätzlich von hoher monatlicher Miete zu profitieren. Über einen derartigen Fall hatte jüngst auch das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zu entscheiden. Dies hatte übrigens auch schon im letzten Jahr eine Klage gegen das Pfandleihhaus auf dem Tisch. Damals ging es auch schon um das fragwürdige Geschäftsmodell und eine verbotene Eigenmacht des Pfandleihauses. Was sagt das OLG Frankfurt nun in diesem Fall?

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Rechtliche Behandlung verfassungsfeindlicher Parteien

Parteien sind als „Sprachrohr des Volkes“ und damit als wesentliche Träger der politischen Willensbildung für die Demokratie von zentraler Bedeutung. Deshalb genießen sie besonderen Schutz (Art. 21 I GG). Auf der anderen Seite fordert Art. 21 II und III GG, dass die Bundesrepublik auch eine „wehrhafte Demokratie“ ist mit der Folge, dass sie verfassungswidrige Bestrebungen durch Parteien entgegentreten soll. Deshalb ist es von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Reichweite staatliche Schritte gegen verfassungsfeindliche Parteien in Betracht kommen, wobei auch die verfahrensrechtliche Seite –vor allem mit Blick auf den Rechtsschutz– wichtig ist.

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BGH zum besonderen persönlichen Merkmal bei § 153 StGB

Der BGH liefert mit seinem Beschluss vom 05.02.2024 (Az. 3 StR 470/23) wieder einmal ganz feinen Prüfungsstoff. Das besondere persönliche Merkmal wird hier ungewohnt, aber äußerst lehrreich im Zusammenhang mit der uneidlichen Falschaussage behandelt. Dass der angeklagte Strafverteidiger nicht mehr freigesprochen wird, stand außer Frage. Nichtsdestoweniger dramatisch sind jedoch die Folgen, wenn es um die Höhe der Freiheitsstrafe geht.

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BGH zum Verbraucherbauvertrag bei sukzessiver Beauftragung einzelner Gewerke

Der Bauvertrag ist in §§ 650a f. BGB geregelt und danach kann der Unternehmer von dem Besteller gem. § 650f BGB unter anderem eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Bei einem Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB ist dies nicht möglich. Liegt ein Verbraucherbauvertrag noch vor, wenn einzelne Gewerke nicht auf einmal, sondern nachfolgend beauftragt werden?

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Schwierigkeiten mit dem beA

Je mehr Zeit seit der Einführung der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ins Land geht, desto facettenreicher wird die Rechtsprechung zu der Thematik rund um den § 130d ZPO. In diesem Kontext gewinnt auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO ungeahnte Relevanz. Stellvertretend für die wachsende Bandbreite der möglichen Fehlerquellen soll ein Rechtsstreit beleuchtet werden, mit dem sich der zwölfte Zivilsenat des BGH im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zuletzt beschäftigen durfte (Az. XII ZB 88/23).

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BGH zur lebensgefährdenden Behandlung bei § 224 I Nr. 5 StGB

Mit der in § 224 StGB geregelten, gefährlichen Körperverletzung will der Gesetzgeber besonders gefährliche Begehungsweisen höher bestrafen. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe steigt dementsprechend von 5 Jahren (§ 223 StGB) auf 10 Jahre an. Im Hinblick auf den hohen Strafrahmen gibt es nun unterschiedliche Auffassungen wie „eine das Leben gefährdende Behandlung“ gem. § 224 I Nr. 5 StGB zu definieren ist. Auch der BGH hat sich dazu erneut Gedanken gemacht.

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